Offenlegung der Vermögenverhältnisse beim Notar wegen Gebührenberechnung
Ich möchte für meinen Sohn eine Generalvollmacht erstellen. Den Text möchte ich selber Zuhause erstellen und vom Notar nur die Unterschrift beglaubigen lassen.
Unter anderem will ich meinen Sohn in der Generalvollmacht den uneingeschränkten Zugriff auf meine Konten und Sparbücher zu Lebzeiten und über den Tod hinaus ermöglichen.
Ich bin mir aber leider nicht sicher wie der Notar die Gebühren dafür berechnet.
Ich habe versucht im Internet einige Informationen darüber zu finden und auf einigen Seiten heißt es dort, dass sich die Gebühren nach der Höhe des Vermögens richten.
Siehe folgenden Link
https://www.gutefrage.net/frage/kosten-einer-generalvollmacht
Heißt das, dass ich dem Notar irgendwelche Nachweise über mein Vermögen vorlegen muss, damit er die Kosten für Gebühren berechnen kann.
Ich empfinde einen großen Widerwillen, jemanden meine Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Bei einem Testament könnte ich das ja noch verstehen, dass sich die Kosten nach dem Vermögenswert richten.
Deswegen meine Fragen an Euch:
Muss ich beim Notar wegen der Beurkundung einer Generalvollmacht meine Vermögensverhältnisse offenlegen und wenn ja, muss ich meine Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu angeben.
1 Antwort
Kurz gesagt: Es werden üblicherweise keine Nachweise verlangt. Der Notar verlässt sich in der Regel auf die Angaben, die du machst.
Selbstverständlich musst du wahrheitsgetreu sagen, wie hoch dein Aktivvermögen (ohne Berücksichtigung von Schulden) ist, dazu bist du gesetzlich verpflichtet.
Je nachdem wie die Vollmacht ausgestaltet ist, kann dein Sohn dann alles tun, was gesetzlich möglich ist - also auch alle Konten leerräumen und Immobilien verkaufen. Daher macht es auch bei Vollmachten durchaus Sinn, dass diese sich nach dem Vermögenswert richten.
Da du den Entwurf der Vollmacht selbst erstellst, solltest du dir wegen den Notarkosten jedoch keine allzu große Gedanken machen. Die Höchstgebühr beträgt in so einem Fall 70 € zzgl. Mehrwertsteuer und wird bei einem Geschäftswert von über 140.000 € erreicht. Das sollte also verkraftbar sein.