Gutachten nach Autounfall zu gering?
Hallo,
mich hatte vor etwa einer Woche einen Autounfall, wo mir jemand hinten raufgefahren ist. Dadurch bin ich gegen ein vorderes Auto geschoben wurden. Das hintere Auto trägt die volle Schuld. Ich habe jetzt einen Anwalt eingeschaltet und ein Gutachten machen lassen.
leider hat der Gutachter den Schaden auf 5700€ und Netto auf ca. 4700€ gerechnet. Er sagte zudem, dass die Versicherung auf Totalschaden abrechnet. Das Auto ist ein BMW bj: 2014 Benziner.
Zudem muss hinten und vorne die Stoßstange getauscht werden und die Sensoren piepen jetzt beim Rückwärtsfahren dauerhaft. Dabei muss noch beim Kühlergrill, das Schutzblech davor getauscht werden. zudem musste die Kofferraumtür auch gewechselt werden da diese nichtmehr richtig funktioniert.
Der Wiederbeschaffungswert für das Auto wurde auf 9000€ geschätzt was ich leider nicht nachvollziehen kann da mein Auto bei AutoScout24 bei 11.000€ bei den gleichen Konditionen als Top Angebot betitelt wird.
Meint ihr das Gutachten kommt so hin?
Ich meine wenn die gegnerische Versicherung auf Totalschaden abrechnet bekommen wir nur ca.3800€ Und wenn wir reparieren ca. 4700€ davon haben wir leider nix da das Auto wirklich nichtmehr verkauft werden kann, und wir trotz eines unverschuldeten Unfalls auf das Auto sitzen bleiben.
Entschuldigung für die Fehler, war aufgrund der automatischen Korrektur meines neuen Handys.
Wer hat den Gutachter ausgesucht, Du oder die Versicherung?
Die Versicherung kann einen Gutachter vorschlagen, allein der Geschädigte darf entscheiden wer das Auto begutachten darf
Ich
Sprich doch mit dem Gutachter, er wird Dir sicher den Rechnungsweg zeigen und seine Taxierung Hieb- und stichhaltig begründen oder Fehler einräumen und das Gutachten überarbeiten.
Vielen Dank! Ich hätte noch einen Vergleich wo ein Fiat Punto mit den gleichen Schäden (ca. 90% gleich), 5600€ Bekommen hat weil dem hinten jemand drauf gefahren ist. Selbes bj usw
2 Antworten
Das ist alles sehr durcheinander für mich. Ich versuche das mal für mich neu zu sortieren......
Erstmal sind 4800 Euro Netto = 5712 Euro Brutto. Dies entspricht anscheinend dem Schaden.
Der Wiederbeschaffungswert soll bei 9000 sein.
Wenn das Fahrzeug also als Totalschaden abgerechnet wird, dann bleibt ihr doch auf nichts sitzen. Sollte es so sein dann wird das Fahrzeug auf einer speziellen Börse angeboten. Der dort erreichte Höchstpreis wird dann vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und gut ist.
Warum dann irgendwas nicht verkauft werden kann verstehe ich nicht.
Wie Du auf 3800 Euro kommst ist mir nicht klar...sorry
Weiter verstehe ich eigentlich auch nicht warum das Fahrzeug als Totalschaden gehandelt werden soll, wenn der Schaden 3000 Euro unter der Wiederbeschaffungswert liegt.
Auf jeden Fall solltest Du einen Anwalt hinzuziehen. Wenn mit dem Gutachten etwas nicht stimmt könnte man ein Gegengutachten erstellen lassen.
Um das werten zu können fehlen mir irgendwie Informationen.
Ich habe ein Praxisbeispiel:
Fahrzeug wurde durch ein anderes beschädigt, nach Gutachten Totalschaden.
Reparaturkosten 12000Euro, Wiederbeschaffungswert 5900, Höchstgebot bei Fahrzeugbörse durch Gutachter 2890 Euro.
Ergebnis = Versicherung hat 3010 Euro aufs Konto überwiesen und der Aufkäufer 2890.
Dies ergibt also genau den Wiederbeschaffungswert !
So ist es.
Abgesehen davon, dass die Versicherungen heute grundsätzlich die Abrechnung auf Totalschadenbasis als zusätzliche Option mit anbieten.
- Wenn die Reparatur mit 5.700 € veranschlagt ist und das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 9.000 € hat, dann liegt überhaupt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der ist erst gegeben wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und selbst dann gibt es noch 30% Spielraum nach oben (130% Regelung)
- Wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet wird, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines bereits, für vier Wochen verbindlich vorliegenden Kaufangebot für das Fahrzeugwrack. Da grundsätzlich Schadensminderungspflicht besteht, bieten die Versicherungen die Abrechnung auf Totalschadenbasis heute grundsätzlich an. Ist für die Versicherung der günstigere Weg. Dem entgegen steht der Rechtsanspruch auf Kostendeckung der Reparaturkosten bis höchstens zum Wiederbeschaffungswert. Durch diese Vorgehensweise ergibt sich für den Geschädigten lediglich eine zusätzliche Option aber keine Verpflichtung.
- Gutachten sind heute äußerst genau, vor allem in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert. Wenn du daran zweifelst, lass das Gutachten vom ADAC oder vom tüv prüfen, den aktuellen Wiederbeschaffungswert kann jeder Hans und Franz nachschlagen dazu muss man kein Kfz Ingenieur (Gutachter) sein. Bei der Taxierung fließt der gesamte Zustand des Fahrzeugs und dessen Ausstattung, sowie Wartungsdefizit, Laufleistung, Vorschäden usw mit ein. Außerdem geben die Portale nicht immer einen realen Überblick über die Marktsituation. Sollte sich tatsächlich eine eklatente Differenz zum taxierten Wiederbeschaffungswert ergeben, bist du gezwungen das durch ein Gegengutachten auf eigene Kosten (ca. 400 bis 800 €) zu belegen. Im allgemeinen ist es aber so, dass die Gutachten wirklich äußert genau und dazu noch relativ großzügig erstellt werden.
- Du hast einen Anwalt mandatiert, der hilft dir auch in diesen Fragen weiter.
hätte ich gewusst das Deine Antwort schneller ist, dann hätt ich die 2 Minuten abgewartet :-)