Gerichtsvollzieher 2x verpasst jetzt Haftandrohung?
Hallo,
ich habe zweimal den GV trotz Terminabsprache verpasst. Ich soll die Eidesstattliche Versicherung abgeben. Jetzt erwirkt er einen Haftfehl. Wenn der vorliegt, sendet er mir einen neuen Termin zur Abgabe.
Kann man mich jetzt verhaften???
Danke!!!
9 Antworten
Was du wissen solltest und dein Gerichtsvollzieher wissen müsste!
Der Haftbefehl wegen Schulden vom Gerichtsvollzieher zur Erzwingungshaft kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl, sondern der Haftbefehl dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern (früher “Eidesstattliche Versicherung” genannt), zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Der Haftbefehl – der meistens im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt ist – ist also rein zivilrechtlicher Natur und hat nichts mit dem Strafrecht bzw. dem Strafprozessrecht zu tun.
Insbesondere ist dieser Haftbefehl nicht bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert.
Der Haftbefehl ist also weder kontrollierenden Polizeibeamten bekannt, noch dem Zoll oder anderen öffentlichen Stellen – außer dem Schuldnerverzeichnis.
Eine Verhaftung aufgrund einer Verkehrskontrolle, z.B. findet also nicht statt!
Deshalb sollten Schuldner, gegen die ein Haftbefehl laut Schuldnerverzeichnis vorliegt, nicht unnötig besorgt sein.
Du schreibst:
Jetzt erwirkt er (Gerichtsvollzieher) einen Haftfehl.
Gut zu wissen:
Haftbefehle werden nur sehr selten vollstreckt. Schon der Antrag auf Vollstreckung durch einen Gläubiger ist selten, da damit Kosten verbunden sind.
Oft verlangen Gerichtsvollzieher für eine mögliche Türöffnung einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, den der Gläubiger zunächst bezahlen muss – und was der Gläubiger in der Regel nicht tut.
Nur wenn der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit z.B Immobilieneigentum hat, beauftragen Gläubiger schon mal den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung, die dann meist mit der Abgabe der Vermögensauskunft endet – jedenfalls praktisch nie mit der Verhaftung.
Der Gerichtsvollzieher würde Polizeibeamte zur Hilfe holen – ansonsten hat der Haftbefehl mit der Polizei nichts zu tun.
Fazit:
Der Haftbefehl zur Erzwingungshaft wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft muss durch den Gläubiger beantragt werden.
Der Gläubiger muss die anfallenden Kosten zunächst selbst bezahlen!
Sowohl den Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers, als auch den Schlüsseldienst, der mit der Türöffnung sowie dem Einbau eines neuen Schließzylinders beauftragt wurde.
Zwar kann er dem Schuldner diese Kosten ebenfalls in Rechnung stellen, doch ohne pfändbares Eigentum bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen.
Ärgerlich für dich als Schuldner:
Du kannst davon ausgehen, dass der Gerichtsvollzieher zum nächsten Termin bereits den Schlüsseldienst im Schlepptau hat.
Solltest du auch diesen Termin verpassen, passiert Folgendes:
Der Gerichtsvollzieher wird Polizei zur Vollstreckung des Haftbefehls anfordern.
Der Schlüsseldienst öffnet die Wohnungstür und Polizei und Gerichtsvollzieher betreten deine Hütte.
Nachdem sie dich nicht angetroffen haben, wird das Türschloss gegen ein neues ausgetauscht und die Wohnung verschlossen.
Der Gerichtsvollzieher hinterlässt dir die Nachricht, dass du dir die neuen Schlüssel auf der Polizei-Dienststelle XY abholen kannst.
Holst du die Schlüssel dort ab, ist das Spiel hier zu Ende. Der Haftbefehl würde vollstreckt und du verbringst die Zeit, bis der Gerichtsvollzieher dich besucht in Haft. Das der sich über Gebühr beeilt würde ich nicht annehmen.
Neues Schloss - Neues Spiel!
Solltest du allerdings einfach einen anderen Schlüsseldienst mit der Türöffnung beauftragen und bezahlen, baut der dir ein neues Schloss ein und übergibt dir die Wohnungsschlüssel. Das ist völlig legal!!
