Gestohlen und zurück gebracht?

5 Antworten

Er tritt von der Tat zurück. Bleibt meines Wissens straffrei, wenn nicht schon ermittelt wird.

VirageXO  20.07.2021, 09:27

Die Tat ist hier aber wohl schon vollendet, sodass ein Rücktritt nicht in Betracht kommt. Die Strafbarkeit besteht jedenfalls; tätige Reue kann hier nur noch strafmildernd wirken.

profanity  20.07.2021, 10:45

Diebstahl (von geringwertigen Sachen) gehört zu den relativen Antragsdelikten. Wenn der Geschädigte also auf eine Anzeige verzichtet, weil der Täter die Sache zurückgegeben hat, geht der Täter straffrei aus. Zieht der Geschädigte nach Anzeige diese wieder zurück, entscheidet zusätzlich die StA, ob eine Strafverfolgung aufgrund öffentlichen Interesses bejaht werden kann.

wiki01  20.07.2021, 11:02
@profanity
Zieht der Geschädigte nach Anzeige diese wieder zurück

Das gibt es nicht. Eine Anzeige kann nicht zurückgezogen werden. Es kann nur der Strafantrag (zur Anzeige) zurückgezogen werden. Ein Strafantrag ist immer notwendig, wenn es sich um relative* oder absolute Antragsdelikte handelt. Zieht der Anzeigende seinen Strafantrag zurück, kann (bei relativen* Antragsdelikten) oder muss (bei absoluten Antragsdelikten) das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.

*) Besonderheit bei relativen Antragsdelikten: bei relativen Antragsdelikten und zurückgezogenem Strafantrag kann die Ermittlung trotzdem weiterlaufen, wenn der StA öffentliches Interesse bejaht.

profanity  20.07.2021, 12:51
@wiki01

Du hast natürlich völlig recht. Ich habe das Wort "Anzeige" nur der Einfachheit halber genutzt, korrekt ist selbstredend "Strafantrag" ☺️

Maßgeblich ist die Tat als solche. Die Reue und das Wiederbringen kann zwar positiv im Strafverfahren gewertet werden, ändert aber nichts an der Tat zum Zeitpunkt des Ausführens.

Man könnte hier einen Versuch mit Rücktritt anprüfen. Dieser würde aber, meiner Meinung nach, daran scheitern, dass der T die Beute gesichert und die Tat Vollendet hat, weshalb man aus dem Versuchsstadium schon raus ist.

Daher würde der 242 hier ohne Probleme durchgehen.

Fällt es trotzdem nicht unter Diebstahl obwohl er zur Zeit der Tat nicht daran gedacht hat es zurück zu bringen?

Nein.

Das ist eine Frage des Rücktrittes von der Tat. Dann gibt es eine Frage, ob man die tätige Reue analog anwenden kann. Nach h.M. geht das nicht.