Heizkosten von den Betriebskosten getrennt
Hallo.
Meine Eltern haben ein Haus von einer Wohngesellschaft und somit auch die Mietverträge übernommen. In diesen Mietverträgen sind die Heizkosten von den Betriebskosten getrennt aufgeschrieben. Kann man das eigentlich so machen? Heizkosten sind ja eigentlich ein Teil von den Betriebskosten oder nicht?
Eine andere Frage wäre, dass sie einen Mieter hat, der die Heizkosten nicht zahlen will ,durch meine Blödheit wurden die im Vertrag nicht aufgeschrieben -.-". Meine Mutter wollte dann einen neuen Mietvertrag machen. Er will diese jedoch nicht unterschreiben. Kann meine Mutter ihn dazu auffordern oder wie genau geht das von statten? Und kann meine Mutter die "übrig gelassenen" Heizkosten nachverlangen bzw. dann die Betriebskosten anpassen?
Ich hoffe die Fragen sind verständlich und jemand kann sie antworten :x
Schönen Restabend noch :)
5 Antworten
,durch meine Blödheit wurden die im Vertrag nicht aufgeschrieben -.-". Meine Mutter wollte dann einen neuen Mietvertrag machen. Er will diese jedoch nicht unterschreiben.
Muß er auch nicht.
Und kann meine Mutter die "übrig gelassenen" Heizkosten nachverlangen bzw. dann die Betriebskosten anpassen?
Deine Mutter kann nur verlangen was vertraglich vereinbart ist. Anpassen kann sie die vertraglich vereinbarten Betriebskosten nur anhand einer Abrechnung über die monatlichen Vorauszahlungen.
Natürlich können im Mietvertrag Heizkosten und übrige Betriebskosten getrennt ausgewiesen werden. Sie können sogar getrennt abgerechnet werden.
Eine Änderungskündigung sieht das Mietrecht nicht vor. Mietverträge können nur mit Zustimmung aller am Vertrag beteiligten PERSONEN geändert werden.
Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen, nach erfolgter Abrechnung, bedarf nicht der Zustimmung des Mieters.
Allerdings darf der Vermieter die Vorauszahlungen nur angemessen anpassen.
Bei einer Nachzahlung um 1/12 des Nachzahlungsbetrages erhöhen und bei einer Gutschrift verringern.
Übrigens darf der Mieter nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen auch selbst angemessen anpassen.
Aber wie geschrieben, ist die Zahlung von Heizkosten nicht vertraglich vereinbart ist der Vermieter Neese. Dann darf er diese weder verlangen noch abrechnen.
seufz Wenigstens etwas. Danke für die Antworten!
Ich empfehle Deinen Eltern die Mitgliedschaft bei Haus & Grund.
So wie ich deinen bericht verstehe haben die Eltern eine Wohnung gekauft. dann haben sie auch den gültigen Mietvertrag übernommen. Der Abschluss eines neuen mietvertrages war somit nicht erforderlich. Das war schon blöd. Und wenn in diesem auf die heizkosten verzichtet wurde - dumm. Am besten ihr werdet Mitglied im Haus- und Grund, das ist die Gegenstelle zum Mieterverein und laßt den Mietvertrag dort prüfen.
Meine Eltern haben ein Haus von einer Wohngesellschaft und somit auch die Mietverträge übernommen. In diesen Mietverträgen sind die Heizkosten von den Betriebskosten getrennt aufgeschrieben. Kann man das eigentlich so machen? Heizkosten sind ja eigentlich ein Teil von den Betriebskosten oder nicht?
Machen kann man das schon, zu empfehlen ist das nicht.
Meine Mutter wollte dann einen neuen Mietvertrag machen. Er will diese jedoch nicht unterschreiben. Kann meine Mutter ihn dazu auffordern oder wie genau geht das von statten?
Es muss kein neuer Mietvertrag gemacht werden und einseitig darf keine Änderung vorgenommen werden; der Mieter muss keinen neune Vertrag akzeptieren.
