habe für ex feundin ein auto gebürgt,sie zahlt nicht was tun?wem gehört das auto?
habe mal für meine exfreundin ein auto gebürgt, sie zahlt nicht richtig und ich bekomme mahnungen. Wasd soll ich tun??? und wem gehöhrt das auto und ob ich es mir einfach so wieder hohlen kann ??
3 Antworten
Vermutlich ist es so abgelaufen:
Verkäufer (V) schließt mit Freundin (F) einen Kaufvertrag (§433 BGB) über das Auto.
Du, Specky2011 (S), verbürgst dich für die Verbindlichkeiten von S gegenüber V, §765 BGB.
Wenn F das Auto normal gekauft hat und kein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, dann dürfte das Eigentum an das Auto von V auf F übergegangen sein. Hat V sich die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, könnte V noch der Eigentümer vom Auto sein.
Wieso solltest du es dir wiederholen können? Warst du irgendwann mal Eigentümer von dem Auto und es wurde dir (widerrechtlich) entwendet? Ansonsten ist entweder V oder F der Eigentümer vom Auto. Du hast damit nichts zu tun.
Womit du etwas zu tun hast, sind die Kaufpreis-Schulden von F gegenüber V. Ich nehme an, die Bürgschaft ist wirksam zustande gekommen (Schriftform erforderlich gem. §766 BGB). Du musst also für den Kaufpreis, den F zahlen müsste, gerade stehen, wenn sie nicht zahlt. Das Auto gehört dann nachher trotzdem ihr. Dafür wandert die Forderung von V an dich, d. h. deine Exfreundin F schuldet dir dann den Betrag, den sie eigentlich V schuldete.
Und zwar musst du gem. §767 BGB auch für die zusätzlichen Kosten einstehen, die dadurch entstehen, dass F nicht rechtzeitig zahlt (Verzugszinsen, Mahngebühren, Gerichtskosten, usw.). Allerdings musst du nicht einfach so an V zahlen, nur weil F nicht zahlen möchte. V muss die Forderung gerichtlich durchsetzen, also einen Vollstreckungstitel erwirken. Erst wenn die anschließende Zwangsvollstreckung in das Vermögen deiner Exfreundin F erfolglos verläuft, weil sie mittellos ist, musst du zahlen. Dann aber auch für sämtliche entstandenen Gebühren.
Du kannst also die Einrede der Vorausklage erheben (§771 BGB), wenn V einfach so auf dich zukommt, ohne vorher deine Exfreundin verklagt/gerichtlich abgemahnt zu haben. Das macht aber nur dann Sinn, wenn du weißt, dass deine Exfreundin in Wirklichkeit das Geld hat und sich nur davor drücken möchte. Eigentlich sollte sie ja zumindest das Auto haben. Wenn sie die Eigentümerin ist, würde dieses vermutlich zwangsversteigert werden, um Vs Forderungen zu begleichen. Wenn V noch Eigentümer ist, sollte es eigentlich auch Wege geben (§772 Absatz 2 BGB), dass die beiden sich einig werden (evtl. Rücktritt vom Kaufvertrag). Sollte aber deine Exfreundin Eigentümerin gewesen sein, das Auto bereits verkauft, das Geld verraucht und auch sonst mittellos sein, wäre dieser Schritt sinnlos und würde nur deine Kosten erhöhen.
Vielleicht ist der Text etwas unübersichtlich geworden. Ich beziehe mich auf die Bürgschaft gem. Bürgerlichem Gesetzbuch, §§765ff BGB. Falls du da nachlesen möchtest, du bist der Bürge, deine Exfreundin ist die (Haupt-)Schuldnerin und derjenige, dem sie das Geld schuldet, ist der Gläubiger.
Es gab wohl auch noch einige Urteile vom Bundesverfassungsgericht zu sittenwidrigen Bürgschaften, die dann als unwirksam galten. Ob und in wie weit diese auf deinen Fall zutreffen könnten, habe ich nicht näher geprüft.
Du kannst also die Einrede der Vorausklage erheben (§771 BGB)
Es sei denn, die Anwendung dieses § wurde im Vertrag ausgeschlossen, das ist möglich und Banken machen das meistens.
Für ein Auto bürgt man eigentlich nicht, sondern eher für einen Bankkredit. Dass die Bank sich an den Bürgen hält, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt, ist doch klar.
Alte Banker-Weisheit: Bürgen soll man würgen.
läuft das auto über dich?
Sprich mit der Bank.
das ist ja das problem es läüft nicht über mich, kann man da rechtlicht nix machen oder so das man da rauß kommt oder so ??