ALG I nach Abbruch des Studiums?
Hallo, ich habe folgende Frage:
Ich habe zwei Jahre durchgehend gearbeitet. Anschließend habe ich 3 Monate ALG I in Anspruch genommen um die Zeit bis zum Studium zu überbrücken. Aktuell bin ich im 1. Semester, überlege aber das Studium abzubrechen, da es mir nicht gefällt. Erhalte ich nach der Exmatrikultion erneut ALG I, bzw. stehen mir noch die nicht in Anspruch genommenen 9 Monate zu? Wenn ja, gehe ich davon aus, dass ich erstmal gesperrt bin da ich das Studium selbst abgebrochen habe?
4 Antworten
wenn Du durch & nach dem Abbruch dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehst, lebt Dein Restanspruch auf Alg1 wieder auf.
Eine Sperrzeit tritt m.M. nicht ein, da im entsprechenden Paragraphen (§159 SGB 3) nicht von Studienabbruch, sondern nur von Beschäftigungsverhältnis & Arbeitsaufgabe die Rede ist.
Erstens stimmt das mit den 9 Monaten. Die stehen Dir zu. So richtig habe ich mich mit einer Sperrung noch nicht beschäfftigt. Auf jeden Fall gibt es bei einer Kündigung des Arbeitsnehmers in Deinem Fall Student keine Sperrfrist. Du solltest natürlich dem Arbeitsamt eine nachvollziehbare Begründung liefern, weshalb Du gekündigt hast und ein Ziel nennen. Frust alleine reicht nicht, Du solltest Dir schon ein Ziel setzen und dem AA ermöglichen Dir zu helfen.
Auf jeden Fall hast Du Anrecht auf Hartz IV, aber ob das die 9 Monate beeinflusst weiss ich nicht. Ich denke nein, aber bin mir da absolut nicht sicher.
Auf der richtigen Seite bist Du auf jeden Fall, wenn Du jobst, Dich arbeitslos meldest aber eben auf das Geld verzichten kannst. Inwieweit das zu realiren ist, liegt an Dir und Deinen Möglichkeiten. Ich bin damals nach dem 4 semester kurz in die Gastronomie gegangen und dort fast 25 Jahre hängengeblieben. Mir lag das eben, 1982 war das auch etwas anders...
Du kannst keine Sperre bekommen weil du dein Studium abbrichst, wenn du sagtst das du es deiner Einschätzung nach nicht schaffen kannst. Die Sperre bekommt man wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung selber gekündigt wird. Das Arbeitsamt hat eine Hotline auf der du Leistungsfragen stellen kannst.
Alles Gute😀👍👍
Wenn du dein Studium aufgibst, lebt dein "Restanspruch" wieder auf.
Voraussetzung ist, dass du bei erneuter Antragstellung rückblickend 12 Beitragsmonate innerhalb der letzten 24 Monate nachweisen kannst.