Vorladung Polizei für BtmG Paragraph 29 Abs1 nr 3 ohne jegliche Beweise was tun?
Moin
Ich bin heute morgen mit einer sehr schlechten Nachricht aufgewacht. Und zwar fiel ich heute aus allen Wolken als ich die Post von der Polizei gesehen habe in der Steht das ich gegen das BtmG Paragraph 29 abs 1 nr 3 (Besitz) verstoßen habe. Jedoch muss ich dazu sagen das ich ab und an mal einen mit meinen Freunden rauche. (Alle Dealer sind intakt und wurden nicht gepackt) Wir wurden auch noch nie mit Cannabis von der Polizei in Verbindung gebracht d.H. wir wurden nie mit Cannabis erwischt weder wurde es im Urin festgestellt. Haus Durchsuchung gab es auch keine.
Daher meine Frage wie kommt es zu der Vorladung oder dem Verdacht das ich Cannabis besitze ? und was sollte ich am besten machen ? Ich mein die haben nix in der Hand. Keinen Beweise das Cannabis in irgendeiner Art in meiner Obhut ist (was es auch wirklich nicht ist).
Bin 17 übrigens falls das einen Unterschied macht.
Mfg!
7 Antworten
Eine polizeiliche Vorladung ist nichts weiter als eine Einladung zur Geburtstagsparty des Arbeitkollegen. Du kannst hingehen oder auch nicht. Du brauchst im grunde genommen noch nicht einmal absagen. Ich würde dir dennoch empfehlen die HANDY Nummer deines Strafverteidigers bereit zu halten. Du musst mit der Polizei nicht sprechen, du musst dich nur Ausweisen. Durchsuchen dürfen die, lass dir davon aber ne Quittung geben. Körperliche Untersuchungen sind nur bei Anfangsverdacht zulässig (der in dem Fall vorliegt), da kannst du aber sagen: nö, bin ich nicht mit einverstanden, beantragt doch erstmal den Wisch vom Staatsanwalt.
Erst vor Gericht musst du was sagen, jedoch hast du das Recht auf einen Anwalt deines vertrauens. Angehörige müssen sich im übrigen dank §52 StPO nicht zu der Geschichte äußern, Zeugen haben ebenfalls das Recht auf einen Zeugenbeistand, der dann natürlich auch wieder der Rechtsanwalt sein darf. Aussagen muss der Zeuge aber in der Regel auch erst vor Gericht.
Für weitere Fragen wende dich am besten an deinen Fachanwalt für Strafrecht. Klar dürfte sein, dass unter Umständen wirklich ein Verfahren gegen dich eröffnet wird und du nicht unbedingt gute Karten hast. Ich weiß nicht wie lange THC nachweisbar ist, vielleicht könntest du aber durch das herauszögern bewirken, dass die Spuren bis es zum Prozess kommt verschwinden und das Verfahren eingestellt wird sofern keine weiteren Beweise vorliegen.
Ganz simpel jemand wurde erwischt und hat gesagt mit wem er Kontakt hatte.
Da hat wohl wieder mal jemand eine "Lebensbeichte" abgelegt.
Der Vorladung mußt Du nicht Folge leisten und solltest es auch nicht tun.
Warte einfach ab was weiter passiert. Wenn eine Anklgeschrift oder eine Sozialstundeauflage kommen, wende Dich an einen Anwalt.
Die kommt nicht aus heiterem Himmel, so wie die Vorladung des Fragestellers. Wenn der Staatsanwalt nicht mehr hat als eine "Lebensbeichte" reicht das nicht aus. Darum soll er auch der Vernehmung fernbleiben, da quatscht er sich nur richtig rein.
Tja, da ist wohl ein Chat polizeibekannt geworden. Aber als Beschuldigter musst du nicht erscheinen. Es geht nur um dein Recht auf Gehörtwerden. Darauf kannst du verzichten. Ich an deiner Stelle würde das so machen: Nicht hingehen. Wobei eines klar sein muss: Es ist nicht immer das Beste, nicht der Vorladung zu folgen, aber in deinem Falle empfehle ich dir das. Andererseits erfährst du so nicht, warum du in den Kreis der Verdächtigen geraten bist, und kannst das auch nicht entkräften. Also triff deine Entscheidung. Ich würde nicht hingehen, aber ich weiß auch, dass der Konsum nicht strafbar ist.
Da hat wohl einer sine Kunden verraten oder sie haben irgendeinen Chat gefunden den du geführt hast.
Kann ich das nicht abstreiten ? Ich meine ich kann ja schreiben das ich was kaufen will aber ob ich es dann wirklich mache ist dann was anderes oder spielt das keine Rolle ?
kannst du machen, ob sie es dir glauben ist eine andere Geschichte.
Und die kommt aus heiterem Himmel?