Greift die Diebstahl/Hausratsversicherung im Büro wenn in einem Aufenthaltsraum mit auf Kipp geöffnetem Fenster während der Arbeitszeit eingebrochen wird?
9 Antworten
Grundvoraussetzung ist erstmal immer, dass der Fall bei der Polizei angezeigt wurde und dass Einbruchspuren festgestellt wurden (sonst ist es kein Einbruchdiebstahl).
Über die Außenversicherung deiner Hausrat sind auch Sachen außerhalb deiner Wohnung versichert. Das ist also erstmal kein Problem. Besondere Entschädigungsgrenzen sind allerdings zu beachten, der Hinweis von RudiRatlos ist korrekt.
Zu den Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles gehört u.a., dass alle Türen/Fenster zu verschließen sind, wenn sich niemand in der "Wohnung" aufhält. Hier wird sicherlich geprüft werden ob diese Obliegenheit fahrlässig verletzt wurde.
Neben der fahrlässigen Obliegenheitsverletzung muss auch noch geprüft werden ob der Schaden grob fahrlässig herbeigeührt wurde. Wobei in halbwegs anständigen Tarifen in diesem Zusammenhang auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird. Hoffentlich bist du also nicht beim Billig-Versicherer.
Ob hier tatsächlich eine (grob) fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegt ist pauschal schwer zu beantworten. Du schreibst, dass der Raum nur ganz kurz unbeaufsichtigt war, das wird sich mit Sicherheit positiv auswirken. Ich würd mich hier aber nicht aus dem Fenster lehnen und sagen "wird definitiv zu 100% erstattet". Wird auch auf den Schadenbearbeiter ankommen und die Unternehmenspolitik ob bei jedem Schaden möglichst wenig gezahlt werden soll oder ob man den Kunden gegenüber auch mal etwas nachsichtig ist. Wenn du einen Vermittler hast der deine Verträge betreut nimm den auf jeden Fall mit ins Boot. Dem sollte eigentlich etwas daran liegen, dass der Schadenfall für dich gut ausgeht und der kann auch mal mit der Gesellschaft reden.
@Lissy9400,
in deinem Text fehlen mir viele Details.
Ich vermute mal, dass sich dieses Büro / Aufenthaltsraum bei deinem Arbeitgeber befindet.
Dann wäre zuerst einmal zu klären, haben sich die entwendeten Dinge in einem abgeschlossenen Schrank/Schreibtisch, zu dem nur du Zugriff hattest, befunden?
Oder waren dein persönliches Habe für jeden anderen Kollegen zugänglich?
Außerdem wie sind die Diebe in die Räumlichkeiten der Firma gelangt, gab es Einbruchspuren.
Was meint die Polizei dazu?
Ergänzend müsste man auch noch die Versicherungsbedingungen deiner Hausratversicherung kennen.
Also wäre es doch sinnvoll, dass du deinen Versicherungsvermittler anrufst und mit ihm den Sachverhalt klärst.
Gruß N.U.
Dein Hausrat ist in dem Fall über die Klausel "Diebstahl am Arbeitsplatz" bzw. über die Außenversicherung der Hausratversicherung in geringem Rahmen versichert. Ausgeschlossen sind meistens Wertsachen und elektronische Geräte, mit versichert sind dagegen geringe Summen an Bargeld (Tagesbarf je nach Tarif meistens 50 bis maximal 100 Euro)
Die Wiederbeschaffung der Dokumente sollte eigentlich versichert sein... Bei der Versicherung über das was man mit diesen Dingen missbräuchlich veranstalten kann, sieht es dabei schon wieder ganz anders aus.
Zu diesen Teilen der Hausratversicherung gibt es nur wenige Empfehlungen des GDV an die Versicherungsträger, daher kann jede Versicherungsgesellschaft sich bei der Deckung des Risikos relativ frei entfalten.
Ich werde mir die Musterbedingungen des GDV (darin ist festgelgt was eine aktuelle Versicherung mindestens enthalten sollte) diesbezüglich aber im Lauf des Tages noch mal ansehen und meine Antwort evtl. ergänzen oder korrigieren
Hallo Lissy,
Ich habe mir leider erst heute die Musterbedingungen des GDV ansehen können.
