Illegale einfuhr 40g Cannabis Strafe?
Hallo liebe Community
Meine Tochter und ihr Freund beide 21Jahre alt wurden nach ihrem Holland Urlaub auf dem Weg nach Hause von der Polizei an der Deutschen Grenze Kontrolliert und es Wurden 40gCannabis bei ihnen im Auto gefunden die sie im Kofferaum versteckt hatten.
Der Freund meiner Tochter gab nachdem die Beamten es gefunden haben zu es gehöre ihm meine Tochter bestätigte dies und gab zu von der verstauten menge ihres freundes im Wagen zu wissen.
Da sie kein Cannabis konnsumiert ist sie den wagen gefahren allerdings führte die Polizei an beiden keinen Drogentest durch.
Welche Strafe wird den beiden nun Drohen ?
5 Antworten
Ist es der erste Vorfall dieser Art oder ist einer von beiden oder beide Vorbelastet?
In Welchem Bundesland wurden die beiden erwischt und hatten sie Papes bzw Utensilien zum Konsum dabei?
Wahrscheinlich eine Geldstrafe, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Durch die schlaue Aussage deiner Tochter von dem Dope im Kofferraum gewusst zu haben hat sie sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in (vermutlich) nicht geringer Menge in die BRD schuldig bekannt.
§ 29a BtMG(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
[...] 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, [...]
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Grenze der nicht geringen Menge ist mit 7,5 Gramm THC erreicht. Da in den Niederlanden verschiedene Grasqualitäten verkauft werden bleibt die Laboranalyse abzuwarten.
Der Führerschein ist in Gefahr und wenns ganz doof läuft ist das Auto auch weg da es für eine Straftat genutzt wurde.
Durch die Aussage deiner Tochter sie würde selbst nicht konsumieren hat sie ihre Lage nicht unbedingt verbessert. Wenn sie es selbst nicht nutzt und trotzdem einführt kann man z.B. sehr schnell Verkaufs.- oder Weitergabeabsicht unterstellen.
Eine genaue Aussage was für deine Tochter am Ende herausspringt kann man überhaupt nicht voraussagen da es von sehr vielen verschiedenen Faktoren und nicht zuletzt von der "Tagesform" der Richter abhängt.
Alles kann.
Nichts muss.
Durch die schlaue Aussage deiner Tochter von dem Dope im Kofferraum gewusst zu haben hat sie sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in (vermutlich) nicht geringer Menge in die BRD schuldig bekannt.
Das ist bei 40g Cannabis eine sehr sehr gewagte Aussage. Wahrscheinlichkeit bei ziemlich genau 50/50
Dass sie keinen Drogenschnelltest gemacht haben ist mehr als verwunderlich, vor Allem wenn zusätzlich noch 40g (was so aus Eigenbedarfssicht doch schon ne Hausnummer ist) im Kofferraum schlummern und wo eigentlich von Handel ausgegangen wird. Der erste wäre zwar freiwillig, aber so bereitwillig, wie sich die 2 zu dem Thema geäußert haben vor der Polizei hätten sie den sicher auch beide gemacht...
Also:
Da sie aus den Niederlanden kommen, kann man auch davon ausgehen, dass die Pflanze einen hohen THC-Gehalt hat.
„Normale Menge“: Bei Überschreiten der geringen Menge liegt dann eine normale Menge vor, sie liegt aber noch unterhalb der „nicht geringen Menge“.
„Nicht geringe Menge“: Diese wird anhand des Nettowirkstoffgehalts der Bruttomenge des jeweiligen Betäubungsmittels festgestellt. Da die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht von der absoluten Menge, sondern von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt, stellt die Rechtsprechung zur Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab. Die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis beginnt bei 7,5 g reinem Wirkstoff (THC). Sie besitzen also eine „nicht geringe Menge“ Cannabis, wenn Ihr Cannabisvorrat insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält.
Strafen nach den §§ 29 ff. BtMG
Die Straftatbestände sind abschließend in den §§ 29 – 30b BtMG geregelt, wobei § 29 BtMG die strafrechtlichen Grundtatbestände enthält. Strafrahmen ist hier Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder Geldstrafe.
Die besonders schweren Fälle, die eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehen, sind in § 29 Abs.3 Nr. 1. und 2 BtMG auf gewerbsmäßigen Verkehr und Gesundheitsgefährdung beschränkt. Ein Verstoß gegen § 29 BtMG stellt ein Vergehen dar.
