Handy aus Umkleide geklaut, wer haftet?
Während ich gestern Abend Vereinstraining hatte wurden mir Handy und Portemonnaie (mit Ausweis, EC-Karte usw. geklaut). Wir informierten die Polizei und wurden gefragt wie man in die Halle kommt etc..
Damit währen wir beim Problem: die Halle ist von der Straße aus nicht zugänglich. Am Haupteingang gibt es jedoch mehrere Klingeln. Eine davon löst eine Klingel in der Sporthalle aus und über einen Knopf kann man die Tür öffnen ohne zum Eingang gehen zu müssen. Die Umkleidekabinen waren nicht abgeschlossen, da man von außen ja eigentlich nicht reinkommt.
Ich persönlich habe die Tür jedoch nicht geöffnet. Somit hat jemand, der parallel mit mir Training hatte die Tür geöffnet und offensichtlich nicht weiter verfolgt, wer die Halle betreten hat.
Es wurden noch zwei weitere Portemonnaies geklaut, geschätzter Schaden insgesamt: 900€
Meine Frage ist nun: Kann man jemanden für die Fahrlässigkeit zur Verantwortung ziehen? Gibt es eine Chance, dass Hausrat oder Außenversicherung den Schaden übernehmen? Ist der Schaden eventuell über den Mitgliedsbeitrag im Verein in Form einer Haftpflichtversicherung abgesichert?
7 Antworten
1. Die Außenversicherung der Hausratversicherung leistet Schadensersatz nur wenn Einbruch / Diebstahl vorliegt. Das lässt sich in diesem Fall nach Deiner Schilderung nicht erkennen. Aber auch wenn die Vorraussetzungen gegeben wären, würde die Außenversicherung der Hausratversicheung nur einen geringen Teil des Schadens übernehem. Wertsachen sind nämlich in solchen Fällen nur sehr begrenz versichert und elektronische Geräte grundsätzlich in dem von Dir beschriebenen Fall ausgeschlossen.
2. Evtl. könnte eine Haftung durch den Sportverein vorliegen, dazu müsste aber gewährleistet sein, das der Raum nur unter Aufsicht, bzw. nur von einer beauftragten Person betreten werden kann oder durch technische Einrichtungen (Kameras) überwacht wird und der Verein müsst gegen diese Bestimmung verstoßen haben. Aber auch dann gilt der Ausschluss von Wertsacehn und elektronischen Geräten. Bargeld ist dagegen in geringer Höhe (Tagesbedarf 50,00 bis 100,00 Euro) versichert falls die Vorraussetzungen gegeben sind.
So wie der Fall von Dir geschildert wurde sehe ich keine Möglichkeit einer Regulierung durch irgendeine Versicherung, sondern die Inkaufnahme des Risiko und damit Selbstverschulden das nicht versicherbar ist.
eventuell liegt per Definition sogar ein Einbruchdiebstahl vor, da
Als Einbruch bezeichnet man das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses oder einer besonderen Sicherung gegen Wegnahme. Dies geschah mit der Intention einen Diebstahl zu begehen und somit bin ich der Meinung, dass dies als Einbruchdiebstahl gesehen werden könnte.
Wenn der Dieb sich Zugang über eine offene Tür verschaffen konnte liegt sicherlich kein Einbruchdiebstahl vor. Wie Du bereits richtig geschrieben hattest. Musste der Dieb durch ein nicht vom Boden aus erreichbares Fenster klettern oder hat er mechansiche Kraft auf gewendet um sich Zugang zu verschaffen ist der Tatbestand ED erfüllt und in geringem Rahmen über die Außenversicherung der Hausratversicherung versichert.
Standen dem Dieb dagegen alle Türen offen, besteht der Tatbestand einfacher Diebstahl und damit kein Versicherungsschutz durch die Außenversicherung der Hausratversicherung.
Moin.
Da hier jemand die Tür geöffnet hat und es sich bei dem Diebstahl somit nur um einen einfachen Diebstahl und nicht etwa einen Einbruch-Diebstahl handelt, würde ich mir an Deiner Stelle keinen großen Hoffnungen machen, dass dies überhaupt eine Versicherung übernimmt.
