Gilt Notwehr bereits bei Bedrohung?

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Hallo Torranto,

was genau Notwehr ist, ist im folgenden Gesetz geregelt:


§ 32 StGB - Notwehr 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Das heißt im Bezug auf Deine Frage:

Darf ich dann zuerst schlagen oder muss ich erst den ersten Schlag bekommen

Nein, Du musst nicht erst abwarten, bis Du den ersten Schlag abbekommen hast, sondern darfst auch einen Schlag abwehren.

Allerdings muss dieser Angriff auch gegenwärtig sein. Es langt nicht, dass Dir nur Schläge angedroht werden. Holt der andere natürlich zum Schlag aus, darfst Du Dich auch wehren.

Beachten musst Du nur, dass das was Du tust auch erforderlich ist um den Schlag abzuwehren. Gibt es geringere Mittel die geeignet sind um den Schlag abzuwehren, musst Du diese Mittel wählen.

Aber um mal ganz klar zu sagen, wie das ganze in der Praxis aussieht, wenn Dich die Typen anzeigen, weil Du sie durch den Schlag verletzt hast ist:

  1. Die Polizei nimmt den Strafantrag des Geschädigten an
  2. Die Polizei leitet ein Strafverfahren gegen Dich wegen Körperverletzung gem.: § 223 StGB gegen Dich ein
  3. Dir wird die Gelegenheit gegeben Dich zur Sache zu äußern, aber auch
  4. dem Geschädigten wird die Gelegenheit gegeben sich zur Sache zu äußern und evtl. werden
  5. weitere Zeugen vernommen
  6. Die Polizei übersendet die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft
  7. Nur wenn die Staatsanwaltschaft aus den ganzen Aussagen eine Notwehrsituation erkennt, wird sie das Strafverfahren gegen Dich einstellen, weil Du einen Rechtfertigungsgrund für die Köperverletzung hatte.
  8. Sieht die Staatsanwaltschaft keine Notwehrhandlung, musst Du mit einem Strafbefehl und einer Geldstrafe rechnen oder Du wirst Dich vor einem Richter verantworten müssen, der am Ende der Verhandlung das Urteil spricht.

Du darfst nie vergessen, weder die Polizei die den Strafantrag annimmt, noch die Staatsanwaltschaft und auch nicht der Richter war bei der Auseinandersetzung dabei. Da wird viel nach Aktenlage entschieden und ganz schnell geht der Beweis, dass eine Notwehrsituation vorlag flöten.

Schöne Grüße
TheGrow

Artus01  22.08.2015, 19:24

Leider ist die Nummer 2 vollkommen falsch.

Die Polizei leitet keine Ermittlungs- oder  Strafverfahren ein, das kann nur die Staatsanwaltschaft.

Also, die Polizei nimmt eine Anzeige auf und leidet diese dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein, oder auch nicht.

TheGrow  22.08.2015, 19:39
@Artus01

Die Staatsanwaltschaft leitet das Gerichtsverfahren ein, aber in der Regel wird das Strafverfahren wird durch die Polizei nach Kenntnisnahme einer Straftat durch:

  • Strafanzeige oder
  • Strafantrag oder
  • eigene Feststellung

eingeleitet. Zu Beginn Strafverfahrens, wird der Strafantrag von der Polizei angenommen und/oder es wird eine Strafanzeige gefertigt und die Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese Maßnahmen zählen alle zum Strafverfahren. Zu diesen Zeitpunkt des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in der Regel noch gar keine Kenntnis.

Selbstverständlich kann auch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten, aber in der Regel geschieht dieses durch die Polizei und eben nicht durch die Staatsanwaltschaft.

Verwechsle bitte nicht das Strafverfahren mit dem Gerichtsverfahren.

Wenn Du jetzt sagen würdest, nur die Staatsanwaltschaft kann ein durch die Polizei einmal eingeleitetes Strafverfahren stoppen würde ich Dir natürlich unbeschränkt recht geben.

Artus01  23.08.2015, 08:18
@TheGrow

Nicht richtig, leider. Selbstständige Ermittlungen muß die Polizei nur führen wenn diese, wie von Dir erwähnt, keinen Aufschub dulden. Das gilt im Grunde für jeden.

Die Staatsanwaltschaft allein ist dafür zuständig überhaupt Ermittlungverfahren einzuleiten und ist letztlich auch Herrin des Verfahrens. Die Polizei ist nur Hilfsorganisation der StA und wird den Teufel tun etwas zu machen wenn es nicht sein muß.

Hast schonmal eine Ladung der Polizei gesehen auf der kein "Js" Aktenzeichen stand? Ich noch nicht und ich habe schon reichlich davon gesehen.

TheGrow  23.08.2015, 09:24
@Artus01

Hast schonmal eine Ladung der Polizei gesehen auf der kein "Js" Aktenzeichen stand? Ich noch nicht und ich habe schon reichlich davon gesehen.

Ja habe ich. Auf unseren den Ladungen die wir versenden steht immer:

"Unser Zeichen: 2015 00 123 456 (001)"


Wenn wir vor Ort eintreffen, und sich rauskristallisiert, wer Beschuldigter, wer Zeuge, wer Geschädigter und wer Unbeteiligter ist, ist  derjenige vor der Vernehmung zu belehren. Dazu muss demjenigen auch sein Status mitgeteilt werden: Die Belehrung eines Beschuldigten fängt von uns deshalb immer  mit der Einleitung an:

"Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen: [Angabe Tatvorwurf und meist Nennung des Paragraphen]. Sie haben das Recht ..."

