Gewohnheitsrecht bei Zuschlägen
Hallo Zusammen, ich arbeite seit 3 Jahren in einem Restaurant. Seit dem ersten Tag erhalte ich neben meinem Grundgehalt auch Zuschläge für Feiertage, Nachtarbeit etc. Diese sind allerdings in meinem Vertrag nicht vereinbart. Könnte mir mein Chef diese Zuschläge jederzeit streichen oder greift hier irgendwann das "Gewohnheitsrecht"? Selbige Frage stellt sich für mich eigentlich auch bei Weihnachts.- Urlaubsgeld.
Ich danke schon jetzt für eure/Ihre Hilfe!
3 Antworten
Das "Gewohnheitsrecht" nennt sich "Betriebliche Übung".
Dazu ein Auszug aus dem Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde zum § 305 BGB:
"Eine Gesamtzusage ist die an alle AN in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des AG, zusätzliche Leistungen zu erbringen.
Im Unterschied zur Gesamtzusage sind bei der betrieblichen Übung die Vertragsbedingungen nicht schriftlich fixiert, sondern ergeben sich aus schlüssigem Handeln. Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen die AN schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des AG, das als Willenserklärung zu werten ist, die von dem AN stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen oder Vergünstigungen. Unerheblich ist, ob der AG mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Bindungswirkung tritt ein, wenn die AN auf Grund des Verhaltens des AG darauf vertrauen dürfen, die Leistung solle auch für die Zukunft gewährt werden.
Will der AG verhindern, dass der AN den Schluss auf einen dauerhaften Bindungswillen zieht, muss ein entsprechender Vorbehalt konkret zum Ausdruck gebracht werden. Ist ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistung durch betriebliche Übung entstanden (etwa durch jahrelange vorbehaltlose Zahlung eines "Weihnachtsgeldes"), kann diese nicht mehr durch eine sog. "gegenläufige betriebliche Übung (durch jahrelange Nichtzahlung) beseitigt werden. Der einmal entstandene Anspruch bleibt bestehen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart (BAG 18.3.2009 - 10 AZR 281/08)"
Wenn Dein AG also die ganzen Jahre sowohl Weihnacht- und Urlaubsgeld als auch die Zuschläge ohne Vorbehalt wie z.B. den Zusatz: "dies ist eine freiwillige Leistung des AG die jederzeit widerrufen werden kann oder "es entsteht kein Anspruch auf die Zahlung von..." bezahlt, kann er das nicht einfach abschaffen.
Wenn er die Zuschläge als" freiwillige Leistung ohne Anspruch" deklariert hat, ja. Wenn nicht, müßte es als Betriebsgewohnheit gelten.
Das habe ich so begriffen. Steht in der Abrechnung eine Fußnote bei den Betragsbezeichnungen, die auf der Abrechnung erklärt ist. (z.B. Essenszuschuß* . Fußnote: Die mit * gegeknnzeichneten Beträge sind friwillige betriebliche Leistungen, auf die kein Anspruch erhoben werden kann.)
Nein, diesen Hinweis gibt es nicht.
Bei mir steht bei Weihnachts + Urlaubsgeld ist eine Freiwillige Leistung und kann jederzeit gestrichen oder geändert werden. Auch kann die Firma jederzeit mir andere Tätigkeiten zuweisen und umziehen. Die meisten Arbeitgeber schreiben nur das gesetztlich notwenigste in den Vertrag damit sich der AN nicht darauf berufen kann. Ich bin 3 jahre einer Tätigkeitesbeschreibung hinterhergelaufen, habe sie dann selbst geschrieben und habe diese abzeichnen lassen.
Die Zuschläge werden im Vertrag gar nicht erwähnt. Sie tauchen lediglich auf meiner Lohnabrechnung auf...