Alles geht wieder von vorne los!
Ob sich der Stress wirklich lohnt, bleibt mal dahin gestellt.
Insbesondere, weil du selbst von dir behauptest dich in Finanzen & Zwangsvollstreckungen besonders aus zu kennen, frage ich mich, auf welche Kompetenzen du die bei dieser Behauptung beziehst?
Sachbezogene Kenntnisse sehe ich hier ehrlich gesagt nicht.
Was an meinen Aussagen nicht stimmt und für dich Grund genug war diese korrigieren zu müssen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Habe ich mich geirrt? - Damit kann ich problemlos leben!
Oder erweisen sich deine Kommentare als haltlos, wenn nicht sogar überflüssig, im Bezug auf Besserwisserei?
Deine Kritik:
Nichterscheinen zum VAK- Termin kommt durchaus sehr häufig vor (bei ca. 15% bis 20 % aller Vollstreckungsaufträgen)
Fazit:
Sehr häufig sind 1-2 Fälle von möglichen 10 Fällen?
Ab wann würdest du von Sehr selten sprechen - bei 1/2 - 1 Fall?
Deine Kritik:
...und kostet den Gläubiger lediglich die Gerichtsgebühren (in Bayern meist 20,00 Euro).
Fazit:
Offensichtlich sind in Bayern die Justiz flexibel und die Gebührenordnung unverbindlich.
Du schreibst:
Erst die Vollstreckung wird gebühren- und kostenpflichtig
Nachgefragt:
Also besteht für die 20,- EUR keine Zahlungspflicht für den Gläubiger? Warum sollte er die Gebühr dann überhaupt zahlen?
Du erklärst:
(inklusive ggf. Schlüsseldienst, der aber in der Praxis eher in der geringeren Anzahl der Fälle herangezogen wird)
Fazit:
Das muss man sich wirklich einmal auf der Zunge zergehen lassen!
Gebühren- und Kostenpflicht inkl. gegebenenfalls Schlüsseldienst!
Selbstverständlich kann es immer nur um zzgl. der Schlüsseldienstkosten gehen.
Nichts da inkl. und ggf., sondern den gesetzlichen Vorschriften für Gewerbetreibende entsprechend.
Dies nur als Demonstration dafür, wie wenig Sinn es macht sich an unwesentlichen Dingen hochzuziehen.
Für die Sache sind solche Spielchen wenig hilfreich.
Und jetzt noch etwas zu den Kosten, die du aus Unwissenheit nicht akzeptieren willst:
FAKT IST:
Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 Abs. 2, 3 StVollzG, Nr. 9010 KV GKG. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2113 GKG KV).
Dem Gerichtsvollzieher entsteht für die Verhaftung, Nachverhaftung bzw. zwangsweise Vorführung eine Festgebühr von 39,00 EUR (Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG); diese fällt auch an, wenn der Schuldner aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erscheint
Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher gem. § 802g ZPO mit der Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und gibt er ihm gleichzeitig eine "Anweisung zur gütlichen Erledigung" für den Fall, dass der Schuldner zu Ratenzahlungen (hier: in Höhe von mind. 100,00 EUR) bereit sein sollte, entsteht dem Gerichtsvollzieher auch eine Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung i. S. v. KV Nr. 207 GvKostG (AG Gernsbach DGVZ 2015, 116)..
Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV), berechnet nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an.
Wird der Schuldner inhaftiert, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, für den der Gläubiger vorschusspflichtig ist.
Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2016 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 12.11.2015, Bundesanzeiger v. 01.12.2015, B1):
I. für Unterkunft
1. für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende bei Einzelunterbringung 156,10 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 66,90 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 44,60 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 22,30 EUR
2. für alle übrigen Gefangenen bei Einzelunterbringung 189,55 EUR
bei Belegung mit zwei Gefangenen 100,35 EUR
bei Belegung mit drei Gefangenen 78,05 EUR
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 55,75 EUR II.
für Verpflegung Frühstück 49,00 EUR
Mittagessen 90,00 EUR
Abendessen 90,00 EUR
Da du dem Fragenden eine Haftdauer von max. 6 Monaten erklärt hast, kannst du ja mal ausrechnen, was an Kosten anfällt.
