Anwartschaftszeit bei ALG I nicht erfüllt, trotz versicherungspflichtiger Beschäftigung als Student?

5 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Tenor: die Arbeitsagentur hat das ALG-I zu Recht abgelehnt

Du warst zunächst mit 19,5 WoStd. beschäftigt. Du bist Student.

Gem. § 27 (4) Nr. 2 SGB III warst Du automatisch sozialversicherungsfreier Werkstudent (nur Rentenversicherung), weil die wöchentliche Stundenzahl nicht mehr als 20 WoStd. betrug. Dieser Fall tritt ein, wenn der Verdienst über 450 € im Monat liegt - nach oben hin sind dem Verdienst keine Grenzen gesetzt.

Diese Vorschrift ist zwingend anzuwenden - der ArbG und der ArbN haben kein Wahlrecht, freiwillig Sozialbeiträge zu zahlen - der ArbG hat Dich daher, da ja, nach Deinen Angaben, volle SV-Beiträge abgezogen wurden, falsch angemeldet.

Du hast von 12/19 bis 09/20 mehr als 30 WoStd. gearbeitet - damit bist Du sozialversicherungsrechtlich kein Werkstudent mehr und auch voll sv-pflichtig, auch wenn Du weiter immatrikuliert bist - das waren aber nur 10 Monate.

Die Anspruchsvoraussetzung von mind. 12 arbeitslosenversicherungspflichtigen Monaten innerhalb von 2 Jahren ist daher nicht erfüllt.

Es spielt daher keine Rolle, ob Du bei dem Werkstudentenjob Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt hast; diese dürfen bei der Beurteilung ob Anspruch auf ALG-I besteht, nicht berücksichtigt werden, da sie zu Unrecht einbehalten wurden - diese kann man sich wieder erstatten lassen.

Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse (zuständige Einzugsstelle) zu stellen - ggf. haftet der ArbG, denn er ist für die korrekte Anmeldung verantwortlich.

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 23:48

Danke, ich hab sowas in der Art schon befürchtet. Dachte die Odyssee mit der Inkompetenz meines Arbeitsgebers sei vorbei, aber wie ich sehe setzt es sich bis über das Ende meines Beschäftigungsverhältnisses fort. Ist wohl teilweise auch mein Fehler, da ich es hätte überprüfen müssen, aber mir fehlte da wohl die Erfahrung mit dem Arbeitsleben. Danke dir für deine fundierte Einschätzung. Das trifft mich jetzt unvorbereitet, aber scheinbar kann ich mir ja wenigstens die überzahlten Beiträge erstatten lassen. Ich wende mich wohl besser am Montag mal an die Rechtsstelle meiner Gewerkschaft...

Vielen Dank!

DerSchopenhauer  05.02.2021, 23:50
@jnck12

Ja - das ist mehr als ärgerlich - kommt aber leider immer wieder vor und Du bist daher kein Einzelfall (schlechter Trost - ich weiß...).

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 23:57
@DerSchopenhauer

Kann man nichts machen, a lesson lived is a lesson learned. Danke dir echt tausendmal, jetzt muss ich mir wenigstens nicht das Wochenende den Kopf darüber zerbrechen. Alles Gute und bleib gesund!

isomatte  06.02.2021, 11:29

Nur deine 2 Jahre stimmen nicht mehr, seit 2020 sind es bereits 30 Monate.

DerSchopenhauer  06.02.2021, 14:11
@isomatte

ja stimmt - da habe ich mich noch nicht dran gewöhnt...

isomatte  06.02.2021, 14:12
@DerSchopenhauer

Macht nichts, auch ich bin nicht allwissend !

1 gehe in den Widerspruch und vorher schaust du dir deren Artikel 10.-20 davor und dahinter genau an wen du glück hast findest du genau den besten widerspruch s grund überhaupt!

2 Ich keinen da keine zeitliche Beschränkung den es wurde immer nur von 24 Monate geredet nicht das man das zb nicht auch als Teilzeitarbeit nicht machen kann oder als Student der ja auch dabei weiter studieren muss!

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 21:10

Danke, werde ich machen. Das einzige, was ich mir vorstellen kann ist, dass man eben auf 20 Studenten versicherungsfrei als Werkstudent angestellt sein kann. Ich hatte aber keinen Werkstudentenvertrag, sondern einen ganz normalen Arbeitsvertrag als Teilzeitkraft.

herakles3000  05.02.2021, 21:23
@jnck12

Grade dan muss das ankant werden aber nicht solange wie es sonst üblich ist da man normalerweise ja eine 40 stunden Woche hat bzw bis dahin!

Ab er schaue mal im Sozialgesetz nach den wen die einen Artikel benutzen achten die selten auf die anderen die dem kunden nützen können!

