Grundsteuerpflicht obwohl nur Auflassungsvormerkung und noch kein Eigentümerwechsel im Grundbuch?

4 Antworten

Die Grundsteuer hat die unangenehme Eigenschaft als öffentliche Last auf dem Grundstück zu ruhen und auch nicht zu verjähren. Lass dir bitte in Ruhe von der Gemeinde erklären für welche Jahre du zahlen sollst. Ggf. lässt sich etwas mit dem Kaufpreis verrechnen.

Reden wir hier von Grundsteuer oder von Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?

Grunderwerbsteuer hast du in voller Höhe bezahlt? Ein Widerspruch hier, oder eine Teilzahlung wäre sinnlos, da dass Finanzamt die GrErwSt ausschließlich aus dem Kaufpreis sowie sonstigen vereinbarten Gegenleistungen berechnet. Hier käme bei Rücktritt eine Aufhebung oder bei Änderung des KV eine Erstattung. Von dort kommt auch die Unbedenklichkeit.

Widersprochen hast du bei der Gemeinde der Erhebung der Grundsteuer und von der Gemeinde kam der Pfändungsbeschluss? Kommt jetzt drauf an, was du mit deinem Verkäufer als Lastenübergang vereinbart hast. Merkwürdig wäre es, denn die Gemeinde würde erstmal beim eingetragenen Eigentümer pfänden. Das vereinbarte Innenverhältnis zwischen dir und Verkäufer ist der Gemeinde in dem Fall meines Wissens egal. Ein Widerspruch beim Finanzamt gegen die Höhe des Einheitswertes steht dir als Nichteigentümer überhaupt noch nicht zu.

Feinheiten solltest du mit deinem Anwalt und dem Notar klären, denn nur die können beurteilen, wer hier evtl im Verzug ist oder seinen Vertragsteil nicht erfüllt hat.

Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird vom Notar erst dann veranlasst, wenn der Kaufpreis komplett überwiesen wurde und das Finanzamt mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Die Grunderwerbsteuer hast Du gezahlt, weshalb die Kommune einen Grundsteuerbescheid auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes erlassen hat. Solange der Kommune ein bestandkräftiger Messbescheid des Finanzamtes vorliegt, ist sie verpflichtet, darauf basierend die Veranlagung zur Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz und der gemeindlichen Haushaltssatzung (Hebesätze) vorzunehmen. Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vollstreckungsmaßnahmen sind daher allein durch den Widerspruch nicht abzuwenden.

Du könntest aber bei der Kommune durch Nachfrage erfahren, weshalb Du in diesem Jahr schon mit der Grundsteuer belastet wirst. Eigentlich hat diese noch der aktuelle Eigentümer zu zahlen. Es sei denn derKaufvertrag wurde bereits in 2017 geschlossen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Progutefrage 
Beitragsersteller
 11.10.2018, 01:47

2017 ... aber der Kaufpreis.wird jetzt in 2018 erst bezahlt und ich somit erst 2018 Eigentümer im Grundbuch

Bini81  18.10.2018, 12:02
@Progutefrage

Und da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist wird das Finanzamt bei einem Kaufvertrag aus 2017 die Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.18 festgesetzt haben und somit sind Sie zur Zahlung der Grundsteuer in 2018 verpflichtet

Ich würde Dir auf jeden Fall empfehlen (schnellstmöglich) den Rat eines Anwalts einzuholen! Denke bezüglich der (falschen) Mieteinnahmen Angaben könnte man hier von arglistiger Täuschung sprechen. Falls der Kauf bzw. Notartermin noch keine 14 Tage zurückliegen sollte, könntest Du auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Innerhalb von 14 Tagen kann man von jedem Vertrag zurücktreten bzw. diesen Aufheben.

Raubkunst  08.10.2018, 04:54
Innerhalb von 14 Tagen kann man von jedem Vertrag zurücktreten bzw. diesen Aufheben.

das ist falsch, einfach falsch

JulietteLima  08.10.2018, 05:03
@Raubkunst

Falls eine arglistige Täuschung vorliegt bzw. wissentlich falsche Angaben gemacht wurden (bezüglich der Mieteinnahmen) und der Käufer somit getäuscht wurde, wüsste ich nicht warum der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht werden könnte. Aber wie gesagt, ich denke das ist ein Fall für den Anwalt!

Raubkunst  08.10.2018, 05:04
@JulietteLima

darum geht es gar nicht, das bleibt trotzdem falsch, es gibt kein 14 tägiges rücktrittsrecht

JulietteLima  08.10.2018, 05:15
@Raubkunst

Ich bin jetzt kein Jurist, aber ich glaube es gibt da ein Buch, dass nennt sich Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und da gibt es wiederum einen Paragraphen § 355 - handelt, glaube ich, vom 14 tätigen Widerrufsrecht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html

Raubkunst  08.10.2018, 07:03
@JulietteLima

das ist fernabsatz und haustür

Progutefrage 
Beitragsersteller
 08.10.2018, 04:40

Ja, nur ist das nebensächlich. Die Kernfrage bezieht sich auf die bevorstehende Pfändung wegen der Grundsteuer.

JulietteLima  08.10.2018, 04:42
@Progutefrage

Wie gesagt, Du wirst Dir wohl einen Anwalt nehmen müssen!

Progutefrage 
Beitragsersteller
 08.10.2018, 04:47
@JulietteLima

Danke, aber ich denke nicht, denn ich will die Immobilie dennoch kaufen. Mich ärgert, dass die Stadt einfach an mich herantritt und sogar pfänden will, obwohl ich nicht Eigentümer bin und mein Argument ignoriert.

kabbes69  08.10.2018, 10:00
@Progutefrage

könnte es sein, dass dein Verkäufer insolvent ist? Abgesehen davon, du willst nicht kaufen, du hast gekauft! Deine AV ist eingetragen.