Hausbesuche vom Jobcenter, welche Konsequenzen?
Nehmen wir an, die haben irgendwelchen Verdacht und es kommt einer von denen und will einen Hausbesuch durchführen. Was passiert wenn man ihm mitteilt, dass er nicht erwünscht ist und keinen Zutritt erhält ?
Ist die maximale Sanktion 30% Abzug bzw. Lebensmittelgutscheine oder was passiert ?
2 Antworten
keine Sanktion, letzlich dürfen die auch nur mit richterlichem Beschluß in die Wohnung. Sie dürfen sich nicht gegen deinen Willen Einlaß verschaffen. Du bist nicht verpflichtet, die reinzulassen. Wenn sie sanktionieren wollen, müssen sie erst mal beweisen, daß bei dir was nicht mit rechten Dingen zugeht.
http://www.hartziv.org/hausbesuche-vom-amt.html
In der Praxis scheint es immer wieder vorzukommen, dass Behördenmitarbeiter versuchen, dem Leistungsbezieher weiszumachen, dass er das Recht habe, in die Wohnung eingelassen zu werden. Dem Leistungsbezieher wird angedroht, dass seine Weigerung Konsequenzen haben werde. Da damit die Rechtslage ignoriert wird, sollte sich der Leistungsbezieher gegebenenfalls nicht scheuen, den Behördenmitarbeiter zunächst darauf hinzuweisen, dass er ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss keinen Zutritt zur Wohnung hat und er Strafanzeige erstatten werde.
Natürlich mag das Jobcenter unter Umständen mit Sanktionen und Versagungen von Leistungen drohen und diese sogar durchführen. Hiergegen wären dann gesonderte Rechtsmittel zu prüfen und ggf. durchzusetzen.http://hassiepen-rechtsanwalt.de/2014/01/26/hartz-iv-und-hausbesuche-des-jobcenters/
Die brauchen erst mal einen sehr triftigen Grund, um überhaupt einen Hausbesuch machen zu wollen/dürfen, gegen Sanktionen kann man sich vor Gericht wehren. Das Jobcenter ist in der Beweispflicht.
Ein Hausbesuch sollte die letzte Möglichkeit sein,also nur dann erfolgen wenn keine andere Möglichkeit mehr gesehen wird einen Sachverhalt aufzuklären !
Du bist zwar vom Gesetz her nicht verpflichtet sie in die Wohnung zu lassen,aber wenn du dich weigerst kann das Nachteile für dich haben,wenn du diesen besagten Sachverhalt den es zu klären gibt nicht anderweitig aufklären kannst.
Man muss hierbei unterscheiden das es sich dann um einen Verstoß gegen deine Melde und Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB - l handeln würde und beim ersten Pflichtverstoß kann dann eine Sanktion von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs erfolgen,dass dann über 3 Monate.
Bei anderen Verstößen wie Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung / Maßnahme / Arbeitsaufgabe oder unzureichende Bewerbungen die in einer EGV - ( Eingliederungsvereinbarung ) vereinbart worden,kann dann gleich beim ersten mal eine Sanktion von 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs über 3 Monate erfolgen.
Vorher musst du dann aber über den Eintritt einer möglichen Sanktion schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung aufgeklärt werden und musst dich dazu auch äußern können,dass kann schriftlich aber auch persönlich erfolgen.
Was aber auch passieren kann ist,dass deine Leistungen bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig ganz eingestellt werden und das ist in den meisten Fällen dann so.
Das mag in deinem Fall so gewesen sein und auch durchführbar gewesen sein,ich weiß nicht was dir da ggf. unterstellt wurde,aber das kann man eben nicht verallgemeinern !
Wenn einem unterstellt wird man lebt in einer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ),dann kann man wohl kaum seine Wohnung mit kompletten Inhalt beim Jobcenter vorfahren,die wollen die Lebensumstände beurteilen.
Da kann schon ein Anhaltspunkt eine zweite Zahnbürste und Kleidung eines anderen Geschlechts für einen Sozialbetrug sein,wenn z.B. angegeben wurde das man alleine in der Wohnung lebt.
Au eine Unterstellung hin muß man aber niemanden in die Wohnung lassen.
Das sagt ja auch keiner das man das muss,dies sollte die letzte Maßnahme sein um einen nicht geklärten Sachverhalt aufzuklären,wenn das den betroffenen auch so gelingt ist doch alles in Butter !
Nur ändert das nichts daran das man eine Mitwirkungspflicht hat und wenn man den zu klärenden Sachverhalt nicht anders aufklären kann droht eine Sanktion.
Dann muß eben das Sozialamt so lange aushelfen. Kein Probelm. eine Sanktion ist er gerechtfertigt, wenn all das beweisen ist. Nur wielich jemanden nicht in die Wohnung lasse, bedeutet das ja nicht, daß ich nicht koopertiv bin. Man kann alles, was die sehen wollen, ja hinschaffen zum Amt.
Aber ich schätze, du bist Partei, deshalb kann man mit dir darüber he nicht reden. Informiere die über die Gesetzslage.
Ich bin in keiner Partei,beziehe selber schon Jahre lang Leistungen aus gesundheitlichen Gründen vom Jobcenter,ich muss mich da sicher nicht mehr informieren,aber das würde ich dir raten !
Es sagt ja keiner das man sie in die Wohnung lassen muss,aber man hat wie gesagt eine Mitwirkungspflicht und wenn des etwas zu klären gibt und dies eben nicht mehr mit einfachen schriftlichen Erklärungen und Bestätigungen getan ist,dann wird es einem schwer fallen evtl. Unterstellungen seitens des Jobcenters ohne eine Besichtigung der Wohnung zu widerlegen.
Denn spätestens nach 1 Jahr des gemeinsamen Zusammenwohnens dreht sich die Beweispflicht eh um,dann muss das Jobcenter nichts mehr nachweisen.
ich hab die vor Jahren mal abgewehrt da wollten sie meine "Geschäftsräume" sehen, ich bin selbstständig und hab mir mal ein Jahr lang die KK zahlen lassen. Meine "Geschäftsräume sind aber meine Wohnung. Ich arbeite am Rechner und am Telefon. Und Paper/pencil.
Ich hab dann erklärt, mein Büro besteht aus 5 Aktenorden, einem Rechner und einem Telefon, das könne ich beweisen, und ich bring alles mit. Dann war Ruhe. Kein Besuchs-Versuch mehr, keine Sanktionen, nix. Den Laptop oder meine Aktenordner wollten sie dann auch nicht sehen...