Hallo, wer muss Gehwege zum Mehrfamilienhaus (Reihenhaus) bauen. Wer muss öffentliche Gehwege bauen. Wie sollen die Gehwege sein?
Hallo, wir sind vor 5 Jahren ins neugebaute Reihenhaus umgezogen. Das Reihenhaus ist nicht unser, wir sind Mieter. Die Gehwege hat der Eigentümer teilweise ausgebaut und teilweise nicht. Zu unserem Reihenhaus führt ein Gehweg, der nich geplastert ist, der sieht genau so aus wie Grandfussballplatz. Wenn es trocken ist, ist der Gehweg hart und fest, etwas staubig aber okay. Aber wenn es regnet (was in Hamburg oft passiert) wird der Gehweg nass, feucht und dreckig. Den ganzen Dreck schleppt man ins Haus rein. Wir haben Schnauze voll vom diesem Dreck. Der Eigentümer sagt, dass Gehweg muss fest sein und muss nicht gepflastert sein. Weiss jemand ob er Recht hat? Der Gehweg an der Hauptstraße ist genau so gebaut wie der Weg zu unserem Haus (Grand). Menschen gehen immer beim Regen auf der Straße (sie wird aber befahren). Wenn ein Auto kommt, muss man wieder in den Dreck rein. Wer muss den öffentlichen Gehweg bauen und wie soll der Gehweg sein? Danke für die Antworten
1 Antwort
Zitat aus
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/z1/zufahrt.htm
"Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, Zufahrten und Zugänge zum
Haus, soweit sich diese nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden,
instandzuhalten und instandzusetzen. Die Hauszugänge für Fußgänger sind
dabei stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, so dass
Stürze auch bei Dunkelheit für sich normal bewegende Menschen
ausgeschlossen sind, und der Hauseingang auch bei sehr ungünstiger
Witterung (Regen, Schnee) mit normlen üblichen Straßenschuhen ohne
übermäßige Verschmutzung des Schuhwerkes erreicht werden kann.
Entsprechendes gilt auch für Hauszufahrten.
Löcher, eine unbefestigte Zufahrt, Schlamm, grössere Ansammlungen von Regenwasser braucht der Mieter nicht hinzunehmen. Dem Mieter stehen insoweit die Gewährleistungsanssprüche des Mietrechts (Mietminderung, Klage auf Mangelbeseitigung usw) zu.
Ist der Vermieter mit der Erfüllung dieser
Verpflichtung in Verzug, kann der Mieter nach § 536 a Abs 2 BGB
den Mangel selbst beseitigen, wobei ihm nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) ein Vorschuß für die hierfür erforderlichen
Aufwendungen von dem Vermieter zu zahlen ist. (LG Aachen , Urteil vom
22. März 1989, Az: 7 S 591/88). Das asphaltieren der Wege kann sicher
nicht verlangt werden, es sei denn, es dies hier ist ortsüblich. Eine
einfache Befestigung mit sauberem Splitt muss als genügend angesehen
werden."