Ich habe meine Vereinbarung im Bundesfreiwilligendienst aufgelöst, bekomme ich jetzt Arbeitslosengeld und werde ich gesperrt für 3 Monate?
Dazu muss ich sagen das ich mich für Ausbildungen zum Sommer diesen Jahres bewerbe.
5 Antworten
Da Du vermutlich in den vergangenen 5 Jahren keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, besteht dann auch kein Anspruch auf ALG I:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-1.html
Wie kommst du auf diese 5 Jahre ?
Der normale Anspruch ( Anwartschaftszeit ) wäre erfüllt,wenn man innerhalb von 2 Jahren min. 1 Jahr ( 360 Tage ) eine Versicherungspflicht nachweisen könnte.
Man muss also noch nicht einmal die ganze Zeit gearbeitet haben,denn auch wenn Krankengeld gezahlt wird werden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Es gibt auch noch die kurze Anwartschaftszeit,da würde es ausreichen wenn man innerhalb von 2 Jahren min. 6 Monate ( 180 Tage ) eine Versicherungspflicht nachweisen könnte,ist aber noch an weitere Voraussetzungen gebunden.
Wenn du vor deiner Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von 2 Jahren min. 1 Jahr ( 360 Tage ) eine Versicherungspflicht nachweisen kannst,also Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden,dann hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ( ALG - 1 ) von der Agentur für Arbeit !
Es gibt zwar auch die kurze Anwartschaftszeit,aber da müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und die werden auf dich nicht zutreffen,kannst ja mal im Internet suchen und nachlesen.
Für dich käme dann ggf.nur das ALG - 2 ( Sozialleistung ) vom Jobcenter in betracht,wenn du aber unter 25 bist und dazu noch bei deinen Eltern wohnst sieht es eher schlecht aus.
Denn dann würdest du mit deinen Eltern als U 25 jähriges Kind eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden,wenn du deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem Einkommen decken könntest.
Du könntest dann also ggf.nur gemeinsam mit deinen Eltern einen Anspruch haben,es käme dann darauf an was an anrechenbarem Einkommen / Vermögen vorhanden ist und ob damit dann ggf.der gemeinsame Bedarf gedeckt werden könnte,dann würde es nämlich nichts geben.
Sollte Anspruch auf ALG - 2 bestehen,dann sollte es durch deine vorzeitige Beendigung aber keine Sanktion deiner Leistungen geben,weil das nicht als Arbeit anzusehen ist,da freiwilliger Dienst,genauso dürfte es keine Sanktion geben wenn man seine Selbstständigkeit aufgeben würde,man muss dann halt nur der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast du erst nach einem Jahr.
Solltest du Anspruch auf ALG II haben, ist die Sperre sehr wahrscheinlich, da du ja deine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hast.
Die Unterschiede sind hier erklärt: https://zuhause.chip.de/was-ist-der-unterschied-zwischen-arbeitslosengeld-1-und-2-einfach-erklaert_96866
Ob du Anspruch hast, kann man ohne Daten nicht erraten. Du kannst das grob selbst errechnen - auf der Seite gibt es einen Rechner.
Du hast deine Arbeitslosigkeit fahrlässig selbst herbei geführt. Wenn du dafür keine wirklich GUTE Begründung hast, wirst du erst einmal 12 Wochen Sperrfrist haben.
Hast du denn überhaupt schon einen Anspruch auf AlG 1?
Warum sollte hier denn überhaupt eine Sperre oder Sanktion verhängt werden ?
Ein freiwilliger Dienst ist nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis zu vergleichen,sagt ja der Name schon,dass ganze ist freiwillig.
Dann müsste ja auch ein Selbstständiger der diese Selbstständigkeit aufgibt mit einer Sperre bzw.Sanktion rechnen und das ist nicht der Fall.
Hast du denn schon so viel gearbeitet, dass du Anspruch hättest?
Ich habe Jetzt 6 Monate als Bufdi gearbeitet.
Dann gibt es auch kein Arbeitslosengeld.
Anspruch auf ALG 1 hast du erst nach einem Jahr.
Das begründet ja keienen Anspruch auf AlG 1. Wenn du noch bei deinen Eltern lebst, bekommst du auch nicht selbständig AlG 2
Habe ich denn jetzt in meiner Situation Anspruch auf ALG II und was ist denn überhaupt der unterschied zwischen ALG l und ALG ll