Gibt es eine Auskunftspflicht der Exfrau gegenüber dem Unterhaltspfichtigen?

3 Antworten

Hallo spitfire1,

beide Eltern sind unterhaltspflichtig bis zur Beendigung einer ersten Ausbildung. Deswegen kommt mir die Frage seltsam vor. Deine Exfrau wird wird sich wohl auch ohne Verpflichtung beeilen, dir das mitzuteilen, damit du deine Verpflichtungen erfüllen kannst.

Bei einer 17jährigen Tochter ist übrigens das Jugendamt zuständig. Die werden schon von sich aus auf dich und deine Exfrau zukommen um festzustellen, in welchem Verhältnis ihr je nach euren Einkünften zahlt.

isomatte  24.10.2014, 14:49

Bis zum 18 Lebensjahr ist der Naturalunterhalt dem Barunterhalt gleichgestellt !

Der Unterhaltsanspruch ist erst ab dem 18 Lebensjahr neu zu berechnen und erst da zählt das Einkommen von beiden Elternteilen,das dann bei einem vorhandenen Unterhaltsanspruch je nach Einkommen des jeweiligen Elternteils prozentual berechnet werden muss.

Nadelwald75  24.10.2014, 14:54
@isomatte

Genau! - Aber da das Kind schon 17 ist, dürfte das schon bald akut werden.Ich nehme daher an, dass die Mutter selbst Interesse hat, dass da keine Verzögerung eintritt.

Das Jugendamt meldet sich von sich aus und fordert zu dem Zeitpunkt Unterlagen über die Einkünfte an, um zu einem Abschluss zu kommen. Ab da ist nicht mehr die Exfrau sondern das Kind der Vertragspartner.

Deswegen ist es gut, dass jetzt schon Klarheit herrscht.

Solange dein Kind noch minderjährig ist,muss das der Unterhaltsberechtigte machen,ab dem 18 Lebensjahr,ist dann das Kind selber unterhaltsberechtigt und muss seinen Unterhaltsanspruch bei beiden Elternteilen selber geltend machen,weil diese dann beide barunterhaltspflichtig sind und der Unterhalt dann neu berechnet werden muss,weil dann auch das Kindergeld nicht nur hälftig,sondern voll auf den Anspruch angerechnet wird !

Sie ist also dazu verpflichtet,dir Auskunft zu geben,dir steht auch eine Einsicht in den Ausbildungsvertrag zu bzw.eine Kopie oder aber min.ein Nachweis über das Nettoeinkommen des Kindes,weil das dann nach Abzug von 90 € für Arbeitsaufwendungen ( z. B . Fahrkosten ) hälftig auf deinen bisher gezahlten Unterhalt angerechnet wird,solange das Kind noch keine 18 ist.