Haus im Außenbereich kaufen und als Fewo/Fe-Haus nutzen
Hallo,
folgende Situation: Wir wollen ein Grundstück mit Wald im Außenbereich kaufen, der Besitzer zieht weg. Alleinlage, sehr idyllisch. Es gibt ein großes Haus und ein kleines mit 70qm, Sommerhaus mit eigener Küche, Bad und allem drum und dran. Beide haben wohl Bestandsrecht, aber dennoch - Außenbereich halt. Darf ich das kleine Haus dennoch als Ferienwohnung modernisieren und vermieten? Darf ich überhaupt was dran sanieren? Bauamt lässt sich unendlich Zeit mit Antwort, bis dahin ist das Objekt "weg"... Hat jemand Erfahrung???
Arno
2 Antworten
Umnutzungen im Außenbereich in nicht privilegierte Nutzungen sind nach § 35 BauGB nur einmal zulässig und auch nur dann, wenn eine Baugenehmigung vorhanden ist.
Also ganz wichtig:
vom Verkäufer Bauscheine vorlegen lassen und schriftlich erklären lassen, dass keine Eingriffsverfügung von Bauaufsicht, Naturschutzbehörde, Wasserbehörde o.ä. besteht oder angekündigt wurde.
Wenn kein BS vorgelegt werden kann kann man noch bei der Bauaufsicht und/oder der Gemeinde nachfragen; wenn man Glück hat sind dort noch Bauakten von vor den Weltkriegen vorhanden. Akteneinsichtseinverständnis vom Verkäufer schriftlich geben lassen.
Wenn man Pech hat nutzten die Behörden (Bauaufsicht, Gemeinde oder Wasserbehörde) trotz Bestandsschutz den Eigentümerwechsel zur Herstellung einer nach heutigem Recht erforderlichen Erschließung; Dreikammer- oder Sammelgruben sind heute unzulässig. Auch kann die Gemeinde oder die Fortsverwaltung die Benutzung der Feldwege verbieten.
Es gibt also viel zu bedenken und sehr aufzupöassen, denn der jeweilige Eigentümer ist immer für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich, auch wenn der Voreigentümer die Verstöße produziert hat.
Eine neue Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB gibt es so selten wie ein Lottogewinn, weil dazu alle möglichen Behörden zustimmen müssen.
Im Prinzip ja. Du darfst es sanieren, das heißt auf einen neuen Stand bringen. Das kann keiner verbieten. Beim Bauamt hilft manchmal eine persönliche Vorsprache beim Amtsleiter, wenn eszu lange dauert.
Diese Antwort ist grundsätzlich falsch und für den Erwerber sehr gefährlich. Und Amtshaftung für Gespräche gibt es schon seit etwa 10 Jahren in den neuen Bauordnungen nicht mehr.