nochmal eine Frage wegen dem "Inkassobüro forderungsabtritt an rechtsanwalt ding - habe dem Anwalt geschrieben was ich von ihm halte das hier ist ?
seine antwort, ich werde daraus nicht schlau kann man den jetzt verklagen weil er von mir 200 Euro inkassogebühren genommen hat obwohl er das ja nicht durfte weil das inkassobüro die forderung ABGETRETEN (!) hat und damit NICHTS mehr profitieren dürfte oder hat sich jetzt dieser Anwalt neumeyer mit seinen paragrafen rausgeredet und rausgerettet?
3 Antworten
Man kann (oder ich kann) das leider nicht erkennen was er da geschrieben hat kenne die Vorgeschichte nu auch nicht aber rein vom logischem her hört es sich plausibel für mich an dass er diese Forderung an dich stellen darf.. Also so meine Erfahrungen mit Forgehen von Anwälten und Inkassosachen (beruflich hin und wieder mit zu tun)
Wenn es tatsächlich Kosten des Inkassounternehmes gewesen sind, sind diese nicht zulässig, weil das Inkassounternehmen hier in eigener Sache tätig wird.
du musst das bild aufmachen und dann STRG und die taste PLUS gleichzeitig drücken
Handelt es sich bei den Inkassokosten um die des Rechtsanwalts oder des Inkassounternehmens? Letztere wären tatsächlich unzulässig und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung da.
Die 1,3 Gebühr ist auch immer das max. zulässige, denn die Gebühr kann zwischen 0,5 und 1,3 liegen. Wenn lediglich eine einfache Mahnung verschickt wird sogar nur 0,3.
Konkret müsste man wissen, wie die letzte Forderungsaufstellung aussah und was genau Du bezahlt hast.
Allerdings eines sei gesagt, freiwillig wirst Du kein Geld zurück bekommen. In dem Fall musst Du bereit sein zu Klagen.
mein Waffenschein erledigt das.
Ich würde denen antworten "Werte Anwälte. Es geht nicht um die Frage, ob RVG-Gebühren für sich berechtigt sein mögen. Es geht zum einen um die Frage, ob die doppelte Abrechnung durch zwei Rechtsdienstleister in derselben Angelegenheit berechtigt ist. Und da ist die Antwort eindeutig: Der BGH hat solche Kostendopplung verboten. Es geht zum anderen um die Frage, ob bei abgetretenen Forderungen überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt und hier ist die Antwort eindeutig Nein. Ich setze Ihnen eine letzte Frist von 7 Tagen, ihre Haltung zu überdenken und das ganze zurück zu zahlen. Bei Weigerung riskieren Sie eine Strafanzeige wegen gewerblichen Betrugs, eine Anzeige bei der Anwaltskammer und dem Aufsichtsgericht, sowie ohne weitere Vorwarnung eine Klage wegen Schadensersatzes. Ich werde auch für die Klage gerne einen eigenen Anwalt hinzu ziehen. Ich diskutiere nicht."
Und wenn die sich weiter weigern, wie angedroht vorgehen.