Wie Lange muss ich Kontoauszüge für das Arbeitsamt aufbewahren?

3 Antworten

Das Jobcenter darf die Vorlage der Kontoauszüge bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R).

Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen verlangt werden, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist.

Eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von bis zu sechs Monaten kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (in der Regel sechs Monate, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II) nachweisen müssen.

Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).

Also - die Kontoauszüge von vor 7 Jahren brauchen nicht vorgelegt werden.

Eine Aufbewahrungspflicht für Privatleute gibt es grundsätzlich nicht (Privatleute haben seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, wenn sie Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes sind.).

Da Du kein Konto hattest, brauchst Du auch nichts vorlegen; das Jobcenter kann Deine Angaben, daß Du seit 7 Jahren kein Konto hattest, ja durch das Kontendatenabrufverfahren über das Bundesamt für Finanzen überprüfen.

Sebastian00 
Beitragsersteller
 27.01.2014, 20:19

Vielen Lieben dank, das hat mir gut weitergeholfen.. Ja, es ging um eine Prüfung ich hatte damals wie gesagt vor ca 7 Jahren in Mannheim bei meinem Bruder gelebt, Und hatte da auch eine Anstellung (Die zwar nur 2 Monate lief)nun lebe ich wieder in Dortmund wo ich auch herkomme. Habe nur vergessen zu erwähnen bei meiner Sachbearbeiterin das ich damals in Mannheim gelebt habe (was ich morgen direkt nachreichen werden).. Nur ich fand es halt wirklich verwunderlich was die mit meinen Kontoauszügen von vor 7 Jahren wollen... Zumal ein Kontoauszug pro vergangenes Jahr 12 Euro kostet, das würde bedeuten ich müsste pro Kontoauszug 84 Euro bezahlen... Und das für ein nun wirklich unbedeutene Stelle, sofern Dortmund und Mannheim eh 2 verschiedene Hüte sind was dies angeht wenn ich nicht Irre..

Es gibt dazu juristische Vorschriften "Verwahrfristen" kann man googlen... wikipedia verrät:

Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Seit dem 1. Januar 2002 können Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden.

Was du im Internet gelesen hast, kann ich nicht nachvollziehen. Ein Privatmann muss gar nichts aufbewahren. Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung oder Verpflichtung. Einen schönen Gruß an den Sachbearbeiter.