Muss man den ersten Schlag kassieren für eine Notwehr Situation?
Was wenn mir jemand ziemlich nah kommt und mir vors Gesicht die ganze Zeit Fo tze sagt mich leicht schubst
Was wenn ich zuerst zuschlage, weil ich vermeiden will dass er mir den ersten Schlag gibt und ich umfalle ?
13 Antworten
Laut BGB Paragraph 227 Notwehr.
Notwehr ist die jenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich und einem anderen abzuwehren.
Deine Kollegen sollten das Filmen und dann damit zur Polizei. Anzeige wegen Beleidigung machen. Du musst nicht den ersten Schlag "kassieren" sondern sobald er mit der Handlung aktiv wird, kannst du handeln! Aber zuvor nicht! Sonst handelst du rechtswidrig.
Nein, das musst Du nicht.
- eine fortgesetzte Beleidigung ist auch schon ein ausreichender Grund für eine Notwehr.
- Schubsen ist ein körperlicher Angriff, was willst Du noch mehr?
- Ein vorbeugender erster Schlag ist auch schon gerechtfertig, wenn ein Angriff nach menschlichem Ermessen unmittelbar bevorsteht.
Das gilt nicht wenn ...
- Du ihn zuvor provoziert hast. Vielleicht erzählst Du hier nicht die ganze Geschichte.
- Der Angreife sichtbar nicht zurechnungsfähig ist. Das gilt auch, wenn er sturzbetrunken ist. Dann musst Du ausweichen.
- Du ausgebildeter Kampfsportler bist und mit dem Faustschlag vielleicht nicht das mildeste der Dir zur Verfügung stehenden Mittel gewählt hast.
Wenn Dein Gegner verletzt wurde und Dich anzeigt, wird es in jedem Fall zu einer Untersuchung kommen, die vielleicht auch vor Gericht endet. Hat der Typ Zeugen und Du nicht? Hast Du irgendwas gemacht und uns hier verschwiegen? Hast Du eine gewaltätige Vergangenheit, die ein Richter mit in die Wagschale wirft? Hat der Richter einen schlechten Tag? Kann gutgehen, muss es aber nicht.
Mein Tipp an Dich: weiche aus und vermeide die Auseinandersetzung, auch wenn Dein Ehrgefühl vielleicht einen Kratzer bekommt.
"3.Du ausgebildeter Kampfsportler bist und mit dem Faustschlag vielleicht nicht das mildeste der Dir zur Verfügung stehenden Mittel gewählt hast."
Es gilt immer eine ERFORDERLICHE Abwehr zu wählen, völlig unabhängig davon ob man Kampfsportler, erfolgreicher Straßenschläger, Hausfrau oder Autoverkäufer ist. Das Gesetz gilt nämlich für alle Menschen gleich.
Es gibt keine Sondergesetze für Kampfsportler, denn es wäre auch schwierig zu definieren, was ein Kampfsportler ist. Ist Elsbeth mit ihrem orangen Gurt im Shotokankarate eine Kampfsportlerin in deinem Sinne, auch, wenn ich Dir erzähle, dass sie seit 10 Jahren das Hobby aufgegeben hat? Oder erst wenn sie den Braungurt hat oder einen DAN oder wie ist das bei Boxern, die keine Gurte kennen. Ist Stephan, der 1 Jahr trainiert 2x pro Woche so ein Kampfsportler?
Es darf bezweifelt werden, ob dieses Mittel erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren.
Also ich kenne das so aus selbstverteidigung du darfst schlagen wenn er oder sie eine Drohung ausspricht oder dich zuerst schlägt dann darfst du zurückschlagen und dann zählt es auch als Notwehr
Nein, der Angriff muss nur gegenwärtig und rechtswidrig sein. Du musst dich nicht erst schlagen lassen. Sogar die Beleidigung kann für das Vorliegen einer Notwehrsituation ausreichen.
Wie meinst du das? Der Fragesteller hat doch in seiner Frage geschrieben, dass er ständig und immer wieder stark beleidigt wird.
das meine ich : Was wenn ich zuerst zuschlage, weil ich vermeiden will dass er mir den ersten Schlag gibt und ich umfalle ? Man kann deeskalierent auch aus dem Weg gehen
Auch Beleidigug ist ein Angriff auf ein Notwehrfähiges Rechtsgut
Yes!
Ja, aber der Angriff auf die Ehre ist regelmäßig beendet, sobald die Beleidigung ausgesprochen wurde. Mal von Beleidigungstiraden abgesehen eignet sich eine Beleidigung eher selten zur Rechtfertigung einer Notwehr...
Klar. Was sonst? Bei Notwehr geht es immer um einen gegenwärtigen Angriff.
Worauf ich hinaus will: Anhand der bisherigen Äußerungen kann man keineswegs von Notwehr ausgehen. Das der Fragesteller immer wieder als "Fo***e" beleidigt wurde reicht dafür nicht aus. Denn wenn diese Beleidigung inmitten anderer Sätze verpackt ist, stellt auch die dritte oder vierte Beleidigung nicht zwingend einen fortdauernden Angriff dar.
Vielmehr muss der gegenwärtige Angriff noch fortgedauert haben, er darf also noch nicht beendet gewesen sein, was jedoch der Fall wäre, wenn der Täter nach der Beleidigung beispielsweise seinen Satz beendet hätte und der Fragesteller erwidert hätte.
Entscheidend ist demnach, was sonst alles gesagt wurde, von wem, wie lange etc.
Ich gebe euch recht, dass eine Beleidigung eine Notwehrlage auslösen kann. Aber ob das hier vorliegt, kann anhand des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung keinesfalls ohne Zweifel beantwortet werden...
Beleidigung ?