Hausverkauf ohne Grundbucheintrag?

12 Antworten

Eigentumsumschreibung vom Erschließer

geht er hier um noch nicht erschlossene Baugrundstücke? Sind eventuell noch Vermessungen erforderlich? Ist der Erschließer noch solvent? Stehen noch Unterlagen aus? 

Beim 1. Notar kannst du (deine Eltern) dich erkundigen, wann er beim Grundbuchamt Antrag auf Umschreibung gestellt hat. Ist dies noch nicht geschehen, lass dir erklären warum. Hat er den Antrag gestellt und wurde zur Nachbesserung aufgefordert, lass dir den Zusammenhang erklären. Wenn du diese Dinge weißt, meldest du dich wieder. 

Ich würde nicht weiter verkaufen, solange du noch kein Eigentümer bist. 

Hallo,

hast du mal den ersten Kaufvertrag gelesen, ob dort Punkte stehen, die die Grundbuchänderung verhindern?

Bei Bauträgern ist meist die Zahlung der letzten Rate Voraussetzung.


Die Auflassungsvormerkung sichert nur den Erwerbsanspruch.. heißt: Bei Erfüllung (des Kaufvertrages) sprich Kaufpreiszahlung hat man Anspruch auf Erklärung der Auflassung, die letztlich der Eigentumsübergang ist.

Das wiederum wickelt der Notar ab. Er hat ein Treuhandkonto und sorgt dafür, dass das Geld an die Bank geht, damit die Grundschulden gelöscht werden können und der Rest an den Käufer. Daraufhin erklärt er dann die Auflassung.

Die Frage wäre hier also, ob der Kaufpreis schon geflossen ist und ob noch irgendwelche Hindernisse für die Auflassung bestehen. 

Das wäre zu klären. Ansonsten ist es nicht unüblich, gleich eine Kette von Auflassungen zu machen. Das spart Eintragungsgebühren.

Wenn Du also vom Notar eine Erklärung bekämst, dass die Auflasssungsvoraussetzungen gegeben sind, steht einem Weiterverkauf nichts im Wege. Man würde dann direkt den (in diesem Fall dritten) Erwerber im Grundbuch eintragen und zweimal Auflassungs- und Eintragungsgebühren sparen. 

Ein Notar schreibt kein Eigentum um, sondern kann höchstens den entsprechenden Antrag stellen. Daher wäre nachzufragen, ob und wann der Antrag gestellt wurde und wenn ja, ob Mängel vorhanden sind. Ggf. kann auch beim Grundbuchamt nachgefragt werden, ob etwas anhängig ist. Weiterveräußern kannst du es aber auch so schon. Den potentiellen Käufern solltest du aber die Verkaufskette durch notarielle Urkunden nachweisen können.

Ich verstehe gar nicht, wieso dein neuer Notar in 2015 den Kaufvertrag zwischen dir und deinen Eltern beurkundet hat, wenn deine Eltern gar nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren. Ist ihm das nicht aufgefallen?

Reisender2001 
Beitragsersteller
 15.03.2017, 13:40

@Mignon5

Warum soll ich zu einem dritten Notar gehen? Dann könnte das doch auch der zweite machen. Der kann es nur nicht, weil der erste es noch nicht getan hat

Reisender2001 
Beitragsersteller
 15.03.2017, 13:38

@schelm1

Da ich kein Fachmann auf dem Gebiet bin, stelle ich die Frage ja hier. Ich möchte auch nichts auf den Kopf stellen. Wenn ein Notar ein Grundstücksverkauf beurkundet für ein Grundstück dessen Verkäufer noch nicht Eigentümer geworden ist, dann muss das wohl gehen. Ich möchte nur wissen, wie ich mich an den Notar wenden kann, da dieser wenn er mal erreichbar ist nur abwiegelt ohne Auskunft zu geben oder sich gar nicht ner zurück meldet

Reisender2001 
Beitragsersteller
 15.03.2017, 10:08

Doch, aber auf Grund der Auflassungsvormerkung meiner Eltern gingen wir davon aus, dass sie bald Eigentümer würden. Ausserdem kann es dem Notar doch theoretisch egal sein, ob meine Eltern Eigentümer sind oder nicht. Das wäre dann ja eher mein Problem. Die Auflassungsvormerkung für mich liegt ja auch schon bereit und erfolgt dann im Zuge der Umschreibung auf meine Eltern.

Mignon5  15.03.2017, 10:12
@Reisender2001

Warum nehmt ihr nicht die notariell beurkundeten Kaufverträge und geht zu einem neuen, also dritten Notar, der die Umschreibung im Grundbuch beantragt?

schelm1  15.03.2017, 10:39
@Reisender2001

@Reisender2001

Ausserdem kann es dem Notar doch theoretisch egal sein, ob meine Eltern Eigentümer sind oder nicht.

Nur komisch, diese Auffassung; sonst aber auch nichts!

Sie scheinen gerade dabei zu sein, das deutsche Eigentumsrecht in Fragen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, samt seinem vorzügliche Notarwesen, nach Ihrem Gusto auf den Kopf zu stellen!?!

Wir leben schließlich weder in den Niederlanden noch in Spanien, wo die vertragsrechtlichen Gegebenheiten bei Grundstücksgeschäften ein klein wenig anders liegen als in Deutschland.