Wichtig: § 29 Abs. 1 BtMG gilt im Rahmen des Umgangs mit Cannabis nur für normale Mengen, also Mengen an Cannabis, die insgesamt weniger als 7,5 g THC enthalten. Wird diese Menge überschritten, fällt auch die Bestrafung ungleich härter aus (dazu später). Deutlich gesagt heißt dies, dass bereits eine Menge von ca. 100 g an Marihuana für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreicht. Mit steigender Menge an Cannabis steigt das Maß der Bestrafung mal ganz schnell auf eine mehrjährige Freiheitstrafe. Das Überschreiten der „nicht geringen Menge“ stellt im BtMG wirklich eine Todsünde dar.
Tipp: Wenn Sie also nicht einen absolut zwingenden Grund haben, mit Cannabis in rauen Mengen zu tun zu haben, lassen Sie es. Für den Eigenbedarf sollten Sie lieber Cannabis in Mengen an der unteren Grenze zur Hand haben. Es gilt in Ihrem Interesse: Haben Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals mit „nicht geringen Mengen“ zu tun.
Die weiteren Straftatbestände sind in den §§ 29a – 30a BtMG geregelt und stellen Verbrechen mit dementsprechender Strafbarkeit dar:
§ 29a BtMG: Betäubungsmittelverkehr von Erwachsenen mit Jugendlichen oder Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mindeststrafe ein Jahr. Hier fällt die Bestrafung im Vergleich zu § 29 BtMG aufgrund der nicht mehr „geringen Menge“ deutlich härter aus.
§ 30 BtMG: Bei bandenmäßigem Handel oder bei gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln oder bei leichtfertiger Todesverursachung oder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mindeststrafe von 2 Jahren.
§ 30a BtMG: Verbreiten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder das Mitführen einer Schusswaffe oder eines ähnlich gefährlichen Werkzeugs: Mindeststrafe 5 Jahre. Ebenso wird nach § 30a BtMG mit mindestens 5 Jahren bestraft, wer eine unter 18-jährige Person zum Handeltreiben mit nicht geringen Mengen bestimmt.
Die Einzelheiten zu den Straftatbeständen der § 29 ff. BtMG finden Sie in Teil II: Die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG.
Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1, Nr. 2, Alt. 4 und 5 BtMG
Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Strafmessung von verschiedenen Modalitäten abhängig:
Bei der Einfuhr normalen Mengen Cannabis gilt § 29 Abs. 1 BtMG mit seinem Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Einfuhr „nicht geringer Mengen“ Cannabis droht schon eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, § 30 Abs. 1, Nr. 4 BtMG.
Es könnte auf jeden Fall bei beiden u. U. eine Hausdurchsuchung anstehen.
"Da sie aus den Niederlanden kommen, kann man auch davon ausgehen, dass die Pflanze einen hohen THC-Gehalt hat."
Wie kommst du da drauf?
Keiner fährt in die Niederlande und nimmt sich dann Kraut mit, das man in Deutschland vom Guerilla-Grower bekommt und so wenig ballert, wie n Päckchen Salbei.
Wenn man aus den Niederlanden mitbringt, dann soll es sich lohnen...
Ihr wahrscheinlich nichts. Ihm ggf. kann eine Geldstrafe und / oder ein Gefängnisaufenthalt drohen. Hängt aber vom Richter ab.
Ihr wahrscheinlich nichts.
Das glaube ich kaum. Sie hat BTM in nicht geringer Menge als Führer eines Fahrzeugs nach Deutschland eingeführt. Vollkommen wurscht, wem es gehört, sie wusste, was in ihrem Kofferraum über die Grenze geht.
Sie hat BTM in nicht geringer Menge als Führer eines Fahrzeugs nach Deutschland eingeführt.
Weil du auch den genauen Wirkstoffgehalt des speziellen Krautes kennst. Die Wahrscheinlichkeit liegt bei 50/50.
Nein, kenne ich nicht, ist aber bei 40 g fast zu vernachlässigen, da kommt einiges an Wirkstoff zusammen.
Die Grenze für "Nicht geringe Menge" liegt bei 7,5g Wirkstoff, also 15% bei 40g ff. Die Wirkstoffmenge in Cannabis schwankt zwischen 5 und 20%. Also ist die Behauptung mehr als gewagt.
Ja und nein... Erstens schwankt der Wirkstoffgehalt auch höher (bis zu 30% [gibt auch eine Sorte mit angeblich 33% aber das ist so n Ding mit diesen Messwerten...])... zweitens soll sich so n Trip in die Niederlande ja auch lohnen und auch das Risiko wert sein, von daher schaut man sich normalerweise schon nach potentem Gras um, das um die 20% hat.
Nö, isses nich. Ich hatte schon Stoff aus den Niederlanden zur Kontrolle. Du auch? Das Zeug, was in NL verkauft wird, hat selten einen geringen Wirkstoffanteil.
Keiner der beiden ist vorbelastet