Diese Belehrung unter Nennung des Status ist übrigens Pflicht.

Die Staatsanwaltschaft allein ist dafür zuständig überhaupt Ermittlungverfahren einzuleiten

Das ist schlichtweg falsch.

Die Ermittlungen werden doch nicht erst eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Tat bekommt, sondern die Ermittlungen, wie beispielsweise:

SpurensicherungVernehmung von ZeugenVernehmung vom BeschuldigtenErmittlung des Tatvorherganges

werden meist unmittelbar vor Ort oder spätestens zeitnah durch den Ermittlungsdienst durchgeführt.

Erst nach Abschluss der Ermittlungen geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft

Wir können später, wenn wir den Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben haben, können  immer eine sogenannte Sachstandsanfrage bei der Staatsanwaltschaft tätigen, und dann bekommen wir beispielsweise  zur Antwort:

"das von Ihnen eingeleitete Strafverfahren  gegen Hernn XYZ ist gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt worden."

Und wie ich bereits geschrieben habe, darf die Polizei dieses Strafverfahren nicht einstellen, denn das kann nur die Staatsanwaltschaft.

Das liegt letztendlich natürlich daran, dass die Staatsanwaltschaft wie Du richtig angeführt hast,  "letztlich auch Herrin des Verfahrens" die Herrin des Verfahrens ist. Herrin bedeutet aber nicht, dass auch nur sie das Verfahren einleiten darf, sondern lediglich, dass ihr die letztendliche Entscheidung über das durch die Polizei eingeleitete Strafverfahren wird.

Artus01  23.08.2015, 12:22
@TheGrow

Hach ja, es ist leider so das die meisten Polzisten ein Problem damit haben nur Hilfsorgan zu sein. Wie es sich hier wieder mal zeigt. Dabei gibt es dafür überrhaupt keinen Grund.

FrankieHH  23.08.2015, 13:01
@TheGrow

@TheGrow,

Du hast selbstverständlich recht.

Sobald eine Behörde tätig wird, wird juristisch gesehen ein Verfahren eingeleitet.

Bei den meisten Behörden, wie beispielsweise der ARGE wird bei Tätigwerden der Behörde bzw. der Antragstellung des Antragstellers ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. 

Leitet die Behörde ein Verfahren gegen einen ihrer Beamten wegen einer rechtlichen Verfehlung ein, nennt sich das Verfahren Diziplinarverfahren und kann natürlich ggf.  zusätzlich noch ein Strafverfahren nach sich ziehen. 

Sobald die Polizei tätig wird und es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wird mit Tätigwerden der Polizei / Annahme der Ordnungswidrigkeitenanzeige, die ein Zeuge gestellt hat ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Und im Fall des Fragestellers wird natürlich wie von Dir richtig angeführt ein Strafverfahren eingeleitet.

@Artus01,

frage mich, wie sich das denn Deiner Meinung nach das Verfahren juristisch nennt, wenn die Polizei bei Vorliegen eines Straftatverdachtes tätig wird. Vielleicht Spaßverfahren oder JUX-und-DOLLEREI-Verfahren?

Das ist so: es muss ein Angriff bestehen also die Gefährdung eines Rechtsguts ( dein Körper ) muss bestehen. Das heißt sie müssen zuschlagen, ABER wenn du sie schlagen würdest zum Beispiel dürften die Jungs sich nicht wehren, weil sie sich ja provoziert haben. Das nennt sich Notwehrprovokation. Sie dürfen die nur ausweichen und wenn sie sich wehren sind sie nicht durch Notwehr gerechtfertigt

Wann eine Notwehrlage vorliegt, kann man ganz einfach herausfinden, indem man ins Gesetz guckt:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Gegenwärtig ist ein Angriff dabei auch schon, wenn er nur unmittelbar bevorsteht.

Angriff meint Angriffe auf notwehrfähige Rechtsgüter, also Leben, körperliche Unversehrtheit aber auch Eigentum. Auch die Ehre ist grundsätzlich notwehrfähig.

Zulässig ist dann das mildeste erfolgversprechende MIttel, um den Angriff dauerhaft zu beenden.

Moralbolzen  28.08.2015, 15:43

Auch die Ehre ist grundsätzlich notwehrfähig." Aja.

Wenn mich jemand beleidigt/in meiner Ehre kränkt, darf ich also Notwehr anwenden? Ojeeeee.

ja klar das geht schon, allerdings erst wenn es offensichtlich ist dass sie gleich handgreiflich werden, wenn du schonmal gesagt hast dass sie dic in Ruhe lassen sollen und sie dich weiter ebdränken dann auf ejden fall.

Eine Notwehr muss immer im Verhältnis stehen. Sprich, du kannst nicht schlagen wenn dir niemand was getan hat.

jurafragen  22.08.2015, 13:20

Eine Notwehr muss immer im Verhältnis stehen.

Nein, bei der Notwehr kommt es gerade nicht auf die Verhältnismäßigkeit an.

Sprich, du kannst nicht schlagen wenn dir niemand was getan hat.

Notwehr ist zulässig, wenn eine Notwehrlage vorliegt. Zulässig ist dann das mildeste erfolgversprechende Mittel um den Angriff dauerhaft zu beenden.