Anwartschaftszeit bei ALG I nicht erfüllt, trotz versicherungspflichtiger Beschäftigung als Student?
Hallo!
Ich habe heute einen Ablehnungsbescheid für meinen Antrag auf ALG I bekommen, der mich etwas perplex zurück lässt.
Ich war als Student versicherungspflichtig beschäftigt und habe auch jeden Monat meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Lohn abgezogen bekommen. Inzwischen habe ich das Arbeitsverhältnis beendet und nun zum Ende meines Studiums ALG I beantragt.
Dieser Antrag wurde nun mit der Begründung abgelehnt, dass ich die Anwartschaftszeit nicht erfüllen würde, da ich bis 12/2019 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und als Student nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet hätte (Bis 12/2019 war ich auf 20 Stunden, danach 30). Verwiesen wurde dabei auf §142,143, 27 (Abs.2) SGB III.
Ich verstehe leider nicht warum ich keinen Anspruch auf ALG I habe, da ich ja durchgängig und über die eigentliche Mindestdauer von 12 Monaten hinaus in die Versicherung einbezahlt habe. In §27 (Abs.2) SGB III steht nur etwas von Versicherungsfreiheit in geringfügiger Beschäftigung.
Dass mein Anspruch auf ALG I von meiner Stundenanzahl (solange nicht geringfügig) abhängt habe ich noch nie gehört. Ich dachte dass sich dies lediglich auf die Höhe des Bezugsanspruches auswirken würde. In §27 Abs. 4 SGB III (der im Schreiben von der AGA gar nicht erwähnt wird) steht allerdings etwas davon, dass man als Studierender bei der Ausübung einer Beschäftigung ebenfalls versicherungsfrei sei. Dann hätte ich ja aber für die Dauer meiner Beschäftigung (Und zwar sowohl für die Zeit mit 20, als auch für die mit 30 Stunden) gar keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten müssen?
Ich werde mich dazu auf jeden Fall noch mal sozialrechtlich beraten lassen. Vielleicht hat trotzdem jemand eine Idee dazu, da ja Morgen Samstag ist und mich das ganze gerade ziemlich beschäftigt. Ich habe gerade schon 3 Monate aus meinem Ersparten überbrück,t um die Abschlussarbeit in Ruhe fertig zu stellen und hatte eigentlich fest mit dem ALG I gerechnet. Danke!
5 Antworten
Tenor: die Arbeitsagentur hat das ALG-I zu Recht abgelehnt
Du warst zunächst mit 19,5 WoStd. beschäftigt. Du bist Student.
Gem. § 27 (4) Nr. 2 SGB III warst Du automatisch sozialversicherungsfreier Werkstudent (nur Rentenversicherung), weil die wöchentliche Stundenzahl nicht mehr als 20 WoStd. betrug. Dieser Fall tritt ein, wenn der Verdienst über 450 € im Monat liegt - nach oben hin sind dem Verdienst keine Grenzen gesetzt.
Diese Vorschrift ist zwingend anzuwenden - der ArbG und der ArbN haben kein Wahlrecht, freiwillig Sozialbeiträge zu zahlen - der ArbG hat Dich daher, da ja, nach Deinen Angaben, volle SV-Beiträge abgezogen wurden, falsch angemeldet.
Du hast von 12/19 bis 09/20 mehr als 30 WoStd. gearbeitet - damit bist Du sozialversicherungsrechtlich kein Werkstudent mehr und auch voll sv-pflichtig, auch wenn Du weiter immatrikuliert bist - das waren aber nur 10 Monate.
Die Anspruchsvoraussetzung von mind. 12 arbeitslosenversicherungspflichtigen Monaten innerhalb von 2 Jahren ist daher nicht erfüllt.
Es spielt daher keine Rolle, ob Du bei dem Werkstudentenjob Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt hast; diese dürfen bei der Beurteilung ob Anspruch auf ALG-I besteht, nicht berücksichtigt werden, da sie zu Unrecht einbehalten wurden - diese kann man sich wieder erstatten lassen.
Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse (zuständige Einzugsstelle) zu stellen - ggf. haftet der ArbG, denn er ist für die korrekte Anmeldung verantwortlich.
Ja - das ist mehr als ärgerlich - kommt aber leider immer wieder vor und Du bist daher kein Einzelfall (schlechter Trost - ich weiß...).
Kann man nichts machen, a lesson lived is a lesson learned. Danke dir echt tausendmal, jetzt muss ich mir wenigstens nicht das Wochenende den Kopf darüber zerbrechen. Alles Gute und bleib gesund!
Nur deine 2 Jahre stimmen nicht mehr, seit 2020 sind es bereits 30 Monate.
ja stimmt - da habe ich mich noch nicht dran gewöhnt...
Macht nichts, auch ich bin nicht allwissend !
1 gehe in den Widerspruch und vorher schaust du dir deren Artikel 10.-20 davor und dahinter genau an wen du glück hast findest du genau den besten widerspruch s grund überhaupt!
2 Ich keinen da keine zeitliche Beschränkung den es wurde immer nur von 24 Monate geredet nicht das man das zb nicht auch als Teilzeitarbeit nicht machen kann oder als Student der ja auch dabei weiter studieren muss!
