Gerichtskosten für eine Eigentumswohnung bei Wechsel des Eigentümers - wer muß zahlen?
Wir haben uns mit Wirkung zum 31.03.2014 eine Eigentumswohnung gekauft.
Mit der Nebenkostenabrechnung für 2014 wurden auf einmal Rechts- und Beratungskosten abgerechnet. Diese sind nicht wenig.
Ich habe bei der Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Unterlagen angefordert. Es handelt sich hier um Kosten vom Amtsgericht, für einen Rechtsstreit, den die Eigentümergemeinschaft vor unserer Zeit angefangen und verloren hat.
In Daten: Unterlage vom Amtsgericht ist ausgestellt im Dezember 2013 Gezahlt wurde das im Januar 2014 (Die Verwaltugsfirma ging in Vorkasse) Erwerb der Wohnung von uns zum 31.03.2014 (lt. Notarvertrag) Die Vorbesitzer stellen sich doof und sagen, dass gehört zu den Nebenkosten und wir haben halt Pech gehabt.
Von diesem Prozess war vor dem Erwerb nie die Rede. Wir wussten hiervon nicht. Ist das tatsächlich so, dass man einfach schnell seine Wohnung verkaufen kann, um sich so vor solchen Kosten zu drücken?
Danke schon mal, für hilfreiche Antworten!
5 Antworten
kosten werden in dem Jahr abgerechnet in dem sie gezahlt werden. Über vorangegangene Dinge erkundigt sich man aufgrund des Beschlussbuches und nicht nur lapidar den Verkäufer fragen. Wenn die Meinung besteht, der Käufer sollte dies zahlen ist das ein Streit zwischne Käufer und Verkäufer. ETG hat damit nix zu tun.
... das verstehe ich nun gar nicht. Jeder Käufer schaut doch vorher in das Beschlußbuch und erfährt somit auch von diesem Verfahren. Dort sind ja die Kläger und die Beklagten aufgeführt und das Gericht setzt fest, wer was an Kosten zu wuppen hat. Hat die WEG zu bezahlen, werden solche Kosten meist nach Personen (Anzahl der Mitglieder) oder eben wie Verwaltungskosten nach WE verteilt. Zudem wird doch bei einem Übergang vereinbart, wer was zu wuppen hat. Warum aber sollte ein neuer ET die hohen Heizkosten für Januar und Februar und März übernehmen (und die alten Verfahrenskosten)?
sorry - aber der normale Verteilerschlüssel ist Miteigentumsanteile und nicht Personen oder sonstiger Quatsch.
eigentlich nicht. normalerweise behält der notar einen gewissen prozentsatz vom kaufpreis ein, um solche im nachhinein anfallenden kosten, die dem voreigentümer zur last fallen, zu decken. Ist natürlich klar das die vorbesitzer jetzt von nichts wissen wollen. aber da bleibt dann wohl nur der klageweg., wie eure chancen da stehen muss ein anwalt klären.
Lies dir mal den letzten Abschnitt durch ("Für Schulden haften") - bin leider kein Jurist, aber ich würde unbedingt einen Amwalt dazu fragen (oder den "Wohnungsbesitzer-Verein"/ das Pendant zum Mieterverein, KP, wie die heißen).
Sofern der Verkäufer Ihnen die ausstehende Kostenbelastung arglistig verschwiegen hat, haftet der für die Zahlung Ihnen gegenüber. Den Beweis können Sie über die Beschlußprotokolle, in denen dieses Thema behandelt wurde und von dem jeder Eigentümer Kenntnis in der Versammlung oder später durch die Zusendung des Beschlußprotokolls erlangt hat, beweisen.