Inkasso, wie richtig verhalten?

5 Antworten

Ja mahnen ist Pflicht . Hast Du nie eine Mahnung erhalten würde ich n ur den Schuldenbetrag zahlen. Sofort. Anderenfalls zur öffentlichen Rechtsberatung gehen (kostet ca. 6 Euro) oder zum Rechtsanwalt. Kannst Du Dir keinen Anwalt leisten bekommst Du einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim Amtsgericht Rechtsantragsstelle jederzeit abholen. Nehme die Unterlagen mit und Deine Einkommensnachweise. Dannkannst Du mit dem Berechtigungsschein zu einem Anwalt Deiner Wahl hingehen.

Steuersuender  24.12.2013, 11:32

nein, mahnen ist keine pflicht

es ist die verantwortung des schuldners, seine schulden zu kennen

die verantwortung übernimmst du in dem moment, wo du schulden generierst

mepeisen  25.12.2013, 12:22
@Steuersuender

Du solltest dich zuerst informieren, bevor du falsche Ratschläge erteilst. Verzugsschäden sind grundsätzlich erst dann erstattungsfähig, wenn es Verzug gibt. Das sagt auch schon der Name. Gibt es keinen Verzug, muss man das auch nicht bezahlen.

In 90% der Fälle wird erst durch eine Mahnung ein Verzug begründet. Fälle, wo beispielsweise keine Mahnung notwendig ist, sind wegen ungedecktem Konto fehlgeschlagene Lastschriften an der Supermarktkasse o.ä.

Geheim0815  25.12.2013, 19:19
@mepeisen

Hallte ich für falsch. Bei fehlgeschlagenen Lastschriften ist man sofort in Verzug, aller spätestens aber mit Kenntnisname durch das Schreiben der Bank. Theoretisch könnte sogar der Verdacht des Scheckbetrugs/Eingehungsbetrug im Raum stehen... (wenn die Beweislage hier auch schwierig bis unmöglich ist). Bei Kauf auf Rechnung ist man sofern nichts weiter angegeben nach 30 Tagen automatisch in verzug. Es bedarf keiner Mahnung mehr.

Ist es vom Institut berechtigt, dass die Inkassogebühren höher sind als die Rechnung selbst?

Erlaubt ja, durchsetzbar nicht. Inkassogebühren orientieren sich sehr frei am RVG und schlagen gerne ein bisschen was drauf zur Gewinnmaximierung.

Zu den Fragen.

  1. Vielleicht. Es sei denn es lag ein konkretes Zahlungsziel vor aufgrund von Vertrag oder Rechnung. In dem Fall würde das überschreiten des Zahlungsziels auch ohne Mahnung den Verzug begründen. Um dies abschließend zu beurteilen, müsste man mehr wissen.
  2. Passiert schon mal.
  3. Spätestens auf Anforderung ist die Gläubigervollmacht nach § 174 BGB im Original vorzulegen. Eine Kopie, sofern sie nicht beglaubigt ist, musst du nicht akzeptieren.
  4. Nein. Diese sind leicht einzusparen in dem man Zahlungen zweckgebunden an den Gläubiger selbst leistet und dem Inkassobüro anschließend einen Widerspruch zukommen lässt.
  5. Zum Thema Verzug hab ich eingangs schon was geschrieben. Wenn du dich wirksam in Zahlungsverzug befunden hast musst du den Verzugsschaden (Mahngebühren des Gläubigers bis 2,50 € pro Brief - gab ja keinen - begleichen. Ebenso die Verzugszinsen).
Geheim0815  25.12.2013, 11:33

@§ 174 BGB: wo liest du hier das Wort "original"? Auch muss vorlegen nicht zusenden heißen (gerade nicht beim Original), dieses kann vor Ort eingesehen werden. Meistens erfolgt die Beauftragung auf elektronischen Wege, spätestens hier gibts eh kein "Dokument" in der herkömmlichen Form mehr.

kevin1905  25.12.2013, 17:02
@Geheim0815

Dann wäre ich mal gespannt wie ein Richter die elektronische Kommunikation bewertet.

Dass Originale vorzulegen sind, ist in Juristenkreisen unstrittig.

Geheim0815  25.12.2013, 19:16
@kevin1905

recht einfach... er überprüft es durch nachfragen beim Auftraggeber. Aufträge, Verträge etc. können in JEDER Form gemacht werden... selbst telefonisch wäre problemlos möglich. Kritisch ist nur die Beweisführung bei elektronischer Kommunikation, da aber weder der Gläubiger noch das Inkassobüro die Beauftragung bestreiten werden gibt es hier überhaupt kein Problem.

  1. nein, deine schulden, deine verantwortung, du muss das nachhalten, niemand muss mahnen

  2. ein fehler, passiert halt, unwichtig

  3. ja, schon, aber willst du dich daran hochziehen, bringt dir nichts, kopie reicht auch btw

  4. ja

  5. ja

kevin1905  24.12.2013, 13:54

nein, deine schulden, deine verantwortung, du muss das nachhalten, niemand muss mahnen

Es kommt drauf an. Konkretes Zahlungsziel vereinbart oder wiederkehrende Zahlung, so hast du recht, in allen anderen Fällen ist deine Antwort falsch.

ein fehler, passiert halt, unwichtig

Jopp

ja, schon, aber willst du dich daran hochziehen, bringt dir nichts, kopie reicht auch btw

Nein reicht nicht.

ja

Falsch. Inkassogebühren verstoßen regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Dies ist u.a. deshalb der Fall, weil ein Inkassobüro einem Gläubiger keinen Mehrwert bringt. Es hat keine Rechte oder Möglichkeiten die der Gläubiger nicht auch selbst hätte. Auch ist ein Rechtsanwalt oder ein gerichtlicher Mahnbescheid (hätte hier 32,- € gekostet) günstiger und wirksamer. In Deutschland gilt immer noch, wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Und die Fragestellerin hat das Inkassobüro nicht beauftragt.

ja

Siehe Mein Kommentar zu 1.

Bin ebenfalls sprachlos. Bin bei Office Discount schon 5 Jahre Kunde und immer gezahlt. Nun eine Rechnung vergessen und ohne Mahnung von dem Inkassobüro Becker aus Wuppertal angeschrieben worden. Über 50 Euro Inkassogebühren! Habe Office Discount angeschrieben, was das soll - keine Antwort! Danke für die Hinweise. Ich werde 2,50 noch überweisen an Office Discount und dann zukünftig wo anders bestellen.