Danke, werde ich machen. Das einzige, was ich mir vorstellen kann ist, dass man eben auf 20 Studenten versicherungsfrei als Werkstudent angestellt sein kann. Ich hatte aber keinen Werkstudentenvertrag, sondern einen ganz normalen Arbeitsvertrag als Teilzeitkraft.
Grade dan muss das ankant werden aber nicht solange wie es sonst üblich ist da man normalerweise ja eine 40 stunden Woche hat bzw bis dahin!
Ab er schaue mal im Sozialgesetz nach den wen die einen Artikel benutzen achten die selten auf die anderen die dem kunden nützen können!
Als die mir mal so dumm kamen Kamm ich denen mit dem Artikel x und dem Grundgesetz und die Sache war innerhalb von weniger als 7 tage erledigt und vor Gericht ging das nicht mal weil Gesetze kann das amt nicht aufheben!
Erster Schritt - Widerspruch einlegen - Begründung kann später erfolgen.
Danke, das werde ich auf jeden Fall machen!
Den könntest du auch wieder zurückziehen, wenn du doch nicht im Recht bist. Ansonsten müsstest du ja wenigstens die gezahlten Beiträge zurückbekommen, denke ich.
Hoffe ich auch :) Danke dir!
Ansonsten müsstest du ja wenigstens die gezahlten Beiträge zurückbekommen, denke ich
Sorry - aber Humbug - es gibt keine Beitragsrückerstattungsmöglichkeit.
Aber wenn ich für eine Versicherung bezahlen musste, bei der ich dann wiederum gar nicht bezugsberechtigt sein soll, passt für mich was nicht zusammen.
Zur Beantwortung solltest Du mir zunächst folgende Fragen beantworten:
- Von wann bis wann genau warst Du mehr als 20 Std. beschäftigt - genaue Daten
- Wie hoch war der monatliche Verdienst?
Danke dir für deine Antwort! Alles beim selben Arbeitgeber:
- Geringfügig als Minijobber 08/2016 - 04/2017
- 20 Std/Woche 05/2017 - 11/2019 ca. 1300 netto (wechselnde Zulagen)
- 30 Std/Woche 12/2019 - 09/2020 ca. 1700 netto (wechselnde Zulagen)
- Arbeitslos auf eigene Rechnung (Abschlussarbeit) 10/2020- 01/2021
- Arbeitssuchendmeldung und ALG I Antrag zu 02/2021
Danke dir!
Ignorier bitte die Angabe über meine Beschäftigungsmonate oben (Änderung geschrieben, aber noch nicht durch), hatte mich geirrt, dies sind meine genauen Beschäftigungszeiten.
20 Stunden pro Woche ist ein ganz normaler Halbtagsjob - und es ist unmöglich, das solche Teilzeitbeschäftigten keinen Anspruch auf ALG I haben.
Ist denn die Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum 05/2017 - 11/2019 ... hinsichtlich der 20 Std/Woche korrekt dargestellt?
Tatsächlich ist ein Fehler drin und die Hochstufung auf 20 Stunden pro Woche ist in der Arbeitgeberbescheinigung erst mit 01/2018 angegeben, aber selbst damit würde ich die sozialversicherungspflichtigen Zeiten für die Anwartschaftszeit ja erfüllen. Was mir noch eingefallen ist: Vollzeit bei uns war 39 Std, dementsprechend Halbtag 19,5, allerdings wurde ab dem Ende des Minijobs ganz normal Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Da stimmt etwas nicht - bei 19,5 Arbeitsstungen pro Woche besteht in jedem Fall vom Grundsatz her Anspruch auf ALG I.
Danke für deine Einschätzung, ich konnte halt auch nicht nachvollziehen woran es liegen soll. Wahrscheinlich ist dem/der Sachbearbeiterin schlicht ein Fehler unterlaufen.
Wichtig - achte bitte auf die Widerspruchsfrist - siehe Rechtsbelehrung.
Mach ich, danke dir!
Alles klar - ich antworte Dir gleich in einem neuen Beitrag
Siehe die korrekte Antwort von @ DerSchopenhauer !
Nur das mit den min. 12 Monaten Versicherungspflicht innerhalb von 2 Jahren ( 24 Monaten ) ist schon seit 01.01.2020 nicht mehr korrekt, wurde auf 30 Monate ausgeweitet.
Danke dir!
Bitteschön
Danke, ich hab sowas in der Art schon befürchtet. Dachte die Odyssee mit der Inkompetenz meines Arbeitsgebers sei vorbei, aber wie ich sehe setzt es sich bis über das Ende meines Beschäftigungsverhältnisses fort. Ist wohl teilweise auch mein Fehler, da ich es hätte überprüfen müssen, aber mir fehlte da wohl die Erfahrung mit dem Arbeitsleben. Danke dir für deine fundierte Einschätzung. Das trifft mich jetzt unvorbereitet, aber scheinbar kann ich mir ja wenigstens die überzahlten Beiträge erstatten lassen. Ich wende mich wohl besser am Montag mal an die Rechtsstelle meiner Gewerkschaft...
Vielen Dank!