Und kann meine Mutter die "übrig gelassenen" Heizkosten nachverlangen bzw. dann die Betriebskosten anpassen?
Nur die Betriebskosten dürfen/müssen anhand der letzten Abrechnung angepasst werden.
Sie sollte dem Vermieterverein Haus & Grund beitreten.
MfG
johnny
Die Trennung Heizkosten und übrige Betriebskosten ist so korrekt. Was ist das für eine Heizung? Werden die Heizkörper. die ja hoffentlich mit Amzeigen für die Verbraucjhsmessung bestückt sind, von einer Firma abgelesen? Hat der Mieter bisher Heizkosten bezahlt? Warum weigert sich der Mieter, diese Kosten zu bezahlen? Die übrig gegliebenen Heizkosten können nicht einfach unter den übrigen Betriebskosten versteckt werden, die Mieter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die entsprechenden Bescheide und Rechnungen. Dem nicht zahlungswilligen Mieter kann man eine Änderungskündigung anbieten, d.h. Kündigung des alten Mietvertrages mit neuem Mietvertrag einschl. Übernajme der Heizkosten. Wenn das alles zu komplizioert ist, gibt es auch für Vermiter entsprechende Hilfe zum Beispiel Haus-und Grundbesitzer-Verein; man muß aber Mitglied werden.
Danke für die Antwort! Es ist eine Gasheizung, falls das als Antwort reicht. Ja, sie wird von einer Firma abgelesen. Noch kein einziges Mal hat er die Heizkosten bezahlt. Bei dem ersten Mietvertrag, wurden die Heizkosten gewissermaßen vergessen. Deswegen hat meine Mutter ja einen neuen Mietvertrag gemacht. Der Mieter will diesen jedoch nicht unterschreiben. Sie schickt nach jeder Abrechnung Kopien davon an die Mieter, d.h. er hat Einsicht auf die Kosten (sollte reichen? ) . Kann man diese Änderungsküdnigung dann ohne die Zustimmung des Mieters durchführen und muss man zeitlich etwas beachten?
Sorry, ich muß das korrigieren. Eine solche Kündigung geht nur bei gewerblichen Vermietungen. Hier ist eine Antwort auf eine gleiche Frage bei GF, ich hoffe, Du kannst den Link öffnen:
http://www.gutefrage.net/frage/wie-funktioniert-eine-aenderungskuendigung-fuer-eine-mietwohnung
Ich kann den Link öffnen, trotzdem ist noch einiges verwirrend für mich lach Danke trotzdem :)
Bitte schreib hier mal auf, was die Klausel über Betriebskosten wörtlich beinhaltet. Danach mehr.
Es werden die nachstehenden Betriebskosten gemäß §§ 556, 560 BGB und § 27 der II. Berechnungsverordnung, Anlage 3, umgelegt : 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer) 2. Die Kosten der Wasserversorgung 3. Die Kosten der Entwässerung 4. Die Kosten der Heizung a) Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage b) Die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage c) Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme d)Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen 5. Die Kosten der Warmwasserversorgung a) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage b) Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser c) Die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten 6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage b)Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und WW c) Die Kosten der Reinigung und Wartung von verbunden Etagenheizung und Warmwasserversorgungsanlagen 7. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr 8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung 9. Die Kosten der Gartenpflege 10. Die Kosten der Beleuchtung ( Elektroenergie) 11. Die Kosten der Schornsteinreinigung 12. Die Kosten der Sach- und Haftversicherung 13. Die Kosten für den Hauswart 14. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage 15. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung 16. Die Kosten einer Breitbandverteilanlage 17. Sonstige Betriebskosten a) Die Kosten für den Betrieb von Müllabwurfschächten b) Die Kosten für den Betrieb von masch. Müllbeseitigungsanlagen c) Die Kosten für Feuerlöschgeräte d) Die Kosten für Notstromanlagen e) Die Kosten für die Reinigung von Dachrinnen f) Die Kosten für die Überwachung und Prüfung von Blitzschutzanlagen g) Die Kosten für die Wartung von Heizgeräten h) Die Kosten für die Überprüfung von Elektroanlagen i) Die Kosten für die Überprüfung von Gasleitungen j) Die Kosten der Wartung von Brandschutztüren k) Die Kosten der Reinigung von Regenwassersickerschächten l) Die Kosten der Wartung von Lüftungsanlagen m) Die Kosten der Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen n) Der ausziehende Mieter trägt die Kosten der Nutzerwechselbearbeitung bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung.
