Honorartätigkeit und Geringfügige Beschäftigung in Kombination
Um meine Frage zu vereinfachen Stelle ich mal direkt die Fakten zusammen, die meine Problematik vereinfachen sollten: * Beschäftigt in einem geringfügigen Verhältnis von Januar-Dezember mit mtl. 400€ Gesamt: 4800€ (alles soweit im grünen Bereich)
Weiterhin 2 Monate im ganzen Jahr "beschäftigt" als Honorarkraft (Lehrer) mit Gesamtverdienst von ca. 420€ (2x210€).*
1. Werden die 420€ die ich als Honorar erhalten habe auf die 4800€ angerechnet, sodass ich befürchten muss im Nachhinein für meine geringfügige Beschäftigung Steuern zurückzahlen zu müssen oder gehen die 400€ aus der Honorartätigkeit irgendwo in der 2100€-Freibetrags-Grenze für Freiberufler unter (oder verwechsle ich da jetzt komplett was? ;) ) ?
2. Wie schaut das mit der Krankenkasse aus, wenn man noch familienversichert ist? Die billigen ja in der Regel nur ne geringfügige Beschäftigung bis 400€, oder?
Hoffe da kennt sich jmd. mit aus :) Danke!
2 Antworten
Hallo,
der regelmäßige Bruttoverdienst darf 400 Euro im Monat nicht übersteigen. Überschreitungen bis zu 2 Monaten gelten nicht als regelmäßig (§ 10 SGB V).
Ein zweiter Prüfpunkt ist die hauptberufliche Selbständigkeit. Wenn diese vorliegt, ist die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen. Die Prüfung, ob eine Selbständigkeit bzw. Honorartätigkeit hauptberuflich ist, erfolgt durch die Krankenkasse.
Gruß
RHW
Dann ja! Weil nach § 10 nur 2x im Jahr darüber sein darf.
Es gibt keinen Grenzwert von 4800 Euro! Die Einkünfte dürfen regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigen.
Wenn man einen Minijob hat, gilt für alle Einkünfte (die für das Finanzamt relevant sind) zusammen die Grenze von regelmäßig 400 Euro monatlich (wenn der Minijob entfällt, gilt sofort eine Grenze von regelmäßig 375 Euro monatlich: § 10 Absatz 1 SGB V).
ja, das ist grds. korrekt. Bei selbständigen Tätigkeiten wird für die Einkunftsermittlung aber der Durchschnitt genommen. Bei der Honorartätigkeit können die Kosten (z.B. Fahrkosten, Werbung, Fachliteratur etc.) in Abzug gebracht werden. Bei größeren Anschaffung ggf. nur die Abschreibung. Es gelten die Regelungen des Einkommensteuerrechts. Wenn der Minijob über Steuerkartte läuft, können auch die Werbungskosten für den Minijob (mindestens 1000 Euro Werbungskostenpauschale pro Kalenderjahr) in Abzug gebracht werden.
Quelle:
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/gr_gesamteinkommen.pdf
Seite 16 bis 19
Für den 400 € Job muss der ARBEITGEBER pauschale Lohnsteuer zahlen. Wie bist du denn selbst krankenversichert?
1. ...darf 400 Euro im Monat nicht regelmäßig überschreiten und in Summe aufs Jahr gerechnet nicht über 4800 Euro kommen, ist das richtig?
2. 4800 € -Grenze gilt nicht ausschließlich für geringfügige Beschäftigungen sondern für jegliche Einkommensarten inklusive Honoraren?
2. Bedeutet das, dass wenn ich in den Monaten 03 und 04 jeweils 400 + 210 € und im Monat 04 500 € verdient habe - aber trotzdem im Jahr nicht über 4800 € komme - aus der Familienversicherung rausfalle weil ich in meiner Honorartätigkeit und der geringfügige Beschäftigung ZUSAMMEN über 2 Mal (nämlich 3 Mal) über 400 € gekommen bin?