Glasbruch an Balkontür in Mietwohnung - wer kommt für den Schaden auf?
Hallo,
zunächst ist das passiert: Die Balkontür ist gesprungen (also das äußere Glas vond er Doppelverglasung), ohne dass da etwas gegen gekommen ist oder ich dagegen gestoßen wäre. Ich vermute das hängt mit den Fassadenarbeiten zusammen, da waren zeitweise Vibrationen in der gesamten Wohnung zu spüren. Über dem Rahmen der Balkontür sind auch etwas wie Setzrisse, zumindest ein aufgerissener Spalt zwischen Fassade und Rahmen, aber das war schon vor den Arbeiten.
Ich habe meinen Vermieter angerufen, der meint, Glasbruch sei mein Problem, ich solle doch den Mietvertrag mal lesen. Dann war ich beim Mieterbund, die das nicht so gesehen haben und so wie ich nichts entsprechendes im Mietvertrag gefunden hatten. Die haben dann auch einen Brief an den VM geschrieben, der aber unbeantwortet blieb, seit mitte Mai, genauso wie der zweite, der jetzt kürzlich raus ging. Und jetzt erst habe ich Dämel im Mietvertrag unter dem Punkt Betriebskosten entdeckt: "Glasbruchversicherung - Mietersache".
Jetzt bin ich vollkommen verwirrt. Ich dachte bisher ganz einfach, ich könne durch mich verursachte Schäden oder eben "mein Hab und Gut" versichern. Aber die Balkontür gehört mir ja nicht und ich habe sie auch nicht beschädigt. Das ist in meinen Augen halt so, als würde ich eine Gebäudeversicherung für die Mietwohnung oder eine Krankenversicherung für wen anderes abschließen. Wenn ich mich irre, hab ich immerhin was gelernt.
Also, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen kann - vielen Dank! :)
10 Antworten
Das Problem liegt darin, dass du nicht nachweisen kannst, dass das Glas "einfach so" gesprungen ist. Bei Rückgabe der Mietsache (Wohnung) würde der Vermieter ohnehin auf einer Reparatur bestehen! Die müsstest du dann bezahlen! Gesprungene Außenfenster sind keine "normale Abnutzung" der Wohnsache.
Wenn dir aus Versehen deine Trittleiter gegen das Glas gefallen wäre oder beim Öffnen der Wind die Tür aus der Hand geschlagen hätte, würde deine Haftpflicht das sicher übernehmen...
@Apolon: Ich vermag mich der Einschätzung FreierBeraters nur anzuschliessen: Deine Unwissenheit wird nur durch Arroganz übertroffen.
@Interessierter: Der Vermieter einer Wohnung hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn er die Schadensfreiheit der Mietsache bei Mietbeginn gem. § 538 BGB nachweisen kann.
Steht demnach fest, dass ein Schaden an der Mietsache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters erst entstanden ist, so ist n. h. M. (OLG Köln, Az. 9 U 40/11 u. a) der Mieter darlegungs- und beweislastpflichtig dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Dem M bliebe es unbenommen, über den von ihm als Vertragsschuldner der Mietsache zu ersetzenden Schaden (!) einen Dritten als Verursacher in Regress zu nehmen.
G imager761
@imager 761,
etwas mehr Sachverstand hatte ich dir bisher zugetraut.
Aber so kann man sich irren - scheinbar fehlen dir in Punkto Rechtsprechung etliche Kenntnisse.
Dein angegebenes Urteil, passt nicht zu einem Glasschaden an einer Außentür, sondern hier handelt es sich um eine Brandursache.
Aber wie wäre es denn damit:
Wird die Mietsache mit einer zerbrochenen Fensterscheibe zurückgegeben, kann der Vermieter vom Mieter nicht einfach Schadenersatz verlangen mit der Begründung, das Fenster befinde sich allein im Obhutbereich des Mieters; denn der Glasbruch kann sowohl durch Einwirkung von außen wie auch durch mieterseitige Einwirkung von innen entstanden sein. Der Vermieter trägt die Beweislast, dass der Mieter den Schaden verursacht und zu ersetzen hat. (AG Berlin Wedding, Az. 19 C 577/00, aus: MM 11/01, S. 36) Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters kommt nur in Betracht, wenn die beschädigte Sache sich allein im Obhutbereich des Mieters befindet. (OLG Karlsruhe, RE vom 9.8.1984, aus: NJW 1985, S. 142)
Und in diesem Fall, kann es sich nur um einen Glasschaden handeln durch Einwirkung von außen.