Beispiel Abendessen: 6 Monate a 90,- EUR = 540,- EUR
Das war 1 Kosten-Posten
Dumm gelaufen oder?
Fakt ist:
Was du selbst für Halbwahrheiten verbreitest ist dein Bier.
Bevor du andere Meinungen in Fragen stellst, solltest du deine Hausaufgaben machen.
..oder es vielleicht doch mal mit Kosmetikfragen versuchen?
Getroffene Hunde jaulen, nicht wahr?
Da hast Du Dich ja mächtig ins Zeug gelegt, allerdings unnötig, da sie in bezug auf meine Anmerkungen sachfremd sind. Und Deine Ausführung entbehren nicht einer unfreiwilligen Komik. Schade für Dich, lustig für mich.
Aber der Reihe nach:
Du unterstellst in Deiner Antwort Aussagen, die ich zu keinem Zeitpunkt gemacht habe. Vielleicht bist Du ja darauf angewiesen, da Du Dir eine Rechtfertigung für Deinen Schmerz suchen mußt.
Hier nochmal für Dich ein Leitfaden wie es in der mobilen Zwangsvollstreckung tatsächlich abläuft, da Du anscheinend nur ein Theoretiker bist:
- Hat der Gläubiger für den Fall der Nichtabgabe der VAK ,bzw. weigert sich der Schuldner im Termin diese abzugeben (§ 802g Abs. 1 ZPO/143 GVGA), den Erlaß eines Haftbefehls beantragt, so wird der Antrag in Folge an das Gericht mit der Akte weitergeleitet. Es entsteht dabei die Gerichtsgebühr von 20,00 Euro. Mehr nicht! Deine Aussagen über die dadurch zusätzlich automatisch entstehenden weiteren Kosten sind schlicht Unsinn. Da helfen auch Deine mühselig zusammengestopselten Einzelpositionen zu den Haftkosten nichts, weshalb ich sie auch nicht aufzählen würde - für mich gesparte Lebenszeit also.
- Es ist folglich genauso unsinnig von Dir zu behaupten, es würde mit Erstellung des Haftbefehls automatisch ein Vorschuß für die Haft selber (§ 50 StVollzG wie Du richtig schreibst), den Schlüsseldienst (§ 4 Abs.1 GVKostG), die Verhaftung (KV Nr. 270 der Anlage zu §9 GVKostG zzgl. KV Nr. 711, 716 und ggf. weiterer KV Nrn. je nach Auftrag, welche Du aber trotz Deiner unfreiwillig humoristisch zur Schau gestellten Pedanterie unter den Tisch fallen hast lassen) entstehen. Und genau hierauf kommt es an, denn (Löffel auf Empfang gestelllt): wenn der GV mitsamt Haftbefehl zum Schuldner fährt, um ihn nach §§ 802 g Abs. 2 ZPO/145 GVGA) für den Fall, daß er die VAK nicht an Ort und Stelle abgibt, zu verhaften, dann hat er in der Praxis in 99,5% aller Fälle keinen Schlüsseldienst dabei! Wieso auch? Den braucht ein GV in der Regel nur, wenn es sich um eine Zwangsöffnung im Rahmen wiederholten Nichtantreffens bei einem Pfändungsauftrag handelt (Gläubigerauftrag vorausgesetzt) oder bei einer Zwangsräumung. Der GV hat in manchen Fällen lediglich die Polizei dabei. Kosten und Auslagen (nicht Vorschuss!) nach Anhang zu § 9 GVKostG fallen erst an, wenn die Verhaftung tatsächlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind Deine erschöpfenden Quellenangaben und Aufzählungen, welche Kosten anfallen können, redundant, da sie an der Sache und meiner Kritik vollends vorbeilaufen. Blöd gelaufen, nicht?
Soviel zum Ablauf einer ZV- Handlung bei Nichtabgabe/Weigerung zur Abgabe einer VAK mit gleichzeitigem Gläubigerauftrag zum Haftbefehl.
