Haftpflicht: Zahlt die Versicherung auch ohne Rechnung und Nachweis der Sache?

7 Antworten

... natürlich, denn die PH ordnet ja den gerichtsfest belegten Schaden und ob es da Rechnungen gibt oder nicht, ist nur eine Frage der Märchensteuer.

Hallo,

entgegen anders lautender Kommentare ist es für die grundsätzliche Regulierung natürlich NICHT zwingend erforderlich, dass der Geschädigte noch eine Rechnung über die beschädigte oder zerstörte Sache hat.

Sie, die Rechnung, vereinfacht lediglich das Procedere, da hiermit a) der grundsätzliche Nachweis geführt werden kann und b) anhand des Rechnungsdatums (und ggf. der Rechnungshöhe) der maximal zu erstattende Zeitwert ermittelt werden kann.

Nun ist es schon einmal als positiv zu betrachten, dass über den Schadenhergang (und die daraus resultierende Haftung) bei Schädiger und Geschädigte grundsätzlich Einigkeit besteht. Damit wäre dann auch auf Seiten der Versicherung schon einmal eine Voraussetzung für eine Regulierung gegeben, denn DASS da eine Kamera war und - weiter - DASS diese auch beschädigt bzw. zerstört wurde, steht somit schon einmal fest.

Nun geht es "nur" noch darum, die Höhe der Regulierung zu ermitteln. Hierzu wäre es von Vorteil, dass der Geschädigte den genauen Kameratyp bestimmen kann (z.B. durch Vorlage der eventuell noch vorhandenen Bedienungsanleitung).

Ebenso muss der Zeitwert ermittelt werden. Und hierzu muss man wissen, wann die Kamera angeschafft wurde (z.B. durch eine Bestätigung oder Rechnungskopie des Fachgeschäfts). Wenn dies nicht möglich ist, überprüft der Sachbearbeiter die Glaubwürdigkeit einer Aussage ("Das Teil ist erst ein Jahr alt.") auf Plausabilität (wenn diese Kamera nur bis 2010 gebaut wurde, ist das dann - sagen wir mal - "schlecht".)

Fazit: Mit Rechnung, Regulierung relativ einfach. Ohne Rechnung, Regulierung komplizierter, aber: Nicht unmöglich!

Viele Grüße

Loroth

Bleistein  12.06.2015, 10:37

Bei Onlinehändlern kann man den Kaufbeleg oft noch einmal aus dem Kundenkonto erzeugen. Auch Fachgeschäfte können aus ihrem System Zweitrechnungen erstellen. Eventuell kann der Geschädigte den Kauf noch anhand von Kontoauszügen oder Kreditkartenabrechung belegen.

Buerger41  12.06.2015, 10:19

Sehr gut

KfzSVnrw  11.06.2015, 19:39

Diese Antwort ist absolut korrekt!

Hier sollten eure (schriftlichen und eidesstattlichen) Zeugenaussagen reichen. Hilfreich könnten auch Zeugenaussagen aus seinem Umfeld sein, die bestätigen, dass er eine solche Kamera besessen hat und evtl. dass sie an dem Tag am Board angebracht war. Ist keine Rechnung verfügbar sollte er den Wiederbeschaffungswert geltend machen, dann geht's nach aktuellem Marktpreis.

Am besten einfach deine Versicherung fragen. Die können dir dazu die verlässlichste Auskunft geben.

KfzSVnrw  11.06.2015, 19:40

das glaubst aber auch nur du

Besteht eine Chance, dass meine Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt? Leider hat der andere Surfer keine Rechnung mehr und da die Kamera weggespült wurde, können wir auch nicht beweisen, dass sie existiert hat.

Ich gehe mal davon aus, dass der Geschädigte die Kamera nicht für berufliche Zwecke benötigt, dann muss er auch keine Rechnung vorweisen.

Er muss allerdings im Schadensbericht angeben, um was für eine Kamera (Hersteller/Modell) es sich handelt und wann er diese zu welchem Preis gekauft hat.

Meistens hat man ja auch noch eine Beschreibung des Gerätes, das man als Nachweis vorlegen kann.

Bitte aber auch beachten, deine Haftpflichtversicherung zahlt nur den Zeitwert der Kamera.