Ich bin 30 und wohne noch bei meinen Eltern.Habe ich anspruch auf Hartz 4?
Hallo zusammen. Ich habe mich letzte woche beim Jobcenter arbeitslos gemeldet und habe auch schn einen Termin zur Arbeitsvermittlung und zur Leistungsvermittlung. Infos zu meiner Person. Ich bin 30 Jahre alt. Ich habe vor 4 Wochen mein Studium abgebrochen, ich habe keine Berufsausbildung, ich wohne noch bei meinen Eltern und ich habe die letzen 2 Jahre nur auf 450 Eur Basis gearbeitet. Von 2009 bis 2013 habe ich neben dem Studium teilzeit gearbeitet. Als ich einen Termin wegen der Leistungsvermittlung gemacht habe hat mir der Berater gesagt ich soll einen Einkommensnachweis meiner Eltern mitbringen. Spielt den die höhe des Einkommens meiner Eltern eine Rolle b ich anspruch habe der nicht?
7 Antworten
Ja, Du hast Anspruch auf ALG II. Das Einkommen Deiner Eltern ist nicht mehr zu berücksichtigen.. Allerdings kann das Jobcenter erst einmal die sogenannte "Unterhaltsvermutung" anstellen. Die gehen einfach erst mal davon aus, Deine Eltern würden Dich schon finanzieren. Dem begegnet man am einfachsten mit einem Zweizeiler, dass Deine Eltern nicht mehr bereit sind, Dich finanziell zu unterstützen oder Unterhalt zu leisten.. Das reicht als Beleg. Auf keinen Fall solltest Du irgendwelche Einkommensbelege vorlegen.
Wenn Deine Eltern keine Miete von Dir verlangen, wird das Jobcenter Deine Eltern als Verwandte als "Durchfütterer" verstehen. Die gehen davon aus, dass Sie Dich weiterhin finanziell unterstützen. Wahrscheinlich bekommst Du nur einen geringeren Teil oder vielleicht gar kein Hartz IV.
Je nachdem wieviel und wie gut die Eltern verdienen.
Das ist falsch! - Lies die Antwort von isomatte.
Ergänzend zur Antwort von isomatte (sie ist in Sachen Grundsicherung sehr erfahren):
Vorsorglich diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.
Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.
Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch **Infos im Vertrauen** landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.
Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem
Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
Google mit
legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen. - Einzig nicht mehr aktuell in der Info: Darin wird erklärt, dass Beistände sich nicht ausweisen müssen (liest Du ja dann dort). Das Sozialgericht Stuttgart urteilte unlängst: Ämter können vom Beistand verlangen, dass er sich ausweist.
In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
Reiche keine Einkommensbelege deiner Eltern vor. Du bist über 25 jahre alt und deine Eltern sind für dich nicht mehr unterhaltspflichtig. Lass dir von deinen Eltern ein kurzes Schreiben aufsetzen in dem es heisst, dass sie dich nicht mehr finanziell unterstützen. Das reicht, um deine Ansprüche beim Amt geltend zu machen. Ansonsten würde ich dir empfehlen, die guten Chancen zu nutzen, welche derzeit der Arbeitsmarkt bietet, um eine Arbeit zu bekommen.
Ab deinem 25 Lebensjahr bildest du bei deinen Eltern im Haushalt deine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ),deshalb darf hier das Einkommen und Vermögen deiner Eltern keinen Einfluss mehr auf deinen Anspruch haben !
Du hast also unabhängig davon einen eigenen Leistungsanspruch,wenn dich deine Eltern nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollen.
Deshalb müssen sie auch keine Angaben mehr zu ihrem Einkommen und Vermögen machen,wenn sie darauf bestehen,dann stellst du ganz einfach einen eigenen Antrag auf die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum,der steht dir nämlich ab dem 25 Lebensjahr zu.
Deine Eltern sollen ganz einfach ein kurzes formloses Schreiben aufsetzen und mit Datum und Unterschrift versehen,dass sie dich nicht mehr wirtschaftlich wie finanziell unterstützen werden.
Dir stünden dann derzeit min.dein Regelsatz von 399 € zu + dein Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass sind dann bei 3 Personen im Haushalt jeweils 1 / 3 davon und dazu werden deine Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung übernommen.