Verlassen wir die Haftabteilung und wenden wir uns den Gläubigeraufträgen zu, denn da scheinst Du auch noch Nachholbedarf in Sachen Praxiswissen zu haben: ich habe Deine dem Fragesteller gegebene Aussage
Haftbefehle werden nur sehr selten vollstreckt. Schon der Antrag auf Vollstreckung durch einen Gläubiger ist selten, da damit Kosten verbunden sind.
korrigiert, weil nur der erste Satz richtig ist. Wie gesagt wird in der Praxis locker in 15 bis 20% aller Fälle ein HB beantragt. Das ist sehr viel, auch wenn die HB- Beantragung ja an einen Auftrag gebunden ist, der die Abnahme der VAK beinhaltet. Bei im Schnitt 2000 Aufträgen pro Jahr im Dienstregister eines GV, von denen roundabout die Hälfte einen VAK- Auftrag beinhalten, ist das jede Menge und löst, wie bereits oben dargelegt, nur die Gerichtsgebühr (ggf. zzgl. der Anwaltsgebühr nach §18 Nr. 16 RVG) aus. Diese Kosten halten sich aber im Rahmen und schrecken keinen Gläubiger ab, einen HB zu beantragen. Diesbezüglich hast Du dem Fragesteller eine weitere eklatante Fehlinformation gegeben.
Wenigstens, und das halte ich Dir zugute, warst Du einsichtig genug, nicht meine Korrektur hinsichtlich Deiner Aussage, der GV würde mal beizeiten beim inhaftierten Schuldner vorbeischauen, anzuzweifeln (siehe hierzu § 802 i Abs. 1 S.2 ZPO).
Wie bereits gesagt, vor dem Hintergrund Deiner Aussagen ggü. dem Fragesteller und meiner Korrekturen sind Deine Ausführungen zu den Kosten in Deiner Antwort größtenteils Makulatur. Ich gehe mal davon aus, daß Du selber ein Umschüler aus dem Kosmetikbereich bist.
Beste Grüße
itasca
Wie kann man einen Termin "verpassen" ?
Dem GV kann es gleichgültig sein was mit dir passiert, der bekommt so oder so seine EV notfalls mit Beugehaft bis du diese abgibst oder deine Schulden bezahlst.
Dazu ist er mit dem Haftbefehl natürlich berechtigt.
Und die Polizei wird dich dann auch abholen, und wenn es Nachts um 5 ist und dich so wie du bist einfach mitnimmt & in den Knast steckt. Vll. erlauben sie dir noch ein paar Kleidungsstücke mitzunehmen.
Wird er nicht machen, wenn Du bekundest, dass Du die eidesstattliche Versicherung abgeben willst.
Klar.
Hallo,
Voraussetzung für die Verhaftung ist, daß Du entweder dem Termin zur Abgabe der VAK fernbleibst oder beim Termin die Abgabe verweigerst. In diesem Fall wird Dir der GV die Verhaftung androhen und Dich erneut zur Abgabe auffordern. Bleibt dies erfolglos händigt er Dir eine Abschrift des Haftbefehls aus und verbringt Dich (ggf. unter Mithilfe der Polizei) in die zuständige JVA. Sowohl auf dem Weg dorthin und auch während der "Beugehaft" kannst Du die VAK beim zuständigen GV abgeben. Die Haft darf bis zu 6 Monate dauern.
Beste Grüße
itasca
Die Beantragung eines Hafbefehls für den Fall der Nichtabgabe bzw. Nichterscheinen zum VAK- Termin kommt durchaus sehr häufig vor (bei ca. 15% bis 20 % aller Vollstreckungsaufträgen) und kostet den Gläubiger lediglich die Gerichtsgebühren (in Bayern meist 20,00 Euro). Erst die Vollstreckung wird gebühren- und kostenpflichtig (inklusive ggf. Schlüsseldienst, der aber in der Praxis eher in der geringeren Anzahl der Fälle herangezogen wird).
Der Schuldner kann zu jedem Zeitpunkt die Abgabe der VAK leisten. Hierzu MUSS der für den Bezirk in dem die JVA liegt zuständige GV ohne schuldhaftes Zögern die VAK abnehmen. Darauf warten, daß der GV mal zu Besuch kommt, muß der Schuldner nicht.