Ich habe ein Gewerbe zum 01.11. abgemeldet. Kann ich zum 01.12. ein anderes Gewerbe anmelden, das als Kleingewerbe ohne USt-Verpflichtung vorgesehen ist?
Ich habe 10 Jahre lang eine Internet-Werbeagentur betrieben, doch in diesem Jahr gingen die Erträge zurück. Das hat teils mit der Entwicklung es Online-Werbemarktes zu tun, teils hat es gesundheitliche Gründe.
Da ich um den Erhalt meines Kleinunternehmens gekämpft habe (vor allem wegen Unterhaltsverpflichtung für 4 Kinder), entstanden Schulden und insbesondere Steuerrückstände, auch Umsatzsteuer.
Ich hatte im Oktober kurz eine Anstellung in einem Bildungsunternehmen, die aber in der Probezeit einvernehmlich beendet wurde, da sich Randbedingungen (es ging um Schulungen für Asylsuchende) kurzfristig geändert haben.
Ich habe mein Gewerbe im November, rückwirkend zum 01.11., abgemeldet. Nicht nur, weil ich optimistisch wegen der neuen Stelle war, die mit Provisionen recht gut bezahlt gewesen wäre. Sondern auch, weil ich einem vom Finanzamt angedrohten Verfahrung zur Gewerbeuntersagung zuvorkommen wollte.
Damit stehe ich nun zunächst als Privatmann ohne Arbeit und ohne Gewerbe vor dem Problem, die Rückstände zu erledigen.
Eine effektive Lösung, die ich sehe, wäre die Wiederaufnahme des Gewerbes. Denn ich habe ja einen langjährigen Kundenstamm und kann durch fleißige Akquise zum Jahresende mehr Geld hereinholen als mit jedem Job - auch wenn die Arbeit als Werbeagentur aus o.a. Gründen keine Dauerperspektive wäre.
Ich würde auch die neue Tätigkeit anders definieren: von der Werbeagentur mit Betrieb von zwei Portalen hin zu einer Beratungstätigkeit, in der ich mein sehr umfangreiches Wissen zur Online-Medienarbeit einsetze. Gleichzeitig würde ich mich um eine Anstellung bemühen, dies auch wieder im Bereich Beratung und Bildung. Das neue Gewerbe wäre damit ein USt.-befreites Kleingewerbe, da ich davon ausgehe, in einigen Monaten eine Anstellung zu finden und das Gewerbe würde unter der Freigrenze bleiben.
Jetzt ist nur die Frage, ob ich damit durchkomme. Denn dieses Jahr habe ich natürlich mehr als 17000 eingenommen. Das Finanzamt könnte also sagen: halt, hier wird nur der Name gewechselt. Im günstigsten Fall müsste ich dann auf die Umsätze USt. nachzahlen.
Im Fall, dass diese Idee mit dem USt-befreiten Kleingewerbe nichts bringt, könnte ich auch mein altes Gewerbe einfach wieder anmelden. Ich war bei der Schuldnerberatung und dort erfuhr ich, dass ich das Gewerbe nicht hätte abmelden sollen, weil Gewerbeuntersagungen nicht so leicht durchkämen. Ärger mit dem Finanzamt würde ich wahrscheinlich bekommen, weil die darin einen naiven Versuch sehen würden, durch Ab- und wieder Anmelden des Gewerbes die Untersagung zu verhindern. Sie würden dann wohl sofort die Untersagung betreiben.
Was ist also besser: * altes Gewerbe einfach wieder anmelden und mal abwarten, ob das Finanzamt eine Gewerbeuntersagung betreibt * Kleingewerbe anmelden, so wie es auch dem Plan entspricht, wieder Arbeit zu finden
3 Antworten
- Es gibt weder Groß- noch Kleingewerbe ! Daher kann man auch kein Kleingewerbe anmelden !
- Das du das/die Gewerbe als Einzelunternehmer betreibst, bist du mit dem Gewerbe identisch. Es gibt keinen Unterschied zwischen dir und dem einen oder anderen Gewerbe. Du bist der Steuerschuldner, egal aus welcher gewerblichen Tätigkeit. Daher bringt das An- und Abmelden nichts. Allerdings bist du gewerberechtlich verpflichtet, eine Veränderung in der Tätigkeit beim Gewerbeamt anzuzeigen. Ob du das mittels Ummeldung oder mit Ab- und Anmeldung machst, ist egal.
- Das Finanzamt kann keine Gewerbeuntersagungsverfahren führen. Die können das nur beim Gewerbeamt anregen. Dann macht das Gewerbeamt eine Zuverlässigkeitsprüfung. Wenn diese ergibt, dass du unzuverlässig bist, zB weil du längere Zeit deiner Steuerpflicht nicht nachgekommen bist, dann untersagt dir das Gewerbeamt jede gewerbliche Tätigkeit (§ 35 GewO). Und bei Steuerschulden kommen die damit auch regelmäßig durch. Gar kein Problem ! Und notfalls wird die Betriebseinstellung auch mit allen Mitteln durchgesetzt...
1. Kleinunternehmer gem. § 19 ist keine Befreiungsvorschrift, sondern die Umsatzsteuer wird bei Unternehmern, die im Vorjahr unter 17.500,- Euro Umsatz hatten nicht erhoben. Rechtlich schon ein Unterschied.
2. Es klappt nicht, denn Du bist dann wieder Unternehmer udn Unternehmer ist man nur einmal.
3. Die Idee ist sowieso schlecht, weil Du im Werbebereich nur Unternehmer als Kunden hast und die haben Vorsteuerabzug. Also ist es egal, ob Du als § 19 Unternehmer 300,- Euro berechnest, oder als Regelbesteuerer 357,- inkl. 19 %. Aber Du verzichtest als Kleinunternehmer sinnlos auf den Vorsteuerabzug.
Egal, was du anmeldest:
...deine Vermutung, du hättest dbzgl. ein neues Wahlrecht, ob du mit oder ohne Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) abrechnen willst trifft nicht zu.
Du kannst zig Gewerbe anmelden, hast aber stets nur ein einziges Unternehmen - Folge > zig separate Gewinnermittlungen aber nur eine Umsatzsteuererklärung mit sämtlichen Umsätzen.
Und die Wahl "§ 19 - Ja/Nein?" gilt ebenso einheitlich für alle Umsätze und Betriebe des kompletten Jahres.
Da du derzeit offenbar mit Umsatzsteuer abrechnest, müsstest du dies auch für den Rest des Jahres so beibehalten. Und ab 2016 ebenso, da die 17.500 Grenze in 2015 überschritten wurde.
"Ohne Umsatzsteuer (umsatzsteuerbefreit) " läuft also nicht
Bitte beachte:
Wenn du zum 1.12. ein anderes Gewerbe anmeldest als bisher, wird das Finanzamt für jeden Betrieb eine eigenständige Gewinnermittlung haben wollen. Wenn du diese selber erstellen kannst sicher kein Problem.
Ein Steuerberater wird dir dafür allerdings auch 2 x Gebühren in Rechnung stellen. Unter diesem Aspekt wäre u.U. eine Anmeldung erst zum 2.1. überlegenswert.