darf ich,als vater, den unterhalt an meine tochter überweisen.

3 Antworten

Bis 18 bekommt es die Mutter. Wenn die Tochter wegen Ausbildung ausgezogen ist, dann muss ja z.B. irgendwo Miete bezahlt werden und da die Tochter minderjaehrig ist, konnte sie keinen Mietvertrag abschliessen, sondern die Mutter hat die Wohnung fuer sie gemietet und daher muss sie auch die Miete, inkl. Nebenkosten zahlen und dafuer braucht sie den Unterhalt. Wie es mit Lebensmitteln ist, wissen wir ja nicht, vielleicht fahren die beiden einmal pro Woche gemeinsam zum Grosseinkauf und besorgen alles gemeinsam (und die Mutter zahlt). Oder die Tochter macht vielleicht bald den Fuehrerschein, der Vertrag laeuft dann auf die Mutter.

Da Minderjaehrige ja noch keine Vertraege abschliessen koennen, kann man davon ausgehen, dass die Mutter auf zur Zahlung verantwortlich ist, geht das Geld an die Tochter, gibt es es vielleicht aus fuer was Cooles und es ist weg, waehrend die Rechnungen auflaufen.

Nein, das ist nicht möglich! Erst ab 18 sieht´s anders aus.

Lies das: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-ich-den-Kindesunterhalt-direkt-dem-17Jaehrigen-ueberweisen-oder-muss-ich-es-der-Mutter-ueberweisen---f27536.html

Der Kindesunterhalt ist bei Minderjährigkeit der Kinder zu Händen an die Kindesmutter zu zahlen. Wenn Sie an den Minderjährigen zahlen, zahlen Sie an den falschen Gläubiger und es besteht die Gefahr, dass die Mutter das Geld von Ihnen noch einmal verlangt. Es kann also sein, wenn der Junge (in diesem Fall das Mädchen) das Geld schon ausgegeben hat und Sie es nicht mehr zurückfordern können, Sie doppelt bezahlen.

ollerchen 
Beitragsersteller
 19.11.2014, 12:59

aber sie wohnt doch nicht mehr zu hause und sie muss damit rechnen das die mutter es ihr nicht aushändigt, beide haben das sorgerecht

sassenach4u  07.01.2015, 16:09
@ollerchen

Das ist dann aber das Problem des Kindes, kann sich ggf. an das Jugendamt wenden und um Beistandschaft für sich bitten, dass die mutter den Unterhalt dann weitergeben muss- zahen muss er an die Kindsmutter.

Solange ein Kind noch minderjährig ist, hat es keinen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltes an sich selbst.
Diesen Anspruch hat nur der betreuende Elternteil.
Würde der Unterhalt trotzdem an das Kind gezahlt, gälte er als "nicht gezahlt" und der betreuende Elternteil könnte diesen nochmals verlangen.

Auch wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt, bleibt es dem betreuenden Elternteil überlassen, wie er den Unterhalt für das Kind verwendet - ob er ihm das Bargeld weiterreicht oder dafür die Wohnung/WG... des Kindes zahlt und ihm ausreichend Nahrungsmittel etc. zur Verfügung stellt.....

Erst ab der Volljährigkeit hat das Kind selbst Anspruch auf das Bargeld - denn dann entfällt die Sorgepflicht und somit der Anspruch des betreuenden Elternteils auf die Zahlungen des anderen Elternteils.