Familienversicherung gilt nicht bei Teilzeit-Beschäftigung (Student)

5 Antworten

Hallo Janinelsmanda,

hier gibt es wichtige Infos zum Jobben während des Studiums:

http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php

Du bist grundsätzlich über die Eltern familienversichert, falls du nicht mehr als z.Zt. 385 € Einkommen (in 2012 max. 375 € Einkommen) monatlich hast bzw. ein 450-Euro-Minijob seit dem 1.1.2013 (vorher eben max. ein 400-Euro-Minijob) und du noch unter 23 Jahre bist ! ! !

Die folgende Antwort (von ralosaviv) stimmt so nicht:

Studenten sind in ihren (mehr als geringfügigen) Beschäftigungen während des Studiums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie als ordentliche Studierende einer Hochschule/​der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Dabei ist immer zu beachten, dass in D die Krankenversicherung für jeden Bundesbürger Pflicht ist, egal ob Baby oder Greis! Das heißt für dich: du mußt dich entweder privat oder gesetzlich freiw. krankenversichern, falls du die Kriterien für eine Familienversicherung über die Eltern nicht mehr erfüllst ! ! !

Alles andere ist nachzulesen in Studis-Online.de !

Gruß siola

Wenn Du in der Teilzeit über die 400 €/450 € (seit 2013) Grenze gekommen bist, war der Job Sozialversicherungspflichtig. Das heißt Du kannst dann nicht mehr familienversichert werden und musst dich selber versichern. In der Regel passiert dies über den Arbeitgeber.

Da der Arbeitgeber wohl keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt hat, musst Du das nun nach zahlen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachzahlung anhand deines damaligen Einkommens berechnet werden muss und dann anteilig von dir und dem Arbeitgeber zu tragen ist.

Trotzdem musst Du alles an die Krankenkasse zahlen und kannst dann versuchen, von deinem AG seinen Anteil wieder zu holen.

Kunterbunt23  16.03.2013, 07:42

Da der Arbeitgeber wohl keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt hat, musst Du das nun nach zahlen.

Als Werkstudentenbeschäftigung muss der AG auch nichts zu KV und PV zahlen, lediglich Beiträge zur RV muss er abführen. Der Beschäftigte einer Werkstudentenbeschäftigung ist unter 375€ für 2012 bzw. 385€ für 2013 (400€/450€-Grenze nur bei geringfügig Beschäftigten nicht bei Werkstudentenbeschäftigungen) beitragsfrei zur KV und PV, wenn er in die Familienversicherung kann. Liegt er über dieser Einkommensgrenze zur Familienversicherung muss er sich zur KV und PV selbst versichern im Studententarif für ca. 77€.

dann versuchen, von deinem AG seinen Anteil wieder zu holen.

Nein, der AG zahlt das aus obigen Gründen nicht.

Studenten sind in ihren (mehr als geringfügigen) Beschäftigungen während des Studiums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie als ordentliche Studierende einer Hochschule/​der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Als ordentliche Studierende gelten diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an beziehungsweise der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Für den Status "ordentliche Studierende" muss die Zeit und Arbeitskraft der Personen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Studenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.

Wenn die Voraussetzungen also zutreffen, legst du gegen den Bescheid der AOK Widerspruch ein und schickst ihnen deine Immatrikulationsbescheinigung, sowie deinen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des ArbG, dass du in der fraglichen Zeit eben weniger als 20 Wochenstunden gearbeitet hast. Möglicherweise war bei der Krankenkasse einfach mal wieder ein übereifriger Sachbearbeiter am Werk, der es nicht besser wußte.

Kunterbunt23  16.03.2013, 12:49

In der Werkstudentenbeschäftigung besteht tatsächlich Beitragsfreiheit zu KV, PV und AV, nur RV ist dort pflichtig.

Aber die Familienersicherung endet, da die dortigen Einkommensgrenzen (385€ bzw 450€ bei geringfügigen Beschäftigungen) überschritten werden. Da jedoch jeder krankenversichert sein muss, muss der Fragesteller sich selbst zur KV und PV versichern, da die Familienversicherung ja endet. Er muss sich selbst ersichern nicht aufgrund der Werkstudentenbeschäftigung an sich, sondern weil sein Gesamteinkommen mehr als 385€ ist.

Während Deiner Teilzeit hast Du sicher über der Einkommensgrenze für Familienversicherte verdient. Deshalb muss in diesem Zeitraum Deine Familienversicherung enden. Du brauchst also eine eigene Versicherung. Als Student kannst Du Dich zu KV und PV für etwa 77€/Monat versichern. Deine Teilzeitstelle bleibt weiterhin als Werkstudentenbeschäftigung beitragsfrei zu KV und PV, es werden nur Beiträge zur RV abgeführt. Du wurdest nicht von der AOK verarscht. Du hast den §10 Absatz 1 Nr 5 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html) nicht beachtet. Da steht die Einkommensgrenze für die Familienversicherung.

siola55  16.03.2013, 10:47
Deine Teilzeitstelle bleibt weiterhin als Werkstudentenbeschäftigung beitragsfrei zu KV und PV, es werden nur Beiträge zur RV abgeführt.    

Auch zur Arbeitslosenversicherung besteht eine Beitragsbefreiung, siehe Infos von sdudis-online.de

Wer als ordentlich Studierende(r) an der Hochschule eingeschrieben ist, unterliegt in einem Job während der Vorlesungszeit und/oder in den Semesterferien weder in der Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (sog. Werkstudentenprivileg).

Gruß siola

Kunterbunt23  16.03.2013, 12:46
@siola55

Korrekt, Siola. In der Werkstudentenbeschäftigung besteht nur RV-Pflicht. Zur KV, PV und AV besteht innerhalb dieser Werkstudentenbeschäftigung Beitragsfreiheit.

Aber die Familienersicherung endet, da die dortigen Einkommensgrenzen überschritten werden. Da jedoch jeder krankenversichert sein muss, muss der Fragesteller sich selbst zur KV und PV versichern. Nicht aufgrund der Werkstudentenbeschäftigung an sich, sondern weil sein Gesamteinkommen mehr als 385€ ist.

ralosaviv  16.03.2013, 07:49

§10 Absatz 1 Nr 5 SGB V

ist hier nicht für sich alleine betrachtungsfähig. Familienversicherung wäre nur dann nicht mehr möglich, wenn Satz 1 bis 5 zusammen zutreffen würden. Darum steht hinter Satz 4 das Wort und.

Kunterbunt23  16.03.2013, 12:43
@ralosaviv

Darum steht hinter Satz 4 das Wort und.

Du meinst hinter Nr. 4 nicht Satz 4- aber egal. ABER: Jedoch müssen alle fünf Nr., also von 1 bis 5 zutreffen, damit der Familienangehörige familienversichert werden kann. Nr.1 bis 4 mag zutreffen aber Nr.5 eben nicht. Denn familienversichert sind die Familienangehörigen, wenn diese

kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;.

Also wird dadurch die Familienversicherung beim der Fragesteller ausgeschlossen.