Hat ein Einbrecher wirklich Anspruch auf Schmerzensgeld vom Eigentümer, wenn er beim Einbruch verletzt wird?
Ich habe da so zwei Geschichten gehört.
Die erste ist ein Mann, der bei einem geparkten Auto die Radkappen klauen wollte. Als der Halter des Autos losfahren wollte während der Dieb noch an den Radkappen zugange war, fuhr er aus Versehen mit dem Auto über die Hand des Diebes. Der Dieb verklagte den Fahrzeughalter auf Schmerzensgeld und bekam Recht.
Die zweite ist ein Mann, der in einer Wohnung eingebrochen ist, während die Anwohner im Urlaub waren. Er ist zwar in die Wohnung reingekommen, aber nicht mehr raus, da die Eingangstür, durch die er reingekommen ist, zugefallen und das Garagentor defekt war. Er soll eine ganze Woche in der Wohnung eingesperrt gewesen sein und hat nur durch Hundefutter und Cola überlebt. Er verklagte erfolgreich die Anwohner auf Schmerzensgeld plus Behandlungskosten, weil er durch die Freiheitsberaubung psychische Langzeitschäden davon trug.
Meine Frage ist: Kann sowas wirklich sein?
Müssen Hausbesitzer und Mieter wirklich dafür sorgen, dass man ohne Gefahr bei ihnen einbrechen kann.
Können Hausbesitzer und Mieter wirklich haftbar gemacht werden, wenn sie Opfer einer Straftat werden und der Täter sich durch seine eigene Dummheit verletzt?
Das grenzt schon an Absurdität! Diese Geschichte müssen doch Fake sein. Weiß da zufällig jemand mehr darüber?
6 Antworten
Glaubwürdig geht anders... V.a. der Einbrecher muss wirklich selten dämlich gewesen sein, wenn er weder die Tür von innen aufbekam, noch ein Fenster öffnen oder das Telefon benutzen konnte.
Beim Radkappendieb könnte ich mir noch irgendwie vorstellen, dass den Autofahrer eine Mitschuld trifft, wenn er beim Losfahren nicht schaut, ob das Auto "frei" ist (da hätte schließlich auch ein kleines Kind stehen können), aber dass der Dieb zu blöd ist, die Finger wegzuziehen, wenn jemand einsteigt und der Motor angelassen wird, halte ich ebenfalls für ziemlich unwahrscheinlich.
Und der Dieb war blind und taub?
Beide Fälle stammen aus den USA, dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten in dem auch Leuten Millionenentschädigungen zugesprochen wurden weil sie sich an einem Becher Kaffee bei McDoof das Maul verbrannt haben und keine Warnung auf dem Becher stand.
Ist das nicht Berufsrisiko? o_O ^^+gg
Rechtlich gesehen kann der Einbrecher Schadensansprüche verlangen, aber da wird wohl jedes Gericht ein anderes Urteil fällen!
Der zweite Fall stammt aus den USA und ist deshalb wohl kaum mit deutschem Recht vergleichbar
In Österreich geht das, sucht man weiter gibt es sicher auch Bespiele aus D:
nun wie es bei der Sache mit dem Auto war sollte klar sein.
Diebstahl von Radkappen ist Kavaliersdelikt mit geringen Schaden.
Rechtfertigt das eine Gegenwehr mit Verstümmelung der Hand ?
Eine Gegenwehr darf nur in gleichem Maße erfolgen.
Beim zweiten Fall wäre Einbrecher fast verhungert.
Rechtfertigt das als Gegenwehr weil er eingebrochen ist
also seinen Tod ?
Diebstahl von Radkappen ist Kavaliersdelikt
Falsch.
Rechtfertigt das eine Gegenwehr mit Verstümmelung der Hand ?
Im Zweifel ja.
Eine Gegenwehr darf nur in gleichem Maße erfolgen.
Falsch
Rechtfertigt das als Gegenwehr weil er eingebrochen ist also seinen Tod?
Im Zweifel ja.
https://www.juraforum.de/lexikon/notwehr
NotwehrhandlungNotwehr (© Nomad-Soul - Fotolia.com)
Gemäß § 32 I StGB ist darüber hinaus eine Notwehrhandlung, auch Verteidigungshandlung genannt, erforderlich. Die Handlung muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten und nicht gegen Dritte.
Die Handlung muss einerseits zur Abwehr des Angriffes geeignet sein und zum anderen das relativ mildeste Mittel sein. (Erforderlichkeit) Das bestimmt sich nach objektiver ex-ante-Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Einzubeziehen sind Art und Gefährlichkeit des Angriffes, die vom Angreifer eingesetzten Mittel und seine körperlichen Fähigkeiten.
