Grabpflege vom Nachlass abziehen?
Kann die Grabpflege für 25 Jahre (238,00 €/Jahr) von dem Nachlass abgezogen werden?
3 Antworten
Kann die Grabpflege für 25 Jahre (238,00 €/Jahr) von dem Nachlass abgezogen werden?
Nein: Die Grabpflege- und Grabunterhaltungskosten gehören grds. nicht zu den Kosten einer "angemssenen Beerdigung" (BGH NJW 1973, 2103).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist allenfalls eine Erstbepflanzung und Grabstein Kostenart angemessener Bestattung, aber damit die Erbfallverbindlichkeit Beerdigung abgeschlossen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich anders verfügt hätte..
Die Erben trifft insoweit nur eine sittliche Pflicht oder friedhofliche Ordnungsregeln, das Grab in Ordnung zu halten. Wie intensiv diese ihre Pflicht ausgestalten, ist aber deren Sache zu mal denn, wenn der Verstorben lebzeitig gar kein großartiger Blumenfreund war, vielmehr Gerede der Nachbarn, entfernter Wohnort der Angehörigen oder Friedhofssatzung Motiv einer ebenso aufwändigen wie kostenpflichtigen gärtnerischen Gestaltung und Pflege sind.
G imager761
Wenn diese Grabpflege direkt aus dem Nachlass bezahlt wird, würde sich das Erbe entsprechend verringern. Dann hätte aber bereits der Erblasser das verfügen müssen
Das sollte man untereinander regeln.