Generalvollmacht anfechten?

6 Antworten

Sicher kannst du die Vollmacht anfechten. Wenn deine Schwester Jura studiert hast, hätte sie eigentlich wissen müssen, dass so eine Verfügung im Familenbereich sehr schnell als Vorteilsnahme ausgelegt werden kann, und dass so eine Verfügung immer von einem unabhängigen Notar beglaubigt werden sollte, damit es auch rechtssicher ist.

Nur mit dem Anfechten alleine ist es nicht getan, wenn du keine Beweise für unkorrektes Handeln vorlegen kannst (oder zumindest einen sehr begründeten Verdacht hast).

Ist diese Verfügung einzig von ihr aufgesetzt und lediglich von ihr und dem Vater unterschrieben, würde ich mir schon mal juristischen Rat einholen - das könnte sich ohne Weiteres lohnen. Wenn es stimmt, was du geschrieben hast: Das stinkt......

Geh zum zuständigen Amtsgericht und laß einen Kontrollbetreuer bestellen, falls Dein Vater nicht mehr selbst imstande ist, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Außerdem benötigt Deine Schwester dann, wenn sie größere Transaktionen durchführen will (Unterbringung des Vaters in einem Heim, Verkauf eines Grundstücks etc.) ohnehin die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Also Augen aufhalten und dann, wenn Du das Gefühl des Mißbrauchs der Generalvollmacht hast: siehe oben. Und im Erbfall (tut mir leid, aber das muß ich ansprechen) muß Deine Schwester ohnehin Rechenschaft ablegen über das, was sie so über die Generalvollmacht abgewickelt hat.

"Des weiteren kann ich mir nicht vorstellen, dass so etwas nach deutschem Recht überhaupt möglich ist." Kannst Du das bitte erläutern? Du hattest doch zuvor § 181 erwähnt.

Nunja, ein Anfechten wäre sinnlos, wenn euer Vater im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, als er unterschrieben hat. Evtl. könntet ihr euch mal mit eurem Vater darüber unterhalten, was er dazu sagt?! Es dürfte jedenfalls schwer werden, ihr nachzuweisen, dass sie seine Lage ausgenutzt hat. Im Übrigen hat euer Vater sich vielleicht gedacht, dass es besser wäre, eine Generalvollmacht zu unterschreiben, da dann nur einer die Entscheidungen zu treffen hat und somit irgendwelche Geschwisterstreitigkeiten, die evtl. aus seinem Rücken ausgetragen worden wären, zu unterbinden. Ich weiß ja nicht, wie unter euch Geschwistern so das Verhältnis ist.

§181 BGB ist kein zwingendes Recht, den kann man nach deutschem Recht einfach ausschließen. Den würde ich auch immer ausschließen, ansonsten kann sie nichtmal für deinen Vater von ihrem Geld etwas einkaufen und nachher das Geld zurückverlangen, sondern müsste sich immer erst Geld leihen. Vollkommen unbedenklich ist das allerdings nicht.

Anfechten kann dein Vater seine Vollmacht nur, wenn er sich über den Inhalt irrte. Da deine Schwester ihm aber lang und breit alles zu den Vollmachtsmöglichkeiten erklärt hat, ist das nicht möglich.

Dein Vater könnte die Vollmacht aber widerrufen. Das ist formlos möglich. Danach ist die Vollmachtsurkunde von deiner Schwester an deinen Vater zurückzugeben.

Wenn deine Schwester deinen Vater ausnutzt, könnte sich der Gang zum Anwalt lohnen.

Ansonsten würde ich ersteinmal mit deinem Vater reden, dass du etwas geknickt bist, dass er dich in so einer wichtigen Angelegenheit nichteinmal informiert hat.

Karo3 
Beitragsersteller
 02.11.2011, 23:40

Da ich bei Gute Frage neu und ein wenig unsicher hinsichtlich der weiteren angemessenen Vorgehensweise bin, möchte ich mich in dem Kommentar zur ersten Antwort zunächst einmal bei allen, die mir geantwortet haben, herzlich bedanken. Vor allem traute ich heute morgen meinen Augen nicht, als ich beim Blick auf meine Mails schon erste Antworten lesen konnte, leider aber mich nicht die Zeit und später auch die Gelegenheit ( bin kein mobiler Surfer) hatte, mich mit derselben Reaktionszeit zu bedanken. Anfügen möchte ich noch einige Gedanken und Ergänzungen zur Klärung einiger Sachverhalte. Dass eine Generalvollmacht sinnvoll ist und auch am besten auf eine Person übertragen wird, ist mir bewusst, sofern beim Zustandekommen ein Mindestmaß an Transparenz gewahrt bleibt.

Meinen Vater zu fragen, bring ich nicht übers Herz, da seine Zeit nur noch sehr begrenzt ist, er durch die Krankheit sehr geschwächt und kaum noch zu einer klaren Willensäußerung in der Lage ist.

Hinsichtlich der umfangreichen Aufklärung über das Vertragswerk habe ich also nur den Bericht meiner Schwester und meine Zweifel, ob er die Tragweite der Vollmacht in der Lage war abzuschätzen, wenn sich mir schon zwar auch als Laie eine Menge Fragen stellen trotz Recherche.

Streitigkeiten gab es bis jetzt nicht, allerdings habe ich zu meinem Bruder ein näheres Verhältnis als zumeiner Schwester, was ich allerdins eher auf unsere ähnliche Lebenssituation zurückführe. (Familie mit Kindern - DINK´s)

Alles was ich zu § 181 gefunden habe, sehe ich eher als bedenklich hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs an. Nicht umsonst, so scheint es mir, hat der Gesetzgeber Insichgechäfte pauschal verboten und die Zulassung an Bedingungen geknüpft. Leider habe ich nur Fallbeispiele aus dem Geschäftsbereich gefunden, die wahrscheinlich nicht 1:1 auf den Privatbereich übertragbar sind. Der Fall den Rooon anführt ist zwar einleuchtend, aber, intakte Familienverhältnise vorrausgestzt, bestimmt auch einfacher lösbar ohne der Gefahhr ausgesetzt zu sein, dass Vermögensteile formaljuristisch einwandfrei vor dem Erbfall übertragen werden können. (wie gesagt, falls ich die Insichgeschäfte richtig interpretiert habe)

Allen nochmal herzlichen Dank!