Jugendschutzgesetz für Auszubildende?
Also ich bin zurzeit in der Lehre als Kfz-Mechatroniker, und habe diese mit 17 Jahren begonnen und bin jetzt 19 Jahre alt. Als Minderjähriger stand ich besonders geschützt unter dem jugendschutzgesetz, nun zu meiner Frage, ich habe gehört, dass wenn man die Ausbildung als Minderjähriger beginnt, dass man auch den Rest der Ausbildung unter dem Jugendschutzgesetz steht, auch wenn man während der Ausbildung volljährig wird. Könnte mir das jemand eventuell mit Quellen bestätigen ?
Danke !
8 Antworten
Du meinst vielleicht u.a. die Freistellung bei Besuch der Berufsschule, dort gilt die gleiche Regelung welche für Minderjährige gilt.
Ich schließe mich hier den anderen Usern an: Man kann Dir keine Quelle für diese Behauptung nennen, es gibt keine.
Mit Eintritt in die Volljährigkeit gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Die einzige "Nachwirkung" die ich kenne ist beim Urlaub.
§ 19 regelt den Urlaubsanspruch minderjähriger Azubis. Die Höhe des Mindesturlaubs richtet sich nach dem Alter und da wird auf den Beginn eines Kalenderjahres abgestellt.
Wenn ein Azubi im laufe des Kalenderjahres volljährig wird, hat er trotzdem noch den Anspruch eines 17jährigen Azubis, auch wenn er z.B. im Februar oder April volljährig wird.
Du meinst sicher nicht das Jugendschutzgesetz sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Aber auch diese sieht keine Regelung in dem von dir genannten Sinne vor.
Nein, das kann man Dir nicht bestätigen, da es nicht so ist.
Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz
Das ist nicht korrekt. Da hast du etwas Falsches gehört.