Haftet man für ein aufgelöstes Bankkonto?
Ich bat die Bank, das Konto meines verstorbenen Vates aufzulösen. Von der Sachbearbeiterin wurde mir mitgeteilt, da kein Erbschein / Testament vorliegt, muß ich eine Nachlassverfügung mit Haftungserklärung unterschreiben. Das verstehe ich nicht: Wenn ein Konto nicht mehr existiert, kann ich dafür doch auch nicht mehr haften. Danke für eine kurze Antwort.
7 Antworten
Die einfachste Lösung wäre, wenn du Alleinerbin bist, dir einen Erbschein ausstellen zu lassen, entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar. Ich weiß es zwar nicht hundertprozentig, denke aber, dass die Haftungserklärung notwendig ist, falls dein Vater Einzugsermächtigungen (Strom, Gas, etc.) erteilt hat, diese dann nicht mehr ausgeführt werden können und somit die Gläubiger dann auf dich zukommen und die Bank außen vor ist.
Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.
Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.
Das erste Problem ist hierbei die Frage, wie die Bank erkennt, wer alles zu einer Erbengemeinschaft gehört. Dies kann nur durch einen Erbschein abgeklärt werden. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. Wer dieses Vakuum bis Erbscheinserteilung überbrücken will, der hat folgende Alternativen:
Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll. Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind Aber Vorsicht: Sind die Miterben nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, können Sie die Vollmacht widerrufen. Nur mit juristischen Klauseln, wie sie banküblich in Formularen nicht vorgesehen sind, kann dies verhindert werden.
Oft räumen Banken bei Kontoeröffnung einem Mitkontoinhaber - meist der Ehefrau oder einem Geschäftspartner - die Möglichkeit ein, gemeinsam und auch nach dem Tod des anderen über das Konto mit zu verfügen (sogenanntes "Oder-Konto", d.h. der eine oder der andere Inhaber darf alleine verfügen). Aber auch dies gilt nur solange bis die Erben dagegen einschreiten. Zudem gilt es auch zu beachten, dass mit der Berechtigung Überweisungen etc. vorzunehmen keinesfalls schon das Recht verbunden ist, eigene Entnahmen von diesem Konto vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Erblasser bzw. dessen Erben ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verstößen drohen hier Schadensersatzansprüche!
Ist der Erbschein erteilt, dann können sich die Erben selbstverständlich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen, falls ein solcher nicht schon der Erblasser z.B. in einem Testament bestimmt wurde. Allerdings gelingt dies nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten und dies ist in Erbfällen immer seltener vorhanden.
Tipp: Um Probleme zu vermeiden empfiehlt es sich bei größeren Bankguthaben, laufenden Verbindlichkeiten und insbesondere bei Wertpapierdepots, die schnelle Marktreaktionen erfordern, eine kontinuierliche Vermögensverwaltung zu ermöglichen. Hilfreich ist hier beispielsweise, der Erbengemeinschaft einen Testamentsvollstrecker zur Seite zu stellen der auch ausreichend bevollmächtigt ist bzw. statt einer Erbengemeinschaft einen Alleinerben testamentarisch zu bestimmen.
Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/konkret/bankkonto_erbfall.php
Du musst der Bank grundsätzlich nachweisen, dass du Erbin geworden bist.
Die Bank glaubt dir das offensichtlich auch ohne umfangreiche Beweisführung, möchte sich aber absichern.
Wenn jetzt jemand anderes mit einem Erbschein kommt, hat die Bank ein Problem. Deshalb möchte die Bank sich absichern.
In der Nachlassverfügung mit Haftungserklärung der Sparkasse erklärt der Erbe, dass der Erbanteil an eines der Geschwister ausgezahlt wird. Gleichzeitig verpflichtet sich aber der Erbe als Gesamtschuldner, der Sparkasse einen Schaden zu ersetzen, falls Ansprüche wegen der Auszahlung geltend gemacht werden
Wenn dein Vater verstorben ist, ist das Konto doch nicht automatisch aufgelöst. Es existiert noch. Und damit du es auflösen kannst, musst du eine Haftungserklärung unterschreiben. Logisch, oder?