Hat der Direktor das Hausrecht?
Hallo
Meine Frage wäre ob ein Direktor einer Schule das Hausrecht hat und wenn ja ob er mir vorschreiben kann was ich anziehe. Danke im Voraus
12 Antworten
Der Direktor hat das Hausrecht.Das Hausrecht hat aber grundsätzlich nichts damit zu tun, dass er dir deine Kleidung vorschreiben kann. Dass er das kann, ergibt sich aber u.U. aus dem Schulgesetz bzw. der Schulordnung.
PS: Ehrlich gesagt, würde ich dich mit dem T-Shirt auf dem Bild umgehend nach Hause schicken.
Ok danke das sie mir weiter geholfen haben.
Er darf ihn dir nicht wegnehmen, aber er kann dich nach Hause schicken, damit du dich umziehen kannst.
Er darf dir den Pulli nicht wegnehmen und rein theoretisch darf er dich auch nicht nach eigenem ermessen nach Hause schicken
rein theoretisch darf er dich auch nicht nach eigenem ermessen nach Hause schicken
Wieso sollte er das nicht dürfen? Soll er einen Schüler den ganzen Tag mit einem derartigen Shirt herum laufen lassen?
Nicht das mir das Shirt gefiele und mit dem Inhalt kann ich mich auch nicht anfreunden. Schon alleine deshalb, weil es so klingt, als gelte die dargelegte Auffassung für jeden Deutschen.
Ich frage mich jedoch, mit welchen Recht sollte der Direktor jemanden wegen dieses Shirts nach Hause schicken dürfen? Alleine weil es Widerspruch provoziert?
Ich frage mich jedoch, mit welchen Recht sollte der Direktor jemanden wegen dieses Shirts nach Hause schicken dürfen?
Das Recht ergibt sich aus den Schulgesetz.
Was sagen denn die Schulgesetze diesbezüglich (Du musst sie nicht alle sechzehn zitieren. Ein oder zwei Beispiele genügen)? Oft sind sie so allgemein gehalten, dass nicht eindeutig klar wird, ob es gerechtfertigt ist, jemanden nach Hause zu schicken.
Wir kennen wohl alle Beispiele, wo Menschen ihre persönliche Meinung für offizelles Recht halten, wenn sie eine bestimmte Stufe der Karriereleiter erklommen haben.
Der Interpretationsspielraum von Gesetzen und Verordnungen, lässt Bedienstete im Rechtswesen vorzüglich überleben und ihnen die Arbeit nicht ausgehen.
Was sagen denn die Schulgesetze diesbezüglich (Du musst sie nicht alle sechzehn zitieren. Ein oder zwei Beispiele genügen)?
In Thüringen wäre z.B. § 51 des Schulgesetzes:
(1) Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Gefährdungen dieser Entwicklung ist zunächst mit pädagogischen Maßnahmen zu begegnen. Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, sowie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung der Eltern. Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.
§ 2 des o.g. Gesetzes sagt aus:
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen. Die Schule fördert den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Begabungen sowie für den Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben davon unberührt.
§ 90 Schulgesetz B-W:
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
§ 1 des o.g Gesetzes sagt:
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.
(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.
Und nun stellt sich die Frage, ob gegen all das, was Du fett hervorgehoben hast, mit dem Tragen des T-Shirts verstoßen wird? Wir sind uns wohl insofern einig, dass dazu verschiedene Auffassungen existieren.
Des Weiteren darf bezweifelt werden, dass der Direktor dem von Dir zitierten Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht wird, wenn er dem Schüler das Tragen des Kleidungsstücks in der Schule verbietet. Was geschieht denn dann? Legt der Fragesteller mit der Kleidung gleichzeitig seine Gesinnung ab; wenn es denn seine Gesinnung und nicht einfach nur eine Provokation ist?
Ich würde als Direktor dem Aufdruck meine ganze Aufmerksamkeit schenken. Beispielsweise würde ich den Träger fragen, ob er tatsächlich glaubt, dass es Menschen, die aus dem Ausland hierher kommen, nicht passt, dass wir Deutsch sprechen? Zu vermuten ist wohl eher, dass sie gar nicht erst zu uns kämen, wenn dem so wäre.
Auf diese Weise könnte man Punkt für Punkt den Inhalt des Shirts zur Diskussion stellen. Käme der Fragesteller irgendwann nicht mehr mit dem Ding zur Schule, weil er den Wahrheitsgehalt der Aufschrift infrage stellte, DANN wäre der selbst auferlegte Bildungs- und Erziehungsauftag der Schule - den ich im Übrigen für eine Anmaßung halte - erfüllt. So aber würde ich im Schuljargon zum Direktor sagen: Bildungsauftrag nicht erfüllt! 6 setzen!
Ok und darf er mir den Pulli wegnehmen?
Und du sitzt dann im Unterhemd da?
Nein, aber darf und wird dich nach Hause schicken.
Ach - und solch eine Aktion wäre für dein Praktikum bei der Polizei auch nicht gerade hilfreich...
Er hat ihn weggenommen und ich musste mir eine Jacke von einem Mitschüler ausborgen und diese anziehen
Vielleicht war ja niemand zu Hause und du hättest dich gar nicht umziehen können?
Oder er wollte das Risiko nicht eingehen, dass dir unterwegs was passiert.
Hallo!
Im Falle von eindeutig politisch konnotierten Shirts wie dem abgelichteten hat er das durchaus, ja ------> ich würde solche Shirts sowieso nicht tragen, bzw. wenn dann höchstens privat. Man muss seine Meinung nicht jedem auf eine so plakative Art aufzwängen.
Ja, er hat das Hausrecht und kann solche politischen Hetzparolen auf jeden Fall verbieten. Vielleicht denkst du einfach nochmal nach.
An meiner Schule würde so etwas auch nicht geduldet werden. Es ist aber auch noch niemand auf so eine Idee gekommen.
Hier wird das hoffentlich auch nicht länger geduldet......
Der Direktor hat das Hausrecht und darf dir Kleidung, die eine politische Gesinnung zum Ausdruck bringt verbieten. Er darf dir also nicht vorschreiben, was du anziehst, aber er darf dir vorschreiben, was du nicht anzuziehen hast.
Danke hat mir viel geholfen
Ok und darf er mir den Pulli wegnehmen?
Wenn du ihn in der Schule getragen hast, kann er ihn dir wohl abnehmen, er ist aber dein Eigentum, daher wird er ihn dir zurück geben müssen, eventuell auch erst deinen Eltern, kommt ein wenig auf Schulordnung und Bundesland an.
Ok danke darf er mir den Pulli wegnehmen? In der Schulordnung steht davon nichts.