In welchem fall haftet der grundstücksbesitzer bei einer privaten party auf seinem grund?
Angenommen eine hütte auf einer wiese gehört person A (Die wiese gehört auch person A). Person B veranstaltet dort eine kleine Party (privat). Person A weis davon, ist aber selbst nicht anwesend. In welchen Fällen könnte person A zur haftung herangezogen werden?
Beispielfälle:
-Alkohol wird an zu junge menschen ausgegeben
-Jemand wird im anliegenden bach verletzt
-Es passieren irgendwelche anderen zwischenfälle
4 Antworten
Person B veranstaltet dort eine kleine Party (privat), und ist voll haftbar.
A ist nur die Person die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Hallo,
die Haftung von Person A kommt z.B. in diesen Fällen in Betracht:
- die Hütte stürzt ein (Die Krankenkassen der Verletzten schicken Rechnungen an den Besitzer der Hütte)
- ein Gast ertrinkt im Bach neben der Wiese
- ein Ölfass wird umgeworfen (oder Tank eines Autos beschädigt) und verseucht den Boden der nur gepachteten Wiese
- ein Ölfass wird umgeworfen (oder Tank eines Autos beschädigt) und verseucht den Bach/Graben neben der Wiese
Am besten unter dem Stichwort "Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung" im Internet suchen (oder den eigenen Ansprechpartner für Versicherungen kontaktieren).
Gruß
RHW
Der Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig. Gibt es auf dem Grundstück Gefahrenquellen, hat er dafür zu sorgen, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht.
Stürzt jetzt ein besoffener Party-Gast, wird geklärt in wie weit, hier die Haftung des Grundeigentümers greift. Die Haus- und Grundstück-Haftpflicht wirkt hier für den Eigentümer wie eine PASSIVE Rechtsschutzversicherung.
Wenn er nur sein Grundstück zur Verfügung gestellt hat, haftet er für die Feiernden nicht, nur wenn direkt von dem Grundstück eine Gefahr ausgeht, evtl. ein großes Loch, daß nicht abgedeckt ist und jemand hereinfallen kann, er davor aber auch nicht gewarnt hat.