Geht der Angegriffene über die erforderliche Verteidigung hinaus, so liegt ein Notwehrexzeß vor.
Beruht dabei die Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Reaktion so ist der Täter nach § 33 StGB nicht zu bestrafen.
Weiter wird verlangt, dass die Handlung geboten ist. Gebotenheit erlaubt und erfordert sozialethisch begründete Einschränkungen der gerechtfertigten Verteidigungshandlung. Das ist dann meist der Fall, wenn die Handlung sich seinerseits als Rechtsmissbrauch darstellen würde.
Zuletzt wird verlangt, dass die Notwehrhandlung und Notwehrlage von einem subjektiven Rechtfertigungselement getragen wird. Das heißt, dass der Täter in Kenntnis und zum Zweck der Verteidigung gehandelt haben muss. Liegt dies nicht vor ist die Rechtsfolge umstritten. Die Rechtsprechung bleibt systemtreu und lehnt die Notwehr nach § 32 StGB ab und bestraft folgerichtig aus dem vollendeten Delikt.
https://www.juraforum.de/forum/t/notwehr-bei-sachbeschaedigung.287171/
Notwehr bei Sachbeschädigung
Hallo zusammen,
angenommen, man schaut aus dem Fenster und sieht, wie jemand auf der Straße die dort parkenden Autos mit einem Schlüssel zerkratzt.
Zählt es als Notwehr, wenn man jetzt dem Partner zuruft, er soll die Polizeit rufen, auf die Straße rennt und die Person niederschlägt, damit sie nicht entwischen kann, bis die Polizei eintrifft? Macht man sich da strafbar? Ansprechen und Festhalten scheidet denke ich aus, vor allem, wenn man körperlich unterlegen ist.
Was macht es für einen Unterschied, ob die Person gerade noch am Kratzen ist oder gerade die zerkratzen Autos verlässt?
Bin schonmal auf Antworten gespannt.
Viele Grüße,
Lorentz
AW: Notwehr bei Sachbeschädigung
Das fällt keinesfalls unter Notwehr und stellt nach dem Sachverhalt eindeutig eine strafbare Körperverletzung dar.
Das Mittel der "Gefahrenabwehr" war zudem höchst unangemessen.
nun noch mal zu der Sache mit dem Überfahren Hand.
Wenn es der Autofahrer nicht bemerkt haben sollte ist es zu akzeptieren.
Falls es aber Absicht war wäre es Körperverletzung
Die ganzen links und Aussagen belegen einmal mehr, dass du keine Ahnung hast. Wahllos irgendwelche Links hier rein kopieren bringt nichts. Beschäftige dich einmal inhaltlich mit dem Thema, z.B. indem du dir die Rechtsprechung des BGH zur Notwehr oder auch nur ein Strafrechtslehrbuch für Erstsemester anguckst. Dann wirst Du recht schnell merken, dass du mit deinen Aussagen komplett daneben liegst.
Absicht oder nicht spielt zum Beispiel keine Rolle bei der Notwehr.
Mit „Gefahrenabwehr“ hat das Ganze erst recht nichts zu tun. Das ist ein Begriff aus dem öffentlichen Recht.
Mit dem Rest beschäftige ich mich gar nicht erst.
Eine Gegenwehr darf nur in gleichem Maße erfolgen.
Wo hast du das her?
Aber bei beiden Fällen konnten die Opfer der Straftaten ja nichts für. Sie haben das ja in keinster Weise provoziert oder verursacht.
Der Autofahrer hat gar nicht bemerkt, dass auf der anderen Seite jemand an seinen Reifen zugange war und die Anwohner des Hauses waren im Urlaub, als der Einbrecher sich in die Wohnung einschloss.
Wie soll dass denn in Zukunft aussehen, wenn man in den Urlaub fahren möchte?
"Ich muss noch einen Reserveschlüssel vor dem Eingang hängen, damit Einbrecher meine Wohnung wieder verlassen können, falls sie sich eingeschlossen haben!"
Aber der Autofahrer ist ja nicht vorsätzlich über die Hand des Diebes gefahren. Er hat den Dieb gar nicht bemerkt, der auf der anderen Seite des Autos an den Reifen gefummelt hat. Der Dieb war auf dem Boden, als er die Radkappen klauen wollte und da kann man auch über Außenspiegel und Schulterblick nicht hinsehen.