Bei mehreren Wartungsarbeiten im Jahr erfolgt eine Kostenbegrenzung auf z.Z. 75,00 EUR je Gerät jährlich. Der Vermieter hat das Recht, einheitlich für alle Wohnungen entsprechende Aufträge zu vergeben. In diesem Fall trägt der Mieter die durch die Beauftragung der Handwerker entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskosten.
Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche.
Für die folgenden Betriebskosten gelten besondere Abrechnungszeiträume und Umlagemaßstäbe: Die Kosten für Gemeinschaftsantennenanlage; private Verteilungsanlagen für Breitbandkabelnetz und Grundgebühren werden je Anschluß berechnet.
Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen, der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, die Wartung von Heizgeräten, die Überprüfung der Elektroanlage und die Überprüfung der Gasleitung in der Wohnungseinheit werden auf Grundlage der installierten Anlagen je Wohnungseinheit berechnet.
Im Falle der Beauftragung einer Firma für die Reinigung des Hauses durch den Vermieter, entfällt Pkt.2 der Hausordnung.
Soweit neue Betriebskosten anfallen oder sonst amtlich eingeführt oder verordnet werden, erfolgen auch hierfür Umlage und Vorauszahlungen. Bereits erfolgte Betriebskostenabrechnungen können nachträglich geändert werden, wenn dem Vermieter erst nach Ende des auf die durchgeführte Betriebskostenabrechnung folgenden Kalenderjahres weitere Kosten gemäß Anlage 3 zu §27 II. Berechnungsverordnung bekannt gegeben worden sind. Der Vermieter hat diese weiteren Kosten innerhalb von drei Monaten dem Mieter unter der zuletzt bekannten Adresse zuzustellen.
Die Heiz- und Warmwasserkosten werden entsprechend der Verordnung über Heizkostenabrechnung und zwar in der jeweiligen gültigen Fassung ermittelt.
Sollte bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Zwischenablesung vorgenommen werde, so trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten. Unterbleibt die o.g. Zwischenablesung und kann somit der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserverbrauch durch die Verbrauchsmeßgeräte nicht festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, eine Berechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
4. Die Kosten der Heizung
Damit ist doch eindeutig geklärt, dass der Mieter auch die Heizkosten bezahlen muss, da vereinbart. Wenn diesbezügliche Vorauszahlungen abgerechnet aber nicht bezahlt werden, befindet sich der Mieter in Verzug. Deine Eltern sollten ihn schriftlich (per Einwurfeinschreiben) abmahnen. Dazu eine Frist setzen (zwei Wochen). Zahlt der Mieter nicht, können ihm deine Eltern fristlos kündigen, hilfsweise ordentlich mit Dreimonatsfrist. Die Forderung unterliegt der dreijährigen Verjährung.
Die Abrechnung der Heizkosten kann getrennt von den übrigen Betriebskosten erfolgen, auch zeitversetzt. Wichtig ist, dass immer über 12 Monate abgerechnet wird.
Selbstverständlich können d. E. die Heizkosten einklagen (nach erfolglosem Mahnbescheid).
Danke für die Antwort! Ist dann die Anpassung abhängig von der Nachzahlung und benötigt diese dann auch die Zustimmung des Mieters?