Es ist weitestgehend wie bereits geschrieben hatte. Es gibt darin keinen Punkt "Diebstahl am Arbeitsplatz" sondern nur die "Außenversicherung"
In der Außenversicherung gelten die gleichen Bedingungen wie am Verischerungsort. Das bedeutet, dass alles was man vom Versicherungsort entfernt, gegen die gleichen Gefahren wie am Verischerungsort versichert ist. In deinem Fall wäre das der Einbruch Diebstahl. Die Versicherungssummen weichen aber in der Außenversicherung ab. Das bedeutet man bekommt evt. mehr erstattet wenn zuhause eingebrochen wird als wenn es durch die Außenversicherung geschützt ist. Was genau kann nur ein Blick in Deine Versicherungsbedingungen klären. Diese Werte werden von jeder Versicherungsgesellschaft und da wiederum in unterschiedlichen Tarifen unterschiedlich versichert.
Ausschlaggeben ist:
welche Gefahren sind versichert (AHB) und welche Entschädigungsgrenzen gelten in der Außeversicherung / beim Diebstahl am Arbeitsplatz und welche Gegenstände/Wertgegenstände sind dabei versichert (AHB)
desweiteren die für Deinen gewählten Tarif geltenden zusätzlichen Versicherungsbedingungen.
Auch solltest Du speziell nach dem Risiko "Diebstahl am Arbeitsplatz" ausschau halten (AHB und zusätzliche Versicherungsbedingungen). Alle darin angegeben Versicherungssummen sind 10% höher als angegeben (Vorsorgeversicherung)
Sofern Diebstahl am Arbeitsplatz nicht versichert ist gelten die Bedingungen und der Außenversicherung.
Die Wiederbeschaffung der Dokumente unterliegt den versicherten Kosten. (auch AHB und zusätzliche Bedingungen)
In der Hausratversicherung gelten 10 % der Versicherungssumme auch als "Außenversicherung".
Um eine Leistung zu bekommen, muss aber eindeutig ein EINBRUCH vorgelegen haben.
Bei einem Einstieg durch ein gekipptes Fenster läuft es wohl auf grobe Fahrlässigkeit hinaus, die in der Hausrat als Ausschlussgrund gilt.
Der (ehemalige) Experte spricht !
Bis auf den mittleren Satz ist das falsch bzw. viel zu pauschal. Die Grenze ist keineswegs immer 10 % und, viel wichtiger, den genannten Ausschluss findet man so nur noch bei Billigtarifen, wobei noch zu klären wäre ob es überhaupt grob fahrlässig war.
das kommt auf die Versicherung an, wie diese die ganze Sachlage wertet. Auf alle Fälle ist es nicht fahrlässig oder grob fahrlässig, denn ein Kippfenster ist ja so gebaut, dass es gekippt werden kann. Aber dazu gibt es noch einige andere Faktoren zu beachten, die aus der Fragestellung nicht ersichtlich sind.
Ich habe selbst auch gehört, dass der Arbeitsgeber in der Pflicht steht die Wertsachen der Mitarbeiter gesichert zu verwahren (Schließfach etc.)
Ich habe selbst auch gehört, dass der Arbeitsgeber in der Pflicht steht
die Wertsachen der Mitarbeiter gesichert zu verwahren (Schließfach etc.)
Das ist so nicht ganz richtig.....
vielmehr ist der Arbeitgeber in der Pflicht wenn er einen bewachten Raum (ausreichend ist in dem Fall ein Raum zu dem nur Mitarbeiter Zugang haben) oder Schließfächer zur Verfügung stellt. Wenn er keine dieser Möglichkeiten schafft, ist jeder Mitarbeiter selbst für sein Hab und Gut verantwortlich und kann es entsprechned meiner separaten antwort über einen speziellen Einschluss in seiner eigenen Hausratversicherung einschließen.
dass der Arbeitsgeber in der Pflicht steht die Wertsachen der Mitarbeiter gesichert zu verwahren
Nein - dies ist mit Sicherheit nicht die Aufgabe des Arbeitgebers.
Mitarbeiter können Wertsachen auch zu Hause lassen, oder mit sich auf der Arbeitsstelle herumtragen.
Ein verschließbarer Spind ist nur dann erforderlich, wenn der Mitarbeiter eine andere Arbeitskleidung anziehen muss.
Und wie sieht es mit der Rückerstattung der Kosten durch die Beantragung der neuen Dokumente aus? (Personalausweis, Kreditkarte, Bankkarte, Führerschein)