Mietrecht nach Tod des Nießbrauchers?
Was ändert sich nach meinem Tod für den Mieter dem ich als Nießbraucher eine Wohnung vermietet habe?
4 Antworten
Ihr habt m.M. nach was vergessen: Unabhänging davon, wer der Eigentümer ist (z.B. einer der Erben oder ein nicht - mehr - Erbberechtigter), der Mietvertrag, sofern er mit dem Nießbrauchberechtigten als Vermieter abgeschlossen wurde, läuft bis zu einer Kündigung durch alle Erben (einer reicht nicht), durch die Mieter oder eben wie hier erwähnt durch den/die Eigentümer weiter. Die Erben (und auch nicht die Mieter) haben aber kein gesondertes Kündigungsrecht und müssen sich an den Mietvertrag halten - der Nießbrauch, also die Mieteinnahmen fließen aber dem Eigentümer zu, weil ja der Nießbrauch mit dem Tod beendet ist. In jedem Falle sind die unterschiedlichen Kündigungsfristen einzuhalten (Vermieter je nach Dauer des Mietvertrages, Mieter immer drei Monate, kürze Vereinbarungen sind ungültig).
Grundsätzlich läuft der Mietvertrag weiter, aber: Wenn der Mietvertrag ohne Mitwirkung der Eigentümer zu Stande kam, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, d.h. die Eigentümer könnten Deinem Mieter unter Einhaltung der gesetzliche Kündigungsfrist kündigen.
Aus wichtigem Grund kann man immer kündigen. In diesem Fall besteht aber ein Sonderkündigungsrecht, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.
Nach deinem Tod hat zunächst erstmal der Mietvertrag weiter Bestand. Der Eigentümer der Wohnung hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB.
Lies hier mehr: http://www.iww.de/mk/archiv/niessbrauch-tod-des-niessbrauchers-kuendigungsrecht-der-nicht-mit-den-erben-identischen-eigentuemer-f16908
Was ändert sich nach meinem Tod für den Mieter dem ich als Nießbraucher eine Wohnung vermietet habe?
Außer dem Namen des Vermieters und evtl. ein anderes Konto wohin er die Miete überweisen muß, nichts.
Aber nur aus wichtigem Grund.