Haftpflichtversicherung, Schlüsselverlust

4 Antworten

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Hallo, zum einen heißt dieses Risiko ja auch "Schlüsselverlust" und nicht Schlüsseldiebstahl. Ohne genaue Kenntnis Deiner Vertragsbedingungen kann man hier keine belastbare Aussage treffen, denn die jeweiligen Versicherungsbedingungen können ganz schön unterschiedlich lauten.

Nur über eine tiefere Kenntnis der Bedingungen kann man versuchen eine mögliche Lösung herbeizuführen.

SteffiHorn 
Beitragsersteller
 19.06.2012, 09:04

§ 14 Welche Leistungen erbringen wir bei Schlüsselverlust? (1) Mitversichert ist - in Ergänzung von § 2 AHB und abweichend von § 7 Abs. 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befindlichen Schlüsseln für Schlösser oder Schließanlagen zu Gebäuden, Wohnungen, Garagen oder Räumen, soweit es sich handelt um die Kosten für eine notwendige Auswechslung oder notwendige Änderung von Schlössern und Schließanlagen; vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde); - Schäden durch Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlustes. (2) Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln a) zu - Gebäuden, die Versicherte im Ganzen, - Wohnungen, Räumen oder Garagen, die Versicherte ganz oder teilweise für eigene - auch eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche - Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten; b) zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Bewachung, Objektschutz, Hausmeistertätigkeit) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war. (3) Unsere Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 30 000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. Allianz @ a) widerrechtlich in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken) oder sich Daten widerrechtlich verschaffen; b) Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde, Würmer); Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 7 Abs. 9 AHB - auch für Versicherungsfälle im Ausland.

VersBerater  19.06.2012, 09:19
@SteffiHorn

Danke, ich werde dies anhand von Kommentaren heute prüfen, ich melde mich dann wieder. Bitte etwas Geduld.

SteffiHorn 
Beitragsersteller
 19.06.2012, 09:21
@VersBerater

Vielen Dank! Sehr nett

VersBerater  19.06.2012, 10:32
@SteffiHorn

Ein Anruf ist für mich grundsätzlich einmal nicht rechtsverbindlich. Es zählen nur schriftliche Aussagen mit Begründungen. Ein erklärendes Schreiben sollte also noch unbedingt kommen, wenn es nicht freiwillig kommt, dann musst Du es unbedingt anfordern "Ich hätte gerne eine schriftliche Bestätigung über die Ablehnung der Regulierung" sollte reichen, wobei auch Du dieses schriftlich machen solltest, von wegen Rechtssicherheit. Nur schriftliche Sachen können bewiesen werden.

Der entsprechende § 2 AHB lautet: Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen

Nun zum Kommentar: Lücke (in Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 28. Auflage 2010, AHB 2008, Seite 1430 Rn. 4 ff.) schreibt dazu, dass diese Schäden aufgrund der besonderen Erweiterung, und die liegt ja bei Dir vor, mitversichert gelten, wozu auch das Abhandenkommen durch Diebstahl gehört.

Wichtig ist also unbedingt die schriftliche Stellungnahme des VR, damit man dann gezielt dagegen vorgehen kann. Viel Erfolg.

Diebstahl zahlt keine Haftpflichtversicherung, das ist richtig. Das wird als fahrlässige Handlung ausgelegt. Nur wenn Du den Schlüssel verloren hättest, könntest Du auf Geld der Versicherung hoffen.

SteffiHorn 
Beitragsersteller
 19.06.2012, 08:40

Finde das ganze aber eine ziemliche Frechheit, zwischen dem Diebstahl und dem Zeitpunkt, an dem die Rechnungen bei der Versicherung auf dem Tisch landeten sind fast zwei Monate vergangen und niemanden fiel das auf? Noch dazu, weil ich oft genug mit ihm darüber gesprochen habe, kenne den zuständigen Versicherungsmann privat. Es handelt sich um ca. 800 Euro, die ich mir momentan nicht einfach aus dem Ärmel schütteln kann und will!!

Außerdem hätte ich von vorne herein gewusst, dass die Kosten nicht übernommen werden, hätten wir nicht alle Schlösser ausgetauscht, an dem der Schlüssel passte, sondern nur den an der Haustüre!

gerd1011  19.06.2012, 10:30
@SteffiHorn

das Problem ist, dass der Versicherungsvertreter Dir dann etwas versprochen hat, was die Versicherung nicht einhalten kann. Wenn Du ihn wirklich persönlich kennst, dann spreche ihnen und konfrontuiere ihn mit seinen Versprechungen! Soll er bei der Versicherung dafür sorgen, dass diese das Geld doch noch irgendwie zahlen.

Wenn Du den Verlust von privat überlassenen Schlüsseln mitversichert hast, gehe ich davon aus, dass auch in diesem Fall Versicherungsschutz besteht, denn Verlust schließt ja Diebstahl mit ein. Der Grund, aus dem Deine Haftpflichtversicherung den Schaden Deinem Vermieter nicht ersetzt, liegt vermutlich im nicht vorhanden Verschulden Deinerseits. Da der Schlüssel Dir entwendet wurde, bist Du für den Verlust ja nicht verantwortlich und kannst daher auch nicht haftbar gemacht werden.

Im Grunde genommen bist Du daher auch nicht der richtige Ansprechpartner, sondern Dein Vermieter. Richtigerweise müsste es so ablaufen, dass der Schadenersatzanspruch schriftlich gegenüber Deinem Vermieter zurückgewiesen wird. Der guten Ordnung halber solltest Du eine Kopie dieses Schreibens erhalten. Warum das nicht geschehen ist, sondern Du nur angerufen worden bist, da kann ich jetzt natürlich nur mutmaßen, es könnte natürlich einfache Bequemlichkeit des Sachbearbeiters sein.

Ich schlage Dir vor, dass Du von Deiner Haftpflichtversicherung eine schriftlichtliche Mitteilung anforderst, in der Dir der Grund der Ablehnung im Detail erläutert wird.

Eine Haftpflichtversicherung wehr Schadensersatzansprüche gegen dich ab, wenn du schuldhaft einen Schaden verursacht hast. Dass du bestohlen worden bist erfüllt diesen Tatbestand ja nicht.

SteffiHorn 
Beitragsersteller
 27.06.2012, 20:13

Danke..