Habe ein Haus ersteigert (Zwangsversteigerung) und kann nun den Kaufpreis nicht zahlen.
Eine Verwandte von mir hatte einen Kredit aufgenommen, als Sicherheit ihr Haus eintragen lassen. Weil sie die Raten nicht zahlen konnte, kam das Haus jetzt in die Zwangsversteigerung. Sie hat ein Freundin als Bieterin dahin geschickt (mit einem bestätigten Barscheck, der etwa 10% des Ersteigerungswertes entspricht, das reichte dem AG) ,die das Haus jetzt formell ersteigert hat. Leider hat natürlich weder meine Freundin, noch deren Freundin den gesamten Kaufpreis. Auf gut deutsch: Der Kauf wird platzen, da es keine Kreditgeber für diesen Kauf aus der Zwangsversteigerung gibt. Mit was für Konsequenzen hat die Freundin meiner Bekannten nun zu rechnen?
4 Antworten
Der Ersteigerer, also die Freundin, muss spätestens im Verteilungstermin das Bargebot plus der darauf erhobenen 4%-Zinsen (vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin) voll bezahlen.
Kann die Freundin das nicht, gehen die Forderung an die Versteigerer, also die Bank, über. Diese kann daraufhin einen Antrag auf Wiederversteigerung stellen und ein neues Verfahren eröffnen, welches sich gegen den neuen Eigentümer, also die Freundin, richtet. Wird in der neuen Versteigerung nicht der vorhergehenden Versteigerungsbetrag erzielt, sondern weniger, kommt sie nicht nur für die die Verfahrenskosten auf, sondern auch für die Differenz. Die Immobilie ist natürlich auch weg. Um ihre Forderung durchzusetzen erhält die Bank einen vollstreckbaren Titel mit dem sie z. B. den Gerichtsvollzieher zu der hilfsbereiten Dame schicken kann, die Konten oder das Gehalt pfänden. Damit muß die Bank nicht warten, bis die zweite Versteigerung gelaufen ist, damit kann sie unmittelbar nach dem erfolglosen Verteilungstermin loslegen. Die alte Eigentümerin ist dadurch jedoch noch lange nicht aus dem Schneider. Grundsätzlich muß die Bank zwar das Ergebnis des ersten Versteigerungstermins (= das Meistgebot, auch wenn es nicht bezahlt wird) auf die Darlehensschuld anrechnen. Diese Wirkung kann sie aber vermeiden, wenn sie gem. § 118 Abs. 2 ZVG vorgeht und auf die Befriedigungswirkung durch das Meistgebot verzichtet, und das wird sie wohl tun, wen der Sachbearbeiter nicht besoffen ist.
Im Klartext: Das Haus wird noch einmal versteigert und für die Restschuld, die nicht durch die Versteigerung zurückgezahlt wird, hat die Bank jetzt zwei Schuldnerinnen, gegen die sie vorgehen kann, wo sie vorher nur eine hatte. Die Kreditabteilung dort läßt wahrscheinlich die Sektkorken knallen.
Hallo, das ist ganz einfach. Die Versteigerung betreibende Gläubigerin wird jetzt eine sog. Wiederversteigerung beantragen. Deine Freundin ist jetzt in der Zahlpflicht. Ein erneuter Versteigerungserlös wird dagegen gerechnet und Deine Freundin haftet für die Differenz. LG, Peter
Sie ist Eigentümerin geworden. Allerdings werden nun alle Erlösansprüche der Gläubiger in Form von Zwangshypotheken auf dem Grundstück eingetragen und es erfolgt eine erneute Versteigerung. Für die Forderungen haftet sie persönlich.
Wenn Sie Glück in der Wiederversteigerung hat und ein höheres Gebot abgegeben wird als Ihr eigenes bekommt Sie die Differenz ausgezahlt. Also macht ordentlich Werbung für das Objekt, damit möglichst viele Bieter beim Termin erscheinen.
Üblicherweise gelten auch wieder die Wertgrenzen. Im nächsten Termin muss normalerweise wieder 70% des VKWs geboten werden.
Die Wiederversteigerung kann also auch als Chance genutzt werden, um was zu verdienen.