Getränkeautomat im Betrieb. Ja oder nein?

9 Antworten

Wir sind ein Betrieb in ähnlicher Größe und wir standen vor der gleichen Frage. Vor allem, weil wir ein Dachgeschoss haben, in dem die Temperatur in den Büros im Sommer z.T. auf weit über 30°C angestiegen ist.

Einen Getränkeautomaten haben wir aus wirtschaftlichen Gründen nicht angeschafft, es ist für die MA zumutbar, sich z.B. Getränke mitzubringen, vor allem weil München weit und breit das sauberste Trinkwasser hat.

Eine Verpflichtung besteht für den AG nicht. Es wäre eine good-will-Entscheidung der GL, aber wie gesagt, die Kosten können im Vergleich zum tatsächlichen Nutzen in keiner Relation stehen (wenn's hoch kommt, nutzen max. zehn - 15 MA den Automaten).

Das ist Unsinn, das ist nicht verpflichtend! Steht doch jedem MItarbeiter frei sich seine Getränke mitzubringen...

Lass Dir das Gesetz zeigen oder Miete/Lease einen Kaffeeautomat. Dann verdienst Du am Durst der Mitarbeiter.

Getränkeautomat gesetzlich vorgeschrieben, wo hat der Kollege denn das gelesen?? :-D

Lies das mal durch: http://www.sifa-news.de/inhalte/news/arbeitsstaettensicherheit/99-aufenthalts-und-pausenraeume-welche-anforderungen-muessen-sie-erfuellen

§ 29 Pausenräume (1) Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind. (2) Die lichte Höhe von Pausenräumen muss den Anforderungen des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen) entsprechen. (3) In Pausenräumen muss für jeden Arbeitnehmer, der den Raum benutzen soll, eine Grundfläche von mindestens 1,00 m² vorhanden sein. Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen. (4) Pausenräume müssen entsprechend der Zahl der Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig in den Räumen aufhalten sollen, mit Tischen, die leicht zu reinigen sind, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sowie mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei Bedarf auch mit Vorrichtungen zum Anwärmen und zum Kühlen von Speisen und Getränken ausgestattet sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muss den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Soweit mir bekannt ist, muss ein Arbeitgeber mit mehr als 10 Beschäftigten einen Sozialraum zur Verfügung stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern (§ 6 Arbeitsstättenverordnung). Ein Getränkeautomat muss nicht gestellt werden, auch keine Kaffeemaschine. Wer sich nichts zu trinken mitbringt, kann ja Wasser aus dem Wasserhahn trinken. Es spricht aber nichts dagegen, wenn dennoch ein Getränkeautomat aufgestellt wird - gerade in einem Betrieb mit 45 Mitarbeitern. Für das Betriebsklima dürfte das sicher gut sein.