Nun, in diesem Fall liegt die Beweislast beim Vermieter. Der Vermieter müsste ein Verschulden des Mieters nachweisen, nicht anders herum.
Könnte man z.B. einen Einschlag von innen erkennen, wäre der Nachweis erbracht. Bei einem einfachen Riss der äusseren Scheibe kommen viele Gründe in Frage, von denen nur wenige vom Mieter verschuldet wären. Wie gesagt: Die Beweislast liegt beim Vermieter.
Danke für die Antwort. Ich weiß ja nicht, ob ein Glaser das sehen kann, ob der Riss durch Spannung oder unmittelbare Fremdeinwirkung entstanden ist. Der Riss fängt ja schon unter der Dichtung an und da gibt es auch keine Einschlagstelle oder ähnliches. Dass ich bei Auszug die Wohnung ohne den Riss übergeben muss, ist mir klar, das ist ja bei sämtlichen Schäden, die während des Mietverhältnisses auftreten so. Aber das sagt ja nicht aus, wer jetzt den Schaden beseitigen muss bzw. die Kosten trägt.
... aber genau für solche Angelegenheiten leistet sich doch jeder Mieter eine Glasversicherung für rd. 25,00 EUR/Jahr. Binde die einfach ein und gut ist. Gibt es keine, sollte der Mieter zum Rathaus, denn die Damen und Herren Bürgermeister lassen immer wieder für die sammeln, die Beiträge sparen. Viel Glück.
Wenn du sagst das du es nicht warst....warst du es nicht. Sonst könntest du deine Privathaftpflicht dafür aufkommen lassen weil es ein versehen war. Wenn du eine Glasversicherung hast würde die auch dafür aufkommen. Aber du warst es nicht. Daher ist der schaden durch ausseneinwirkung gekommen. Dh. der Vermieter muss dafür aufkommen. Die beweislage ist einfach. Wenn du es warst...hättest du deine Versicherung angerufen.
kommt drauf an wo man versichert ist und wie der schaden zustande gekommen ist.
... das halte ich aber für sehr kühn, denn eine PH ordnet eben keine Glasbruchschäden.
Ich würde den Sachverhalt einfach meiner Haftpflichtversicherung melden. Sollen die sich doch mit dem Vermieter rumärgern.
Glasbruch ist bei Mietsachschäden ausgeschlossen, weil man Glasbruch versichern kann.
Richtig - wenn man eine Glasscheibe beschädigt, kann man dies seiner Glasversicherung melden.
Aber scheinbar hast Du die Frage nicht gelesen.
Grundsätzlich haftest Du nur dann, wenn Du den Schaden auch verusacht hast. Also in diesem Fall ist die Scheibe aus dir unbekanntem Anlass gesprungen.
Dafür können einige Ursachen möchlich sein: Durch Sonneneinwirkung, durch Hagel- oder Sturmschaden, vielleich hat jemand von außen einen Stein darauf geworfen.
Dies bedeutet in deinem Fall, muss der Vermieter für den Glasschaden aufkommen.
Vielleicht besteht dazu ja auch eine Gebäude-Glasversicherung. Sollte er diese nicht haben, muss der Vermieter den Schaden ersetzen.
Und jetzt erst habe ich Dämel im Mietvertrag unter dem Punkt Betriebskosten entdeckt: "Glasbruchversicherung - Mietersache".
Diesen Passus solltest Du mal vom Mieterbund klären lassen. Meiner Meinung nach ist er nicht rechtens - und auch irreführend.
Unter den Betriebskosten versteht man die Nebenkosten, die der Vermieter auf die einzelnen Mieter umlegen kann - also müsstest Du anteilmäßig den Teil dazu zahlen.
Möglich wäre auch, die Schadensursache der Privathaftpflichtversicherung mitzuteilen mit dem Hinweis auf den Mietvertrag + Info, dass Du den Schaden nicht verursacht hast.
Viel Glück
Apolon
Du lagst mit deinen Einschätzungen selten so falsch, wie heute! Und anderen Ratgebern in dieser Situation vorzuwerfen sie schrieben "Unsinn", ist eine Arroganz, die den geneigten Fachmann nur milde über dich grinsen lässt.
Du willst doch damit nicht sagen, dass Du hier der Fachmann bist?
Wenn Du so ein schlaues Kerlchen bist, müsstest Du doch in der Lage sein, mir meinen Fehler mit einer Rechtsquelle zu belegen !
Muss denn der Mieter seine Unschuld beweisen ???
Haben sich die Gesetze geändert ???
Leute erst mal nachdenken, bevor man solchen Unsinn schreibt.