Hausverbot im Supermarkt erteilen?

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Ihr , bzw. der Geschäftsleiter, habt tatsächlich das Recht, Hausverbot zu erteilen.

Leider konnte ich nicht mehr schreiben ;) als die Dame beim beschimpfen war, verließ sie dann fluchtartig den Laden, somit konnten wir sie nichts unterschreiben lassen.

War das richtig? Also bin ich mir keiner Schuld bewusst, weil ich keine Gründe genannt habe. Wir haben hier noch 4 andere Supermärkte (zwei keine 300 m entfernt) in der Nähe, sie wäre also nicht nur auf uns angewiesen.

Nich das ich dann Ärger kriege, weil es einmal heißt, ich darf das und dann wieder nein. Es wäre nett, wenn jemand nen Paragraphen dazu schreiben könnte, zum Ausdrucken und mitnehmen ;)

dlrgkatja18  26.07.2008, 11:34

Frag deinen Chef, wenn du es genau wissen willst. Und ich denke er sollte dir in diesem Fall den Rücken stärken. Er kann froh sein engagierte Mitarbeiter zu haben, die sich über sowas Gedanken machen.

halbermeister  26.07.2008, 11:34

du brauchst sie nichts unterschreiben lassen. sonst hast man ja ein problem,wenn die unterschrift verweigert würde.und zur unterschrift gezwungen werden,kann man nicht.deshalb: ein hausverbot ist auch durch mündliche verkündung rechtskräftig.

Meine Chefin is sie auch nicht so genau sicher, ob man einfach so das Hausverbot aussprechen darf, das is ja das Problem, die Polizei hat das uns erst gesagt, das man fragwürdigen Personen auch so das Hausverbot erteilen kann.

Wir hatten das vorher nur bei Diebstahl.

@Der Troll, die Person an sich hatte nichts entwendet, betrat aber das Geschäft mit einer Person, die Waren im Wert von 50 Euro geklaut hatte, sie sagte sie kennt die Person nicht, sprach im Laden aber noch mit der Person, hatte ihre Handynummer, seltsamer weise ;) und wurde desöfteren mit der besagten Person im Laden einkaufen sehen, das hat die Polizei auch alles so aufgenommen.

Deswegen haben wir im nachhinein besprochen, das auch ihr Hausverbot erteilt wird.

"Wir hatten vor kurzem einen Vorfall und da meinte die Polizei, wir dürfen hier jedem ein Hausverbot erteilen z.B. bei einem gewissen Personenkreis, wo man glaubt da könnte was abhanden kommen."

Dieser Polizist hat dir somit eine falsche Gesetzeslage als richtig verkauft, was eine Frechheit ist. Selbstverständlich darf man nicht willkürlich irgendwelchen Leuten Hausverbot geben, die so aussehen, als könnten sie was klauen. Ein solches Gesetz wäre menschenverachtend und wurde in den 60ern abgeändert. Ein Supermarkt ist öffentlich und für jeden Menschen betretbar, solange er keinen wirklichen Anlass dazu gibt, ihm ein Hausverbot auszusprechen. Ein solcher wäre z.B. ein Ladendiebstahl oder ähnliches. Das Aussehen als Grund für ein Hausverbot anzugeben, wird vor Gericht abgewisen, der Kunde kann sich dann wieder "in den Supermarkt einklagen", wenn er dies möchte. Falls man einen guten Anwalt hat, müssten Schadensersatzklagen ebenfalls möglich sein, es ist natürlich eigentlich eine Beleidigung und Demütigung, jemandem wegen seines Aussehens ein Hausverbot auszusprechen, da könnte schon ein enormer psychischer Schaden durch entstanden sein. Außerdem wäre in einem solchen Fall eine Person zu Unrecht seiner Freiheit beraubt worden, diesen Supermarkt betreten zu dürfen.

Lackinger  23.04.2013, 12:47

Die Polizei schreibt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" recht groß. Ich wüsste gerne, ob die Unwissenheit dieses Polizisten, welche dazu führte, dass er dich zu einer Straftat bzw. zu einem Vergehen ansgestiftet hat, ebenfalls strafbar ist. Die Polizei muss gesetzestechnisch unbedingt wesentlich besser geschult werden, damit es keine willkürlich handelnden, nicht gesetzestreuen Polizisten mehr geben kann!

Lackinger  27.11.2013, 23:53
@Lackinger

Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.).