Als die mir mal so dumm kamen Kamm ich denen mit dem Artikel x und dem Grundgesetz und die Sache war innerhalb von weniger als 7 tage erledigt und vor Gericht ging das nicht mal weil Gesetze kann das amt nicht aufheben!

Erster Schritt - Widerspruch einlegen - Begründung kann später erfolgen.

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 21:05

Danke, das werde ich auf jeden Fall machen!

Kristall08  05.02.2021, 21:31
@jnck12

Den könntest du auch wieder zurückziehen, wenn du doch nicht im Recht bist. Ansonsten müsstest du ja wenigstens die gezahlten Beiträge zurückbekommen, denke ich.

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:42
@Kristall08

Hoffe ich auch :) Danke dir!

wilees  05.02.2021, 22:43
@Kristall08

Ansonsten müsstest du ja wenigstens die gezahlten Beiträge zurückbekommen, denke ich

Sorry - aber Humbug - es gibt keine Beitragsrückerstattungsmöglichkeit.

Kristall08  06.02.2021, 00:32
@wilees

Aber wenn ich für eine Versicherung bezahlen musste, bei der ich dann wiederum gar nicht bezugsberechtigt sein soll, passt für mich was nicht zusammen.

Zur Beantwortung solltest Du mir zunächst folgende Fragen beantworten:

  • Von wann bis wann genau warst Du mehr als 20 Std. beschäftigt - genaue Daten
  • Wie hoch war der monatliche Verdienst?
jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:42

Danke dir für deine Antwort! Alles beim selben Arbeitgeber:

  • Geringfügig als Minijobber 08/2016 - 04/2017
  • 20 Std/Woche 05/2017 - 11/2019 ca. 1300 netto (wechselnde Zulagen)
  • 30 Std/Woche 12/2019 - 09/2020 ca. 1700 netto (wechselnde Zulagen)
  • Arbeitslos auf eigene Rechnung (Abschlussarbeit) 10/2020- 01/2021
  • Arbeitssuchendmeldung und ALG I Antrag zu 02/2021

Danke dir!

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:49
@jnck12

Ignorier bitte die Angabe über meine Beschäftigungsmonate oben (Änderung geschrieben, aber noch nicht durch), hatte mich geirrt, dies sind meine genauen Beschäftigungszeiten.

wilees  05.02.2021, 22:51
@jnck12

20 Stunden pro Woche ist ein ganz normaler Halbtagsjob - und es ist unmöglich, das solche Teilzeitbeschäftigten keinen Anspruch auf ALG I haben.

Ist denn die Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum 05/2017 - 11/2019 ... hinsichtlich der 20 Std/Woche korrekt dargestellt?

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:57
@wilees

Tatsächlich ist ein Fehler drin und die Hochstufung auf 20 Stunden pro Woche ist in der Arbeitgeberbescheinigung erst mit 01/2018 angegeben, aber selbst damit würde ich die sozialversicherungspflichtigen Zeiten für die Anwartschaftszeit ja erfüllen. Was mir noch eingefallen ist: Vollzeit bei uns war 39 Std, dementsprechend Halbtag 19,5, allerdings wurde ab dem Ende des Minijobs ganz normal Arbeitslosenversicherung abgeführt.

wilees  05.02.2021, 22:59
@jnck12

Da stimmt etwas nicht - bei 19,5 Arbeitsstungen pro Woche besteht in jedem Fall vom Grundsatz her Anspruch auf ALG I.

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 23:00
@wilees

Danke für deine Einschätzung, ich konnte halt auch nicht nachvollziehen woran es liegen soll. Wahrscheinlich ist dem/der Sachbearbeiterin schlicht ein Fehler unterlaufen.

wilees  05.02.2021, 23:01
@jnck12

Wichtig - achte bitte auf die Widerspruchsfrist - siehe Rechtsbelehrung.

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 23:02
@wilees

Mach ich, danke dir!

DerSchopenhauer  05.02.2021, 23:10
@jnck12

Was ist denn richtig?

30 Std von 12/19 - 09/20?

jnck12 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 23:15
@DerSchopenhauer

In der Arbeitgeberbescheinigung:

01/2018-11/19 19,5 Std

12/19-09/20 30 Std

DerSchopenhauer  05.02.2021, 23:21
@jnck12

Alles klar - ich antworte Dir gleich in einem neuen Beitrag

Siehe die korrekte Antwort von @ DerSchopenhauer !

Nur das mit den min. 12 Monaten Versicherungspflicht innerhalb von 2 Jahren ( 24 Monaten ) ist schon seit 01.01.2020 nicht mehr korrekt, wurde auf 30 Monate ausgeweitet.

jnck12 
Beitragsersteller
 06.02.2021, 11:46

Danke dir!

isomatte  06.02.2021, 12:08
@jnck12

Bitteschön