Gerichtsvollzieherkosten nach Rücknahme des Vollstreckungsauftrages ? Ratenzahlungsvereinbarung?
Hallo wollte fragen ob Gerichtsvloozieherkosten noch erstattungsfähig sind wenn der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wurde. Es geht darum das ein Gerichtsvollzieher eine berechtigte Forderung beitreiben wollte. Das zuständige Gericht hat den Vollstreckungsauftrag aber in der Zwischenzeit zurückgenommen, was bedeutet das es nun ja keine rechtliche Grundlage mehr für den Gerichtsvollzieher gibt.
Muss ich nun dessen Kosten noch übernehmen.
Weiter geht es um eine Ratenzahlung
Aus dieser heißt es Zitat
" Es wurden alle gegen sie bestehenden Forderungen in die ratenbewilligung aufgenommen "
Bedeutet für mich alle Forderungen sind nach Bezahlen aller Raten abgegolten.
Nun wird aber versucht dieser Ratenvereinbarung weitere Kosten hinzuzufügen welche bei Unterzeichnung der Vereinbarung angeblich noch nicht bestanden.
Frage ist sowas überhaupt zulässig.
Es geht hier um öffentlich rechtliche Forderungen.
ICH DANKE SCHON EINMAL.
2 Antworten
Hallo youngdevil60,
Kostenschuldner ist der Auftraggeber (§13 Abs. Nr. 1 ZPO).
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er dem GV oder der Geschäftsstelle des Gerichts zugegangen ist (§3 Abs. 3 S.1 GVKostG).
Dabei gilt ein Auftrag als durchgeführt, wenn er zurückgenommen wurde (§3 Abs. 4 S.1 GVKostG).
Die angefallenen Kosten sind mit der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beizutreiben (§788 Abs. 1 S.1 ZPO).
Das bedeutet, dass Du als Schuldner die Kosten zu tragen hast, auch wenn der Auftrag zurückgenommen wurde. Dabei ist mir nebenbei gesagt nicht ganz klar, weshalb der Auftrag vom Vollstreckungsgericht zurückgenommen wurde. So etwas kann im Grunde nur der Gläubiger machen, es sei denn, dem Schuldner wurde einem Rechtsmittel stattgegeben.
Was dem Hinzufügen von Kosten zur Ratenvereinbarung betrifft, so stimmt es, dass mit Unterzeichnung der Vereinbarung alle Kosten in die Ratenzahlung miteinbezogen werden und nach Rechtskraft dieser Vereinbarung (§802 Abs. 2,3 ZPO) keine weiteren hinzukommen können. In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, um welche Kosten es sich da handeln soll. Kannst Du das hier noch einstellen?
Ich hoffe, ich konnte Dir soweit schon mal weiterhelfen.
Grüße
itasca
Ich nehme an, man fordert von Dir die Gebühren für die "Gütliche Erledigung KV Nr. 206 i.H.v. 16,00 plus Auslagenpauschale KV 716 i.H.v. 3,20 Euro. Diese Gebühr dürfte dadurch entstanden sein, dass der Auftrag "Gütliche Erledigung", welcher eine Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltet, zusätzlich erteilt wurde, also einen eigenen Auftrag darstellt. Seit Dezember 2016 wurde die "Gütliche Erledigung" als eigener Gebührentatbestand in das Kostenverzeichnis aufgenommen und ist abrechenbar, sofern der Gläubiger hierzu einen expliziten Auftrag erteilt.
Schau Dir mal die Kostennote an. Ich denke, ich liege mit meinen KV- Nummern und den dazugehörigen Beträgen durchaus richtig.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Kosten des Gerichtsvollziehers, soweit dieser bereits tätig geworden ist, zu tragen.
Der Vollstreckungsauftrag wird vom Gläubiger zurückgenommen und nicht vom Vollstreckungsgericht.
Zu den im Ratenzahlungsabkommen mit dem Gläubiger enthaltenen Hauptforderungen kommen Verzugszinsen, Säumniszuschläge und die eingangs erwähnten GV-Kosten hinzu.
Wenn die alten Forderungen vollständig beglichen und keine neuen hinzugekommen sind, bist du schuldenfrei.
es sollen die Kosten für den GV der RZV hinzugefügt werden.
Dazu nochmals
"
Es wurden alle gegen sie bestehenden Forderungen in die ratenbewilligung aufgenommen