Zahlt der Mieter oder der Vermieter das Umzugsunternehmen?
Meine Wohnung wird saniert nach einem Elementarschaden durch das Hochwasser. Allerdings stehen viele Möbel in der Wohnung und es ist nicht genügend Platz, sie so zur Seite zu schieben, dass in der Wohnung gearbeitet werden kann. Nun frage ich mich, ob ich mich darum kümmern muss, die Möbel aus der Wohnung zu schaffen oder ob es Sache des Vermieters ist.
6 Antworten
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wohngebäude (VGB 2000) sind diese Kosten (Kosten der Freimachung) nach § 2 Ziffer 1 versichert;
Das Landgericht Berlin hat im übrigen wie folgt entschieden:
Ansprüche des Mieters nach einem WasserschadenLeitsätze:
1. Zur Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen nach § 536 a Abs. 1 BGB zu Aufwendungsersatzansprüchen nach § 554 Abs. 4 BGB bei Eintritt eines Wasserschadens.
2. Unter § 554 Abs. 4 BGB fallen weder Aufwendungen, die der Mieter macht, um Mängel zu beseitigen, noch solche Aufwendungen, die ihm infolge von Schäden an seinem Eigentum entstanden sind. Denn Anspruchsgrundlage für solche Ansprüche wäre § 536 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
3. Im Rahmen der Duldung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter nicht für Baufreiheit zu sorgen. Dulden heißt passives Hinnehmen, nicht aktives Handeln. Schafft er aber Baufreiheit, steht ihm insoweit ein Anspruch aus § 554 Abs. 4 BGB zu.
4. Einem Mieter kann es nicht zugemutet werden, auf eine Anwesenheit in seiner Wohnung zu verzichten, während dort Arbeiten stattfinden, solange sich dort noch seine persönliche Habe befindet. Deshalb kann er hierfür notwendige zusätzliche Fahrtkosten sowie Verdienstausfall als Aufwendungsersatz nach § 554 Abs. 4 BGB von seinem Vermieter verlangen.
5. Der Stundensatz für die Vornahme von Reinigungs- und Räumarbeiten durch den Mieter wird mit 7,50 Euro angesetzt.
6. Der Stromverbrauch des Trockners nach einem Wasserschaden ist eine erstattungsfähige Position gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
7. Der Mieter einer Wohnung ist kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB in Bezug auf die Verpflichtungen, die dem Vermieter gegenüber einem anderen Mieter obliegen.
LG Berlin, Urteil vom 24.10.05 – 67 S 177/05 –
Und das Urteil betrifft wirklich auch den Baustein Elementar und gilt bundesweit?
Ich lese bei vielen VGV, z.B. bei der von der Provinzial, etwas anderes.
Wenn das Mobiliar innerhalb der Wohnung des Hauses/der Wohnung zwischengelagert werden kann, dann übernimmt diese sogenannten Schutz- und Bewegungskosten in der Regel die Gebäudeversicherung.
Sobald die Möbel aber extern zwischengelagert werden müssen, springt die Hausratversicherung des Mieters ein.
Der Mieter, wenn er sich keine Hausratversicherung leistet, lese ich.
Die VGV, z.B. die der Provinzial, bezahlt keine Räumung/Einlagerung.
Meine HR würde auch bezahlen; das ist aber eine von den schlechten, behaupten hier einige Makler, und die müssen es ja wissen.
Der Baustein Elementar kostet bei mir 12,50 EUR/Jahr.
Natürlich musst du dich auf jeden Fall darum kümmern, wer das letztlich bezahlt ist eine ganz andere Frage. Dazu solltest du mit der Elementarversicherung reden.
Naja, dann rede eben mit deinem Vermieter, aber du musst eben selber tätig werden.
Für Deinen Hausrat ist aber die VGV nicht zuständig.
Du musst dich kümmern, in der Regel hilft eine Kontaktaufnahme bei dem Vermieter und dessen Versicherung, die Regeln das dann
Ich kann nicht mit der Elementarversicherung reden, weil diese die Versicherung von meinem Vermieter ist. Der Elementarschaden ist ja immerhin Sache des Vermieters.