Dass jemand den Türöffner gedrückt hat, nach dem es geklingelt hat und sich nicht weiter drum gekümmert hat, weil er vermutlich dachte, dass da jemand zu spät gekommen ist, kannst Du niemand als fahrlässig vorwerfen - es sei denn, das Regelwerk des Vereins oder eine Hausordnung der Halle, würden explizit regeln, dass der Türöffner nicht nur jedermann, sondern nur durch bestimmte Personen genutzt werden darf.
Wäre letzteres so, dann wüsstest Du das jetzt, da Du ja auch Nutzer der Halle ist und dementsprechend unterwiesen wärst - will sagen, Du kannst keinem Trainingspartner vorwerfen, dass es er genauso wenig Bescheid weiß, wie Du selbst.
Dem Hallenbetreiber kannst Du ebenso wenig Fahrlässigkeit vorwerfen, da der Verschluss der Eingangstür ja offensichtlich funktioniert hat. Und mit Blick auf eine mögliche Schadenersatzpflicht von dessen Versicherung sollte es mich sehr wundern, wenn im Eingangsbereich der Halle, deren Hausordnung, am Eingang der Umkleide oder in der Umkleide selbst, nicht irgendwo ein Schild oder Hinweis zu finden wäre, welches besagt, dass auf die Garderobe selbst zu achten ist und für die Garderobe keine Haftung übernommen wird.
Und da Du offenbar nicht zum ersten Mal in der Halle warst und folglich weißt, dass es keine Spinde gibt, hättest Du Deine Wertgegenstände schlicht zuhause oder im Auto lassen sollen.
Davon abgesehen, hättest Du auch einfach mal die 24/7 Schadenfall-Hotline Deiner Versicherung anrufen können. Die können Dir genau sagen, was sie zahlen und was nicht und ebenso, ob sie jemand anderes in der Schadenersatzpflicht sehen, oder nicht.
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ASRvw de André
Als Einbruch bezeichnet man das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses oder einer besonderen Sicherung gegen Wegnahme. Folgt ein Diebstahl wäre dies meiner Meinung nach ein Einbruchdiebstahl, da die Sicherung der Tür ein Hindernis darstellt. Dieses wurde überwunden, worauf ich jedoch keinerlei Einfluss hatte wie geschildert.
Moin.
Hier wurde kein Hindernis überwunden oder eine besondere Sicherung umgangen oder außer Kraft gesetzt. Hier hat jemand geklingelt und es wurde ihm geöffnet.
Ein Hindernis wäre überwunden oder eine besondere Sicherung umgangen worden, wenn jemand die Haupteingangstür, die Eingangstür der Umkleide oder einen nun mal nicht vorhandenen Spind aufgebrochen hätte.
Davon ab lässt sich hier ja nicht mal mit Sicherheit sagen, ob hier jemand aus außen eingedrungen ist. Oder hat jemand zugegeben, die Tür geöffnet zu haben? Nein? Dann kann es auch jemand von drinnen gewesen sein.
Wenn Du in einem 20 Parteien Haus wohnst, Deine Wohnungstür offen stehen lässt und von jemand beklaut wirst, der einfach irgendwo geklingelt hat und von irgendwem ins Treppenhaus gelassen wurde, ist das kein Einbruch, sondern schlicht Deine Dummheit.
Eine geschlossene Tür, die durch ein einfaches Klingeln überwunden werden kann, kannst Du nicht als Einbruch bezeichnen. Dein Präsentieren Deiner Wertgegenstände auf dem Sprichwörtlichen Silbertablett und damit die Schaffung einer Gelegenheit, die letztlich einen Dieb gemacht hat, kann man hingegen schon als sträflich dumm bezeichnen.
Bevor Du also überhaupt von einem Einbruch reden kannst, beweise erst mal, dass sich überhaupt jemand von Außen Zutritt verschafft und Dich nicht jemand von Innen beklaut hat.
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ASRvw de André
Für das fahrlässige unbeaufsichtigte Liegenlassen der Sachen kannst Du Dich selbst zur Verantwortung ziehen. Für die Wegnahme der Sachen und den daraus resultierenden Verlust ist natürlich der Dieb verantwortlich und Dir zum Schadenersatz verpflichtet. Musst ihn nur noch finden...
Eine Versicherung wird in diesem Fall nicht helfen können.
