Hat ein Vermieter einfach so das Recht die Sachen/ Gegenstände, Möbel etc. aus der Wohnung zu nehmen und sie dann verwerfen?
15 Antworten
Der Vermieter darf keine Selbstjustiz üben. Er darf ohne Räumungstitel weder in die Wohnung rein noch etwas entfernen. Er macht sich sonst vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Hat der V. so gehandelt wie du schreibst, mach eine Liste mit allem was fehlt mit Wertangabe (Neuwert) und fordere Schadenersatz, notfalls mit Rechtsbeistand..Außerdem zeig ihn wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl an.
U.U. evtl. Es kommt drauf an, wie er in die Wohnung gelangt ist. Hat er einen Originalschlüssel benutzt, eher nicht. Dann bliebe es bei Hausfriedensbruch. Hat er gewaltsam die WET geöffnet oder öffnen lassen, käme deine Variante in's Spiel.
Wenn man deinen Kommentar und das StGB richtig interpretiert, stellt es sich also demnach wie folgt dar:
Der Vermieter dringt in jedem Fall in die Mieterwohnung ein und stiehlt etwas daraus.
Wenn er dies mit einem Original Wohnungsschlüssel macht ( den er eigentlich nicht besitzen darf ), stellt sein strafbares Verhalten einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, sowie einen normalen Diebstahl nach § 242 StGB dar.
Wenn der Vermieter aber gerade keinen Original Schlüssel zu seinem rechtswidrigen eindringen in die Mieterwohnung benutzt, sondern falsche Schlüssel oder nicht ordnungsgemäße Werkzeuge verwendet, dann stellt dies einen Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244, Absatz 3 StGB dar.
Bei einem Hausfriedensbruch gibt bis zu einem Jahr Freiheitsentzug und keine Mindeststrafe. Bei einem normalen Diebstahl bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug und keine Mindeststrafe.
Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gibt es eine Mindeststrafe von 3 Monaten ( minder schwerer Fall ) oder 6 Monaten. Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsentzug.
Ist es für den rechtlich harmloseren Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und den härteren Wohnungseinbruch aus § 244, Absatz 3 StGB wirklich erheblich, ob mit einem originalen oder eben mit einem nicht originalen Schlüssel eingebrochen wird? Strittig.
Wie ist es zu beurteilen, wenn der Mieter den Vermieter auffordert alle Wohnungschlüssel zur Mieterwohnung heraus zu geben, der Vermieter dem auch nach kommt, der Vermieter vorher jedoch einen Wohnungschlüssel zur Mieterwohnung nachmachen ließ, diesen nachgemachten Schlüssel auch nach Aushändigung aller Originale an den Mieter weiter besitzt, und später mit dem nachgemachten Schlüssel in die Mieterwohnung einbricht?
§ 123 StGB plus § 242 StGB oder § 244, Absatz 3 StGB ? Schließlich sind ja von den üblichen 3 Original Wohnungschlüsseln auch mindestens 2 "nachgemacht"
Wo besteht der Unterschied, ob ich bei einen Schlüsseldienst erstmalig für eine Wohnung 3 ( Original ) Wohnungsschlüssel anfertigen und später von einen dieser Schlüssel einen nachmachen lasse?
Wann ist ist etwas Original und wann nur nachgemacht? Sind nicht von den 3 Original Schlüsseln bereits 2 nachgemacht?
Wenn nein, warum sollte dann der später nachgemachte Schlüssel von einen der 3 Hauptschlüsseln nicht mehr original sein, sondern eine Nachmachung darstellen?
Es sind halt nach StGb unterscjiedliche Tatbestände. Das zu beurteilen ist Sache der Staatsanwaltschaft bzw. des Richters.
Wenn du einer Räumungsaufforderung nicht nachkommst, beauftragt er einen Gerichtsvollzieher. DIESER wird deine Sachen dann kostenpflichtig einlagern. Wird dann die fällige nächste Lagergebühr nicht gezahlt, wird der Lagerist die Sachen "thermisch verwerten"
verwerfen?
Während du dort wohnst und gemeldet bist, darf der Vermieter nur mit deiner Erlaubnis (oder mit richterlicher Anordnung) in die Wohnung, wenn nicht Gefahr besteht (Wasserrohrbruch oder Leib und Leben). Daraus entfernen darf er auch nichts.
Das gild sogar für die Polizei. Auch die brauchen eine Erlaubnis.
Anders sieht es nach deinem Auszug aus. Dann hat er das Vermieterpfandrecht. Wenn die Mieter getürmt sind, kann er das Zurückgebliebene versilbern oder einlagern. Aus dem Erlös darf er deine Rechnungen bei ihm begleichen.
verwerfen = verwerten
Ist das so schwer zu entschlüsseln?
Ein Vermieter hat nach einem normalen Mieter Auszug kein pauschales Vermieterpfandrecht.
Bei mir war noch verwerfen im Sinne von wegwerfen aufgekommen.
Stimmt. Das ist natürlich auch möglich. Verwerten und wegwerfen ist auch ein Unterschied.
nein -- er muss sie einlagern, darf aber einlagerungsgebühr verlangen
rausnehmen darf er sie, wenn bereits geräumt werden sollte und vorher nachgefragt wurde aber keine reaktion kam ... denke nach räumungstermin müsste man dann schon spätestens nach 3 tagen antworten
Dein Vermieter hat noch nicht einmal das Recht, in deiner Abwesenheit deine Wohnung zu betreten, es sei denn "Gefahr ist im Verzug" , d.h. Wasserrohrbruch oder ähnliches. Gegenstände darf er selbstverständlich auch nicht entfernen.
In dem Fall könnte man ihn gleich wegen den eher zutreffenden Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244, Absatz 3 StGB anzeigen.