Allianz akzeptiert zu frühe Kündigung nicht
Hallo, wir haben bei der Allianz vor einigen Jahren eine Private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, Laufzeit betrug 2 Jahre. Da es günstigere und bessere gab, entschieden wir uns für eine andere Versicherung. Nachdem wir die abgeschlossen hatten, schickten wir der Allianz unsere Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Wir begründeten kurz, dass wir ja bereits eine andere Versicherung hätten. Das war Februar 2010. Im März antwortete die Allianz, man könne die Kündigung nicht akzeptieren, da sie "zu früh" erfolgt sei. (Leider weiß ich nicht mehr, wieviel von den zwei Jahren der ersten Laufzeit rum war.) Dummerweise hatten wir in der Zeit eine Menge um die Ohren, zogen um, kauften ein Haus, bekamen nochmal Nachwuchs. Das Ganze wurde vergessen. Folglich läuft die Versicherung immer noch. Kann die Versicherung überhaupt eine Kündigung als zu früh zurückweisen, wenn ich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt habe? Mich also zwingen, in einigen Monaten noch mal eine Kündigung auszusprechen?
Viele Grüße Frank
7 Antworten
Dem würde ich widersprechen. Kündigungsfrist heißt, bis zu dem Termin muß die Kündigung spätestens eingehen. Ein "zu früh" gibt es da nicht. Klar ist die Versicherung nicht begeistert, wenn die Kunden abspringen. Deshalb machen die es euch etwas schwerer. Aber wenn ihr auf euer Recht beharrt, müssen die es akzeptieren.
Ich bin jetzt von den Fakten ausgegangen, die in der Frage präsentiert wurden. Und da hat der Fragensteller ja schon geschildert, daß er nach einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren kündigen kann, dabei aber eine Frist wahren muß. Wenn der Fragensteller das so schreibt, muß ich davon ausgehen, daß es so stimmt. Entsprechend fiel meine Antwort aus.
Kann die Versicherung überhaupt eine Kündigung als zu früh zurückweisen, wenn ich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt habe? Mich also zwingen, in einigen Monaten noch mal eine Kündigung auszusprechen?
Ja. Ist die Kündigung abgelehnt, besteht sie garnicht.
Dies wäre etwa n. § 11 Abs. 2 Satz 2 VVG denkbar, wenn ein beiderseitiger Kündigungsverzicht von 2 Jahren vereinbart wäre und deine Kündigung während dieser Zeit ausgesprochen wäre.
G imager761
Die Frage ist, ob der Versicherer diese Kündigung mit der Formulierung "zum nächst möglichen Zeitpunkt" , überhaupt ablehnen kann
Hallo imager761,
vielen Dank für die knappe Bewertung. Es findet sich im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen der Hinweis, dass die Laufzeit drei Jahre beträgt. Es muss spätestens (!) drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Ein Passus, dass die Kündigung - wie von Dir beschrieben - etwa in den ersten zwei Jahren nicht erfolgen kann, gibt es nicht. Da sollte doch die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" die Kündigung wirksam sein lassen oder?
Viele Grüße aus dem verregneten Norden Frank
Wenn ein Vertrag über drei Jahre abgeschlossen ist, gilt das auch. Dann kannst du ihn eben auch nur zu diesem Zeitpunkt kündigen. Nur länger laufende Verträge können vorzeitig (erstmalig nach Ablauf von 3 Jahren) außerordentlich gekündigt werden.
Die Möglichkeit einer Schadenskündigung bleibt davon unberührt. Diese behält sich ja auch der Versicherer vor.
Hallo Hans,
das genau war ja was wir wollten: Nach drei Jahren kündigen. Nur eben so rechtzeitig, dass wir die Frist dann nicht verpassen. Ansonsten hätten wir - von dem Zeitpunkt aus, als wir die Kündigung geschrieben haben - noch mal ein Jahr lang das Ganze liegen lassen und dann dran denken. Deswegen frühzeitig abgeschickt "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Mein nicht-juristischer Menschenverstand sieht jedenfalls das Problem nicht. :-) Und fühlt sich mittlerweile nach dem Argumenten, die ich hier gelesen habe, bewusst getäuscht. Und für dumm verkauft.
Viele Grüße Frank
Dein "Fehler" war nicht eine vorfristige Kündigung. Sondern dass du dem Schachzug der Ablehung nicht unverzüglich widersprochen hast und im Widerruf auf vertragsgemäße ordentliche Kündigung zum Ablauf des 3. Jahres beharrt hast :-(
Nunmehr ist deine Kündigung aber nach Ablehnung de jure unwirksam geworden und kann nur noch zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden; begann dein Vertrag am 01.07.2010, eben zum 30.06.2014.
Klar hat dich die Allianz mit der ungerechtfertigten Ablehnung "für dumm verkauft". Das wäre nicht passiert, wenn du schon bei der Ablehnung Rat eingeholt hättest :-)
Wenn Du nicht vor dem nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt hast, eigendlich nicht. Möglich wollen sie sich (in der Hoffnung, dass Du den richtigen Zeitpunkt vermasselst) herausreden. Du kannst sie ja anfragen, wann die Kündigung einzutreffen hat um zum nächst möglichen Zeitpunkt den Vertrag zu lösen.
Nö. Eine Kündigung muss auch nicht "akzeptiert" werden, das ist eine sog. "einseitige Willenserklärung".
private Haftpflicht kostet 50 € im Jahr, wo ist das Problem?
Das Problem liegt darin, dass das nicht meine Frage war... :-)
50€ pro Jahr kostet es bei der Konkurrenz (z.B bei unser aktuellen Versicherung). Bei der Allianz waren es mehr als das doppelte. (!)
Ein Widerspruch der Ablehnung wäre längst verfristet.
Nein, denn ein Forderunganspruch ("Recht") setzt einen Rechtsgrund voraus :-)
§ 11 II VVG: "Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten." meint: Wenn die Versicherung fristgerecht zurückgeschrieben hat, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kündigungsmöglichkeit besteht, dann muß der Versicherungsnehmer natürlich nochmals neu vertrgagsgemäß kündigen.
Natürlich hätte sie das ebensogut akzeptieren können, also die Kündigung zum XX.XX.XXX vormerken und zu diesem Zeitpunkt die Auflösung bestätigen.
Nur hat sie das explizit nicht getan und die Kündigung insgesamt zurückgeweisen. Und sie ist nicht verpflichtet, von sich aus dann zu einem anderen Zeitpunkt den Vertrag einfach aufzulösen.
G imager761