Das ist mir klar. Die Situation wäre für mich eindeutig wenn jeder in diese Halle hineinkommen würde. Die gesicherte Tür ermöglicht dies jedoch nicht und dient somit dem Schutz vor Unbefugten. Da diesen der Zutritt jedoch ermöglicht wurde, da diese über die Klingel Zugang erhielten, konnte die Funktion der Tür in diesem Sinne nicht gewährleistet werden. Dies ist meiner Meinung nach als schwerer Diebstahl oder Einbruchdiebstahl zu definieren (Überwinden eines Hindernisses war erforderlich) und müsste somit durch die Versicherung abgesichert sein.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen liegt nicht vor: "Einbrechen: Der Dieb bricht in einen Raum eines Gebäudes ein, wenn er durch Gewalt gegen Sachen Hindernisse beseitigt, die seinem Eintritt entgegenstehen." Nur wenn der Nachweis dieser Voraussetzung geling, wird aus einem einfachen Diebstahl ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen...
Nur wenn etwas aus einem verschlossenen Fach / Schrank geklaut wurde : "Einbruchdiebstahl" zahlt deine Hausratversicherung, ggf auch eine Versicherung des Vereins. WurdenDinge aus einem unverschlossenen Raum gestohlen, bleibst du auf dem Schaden sitzen, dann zahlt keiner deinen Verlust.
Nur wenn etwas aus einem verschlossenen Fach / Schrank geklaut wurde : "Einbruchdiebstahl" zahlt deine Hausratversicherung
Das ist so nicht richtig:
Die Hausratversicherung unterscheidet zwischen:
Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis in einem Gebäude.
Das kann zum Beispiel ein Diebstahl aus einem Kfz sein, dann nämlich wenn etwas unter mechanischer Einwirkung (Aufbruch) aus einem Kfz gestohlen wird das "in" einem zb. Parkaus abgestellt wurde. Auf dem Dach des Parkauses steht das Kfz dagegen nicht "in" einem Gebäude.
Ebenso wäre es der Diebstahl aus einem verschlossenen Spind in der Sporthalle
und:
Einbruchdiebstahl
Der Tatbestand Einbruchdiebstahl ist dann erfüllt, wenn etwas aus einem Gebäude weggenommen wird und der Dieb ein Hindernis überwinden musste oder eine Tür / Fenster wiederrechtlich* mechanisch geöffnet wurde.
*Wiederrechtlich bedeutet auch wenn der Dieb auf illegale Weise in den Besitz eines Nachschlüssels gelangt ist.
drittens
was in diesem Fall jedoch nicht zutrifft ist der "RAUB"
Raub ist die Wegnahme einer Sache unter Einsatz Physischer oder Psychischer Gewalt (zb. Erpressung)
Einbruchdiebstahl und Diebstahl aus einem verschlossenem Behältnis in einem Gebäude sind sowohl am Versicherungsort (Das Grundstück das die versicherte Wohnung beinhaltet) bis zur Versicherungssumme versichert und darüber hinaus in der Außenversicherung der Hausratversicherung zu herabgesetzten Entschädigungsgrenzen.
Raub ist dagegen auch außerhalb des Versicherungsrundstück bis zur Versicherungssumme versichert
Dann ließe sich doch aber immernoch argumentieren, dass die Halle als solches als verschlossener Raum zu betrachten ist oder nicht?
In diesem Fall zahlt schlicht und ergreifen niemand.
Ich verstehe aber auch nicht, warum Wertsachen in Umkleidekabinen verbleiben und nicht zentral in einem Behälter in der Halle "geparkt" werden.
Bei der Polizei wurde der Vorfall als Diebstahl aufgenommen, was nach dem Tathergang nahe liegt.
Die Frage bleibt allerdings, ob dies als leichter oder schwerer Diebstahl zu sehen ist.
Ich bin der Meinung, dass die Sicherung der Tür ein Hindernis darstellt, welches Überwunden werden musste. Demzufolge kann kein leichter Diebstahl vorliegen. Dass das Hindernis letztendlich leicht überwunden wurde liegt jedoch nicht in meiner Verantwortung bzw. ist meiner Meinung nach kein Eigenverschulden. Ein schwerer Diebstahl würde wahrscheinlich durch die Haftpflicht übernommen werden soweit ich weiß.