"Geldschein" ausdrucken strafbar?
Einen Scanner sowie einen Farbdrucker haben ja sehr viele zuhause. Kein vernünftiger Mensch käme wohl auf die Idee, damit Geldfälschung zu betreiben.
Früher hat mal ein Bekannter zum Spaß einen 50-Euro-Schein eingescannt und dann ausgedruckt. Die andere Seite war natürlich blank, also hätte man den sowieso niemals als Geldschein verwenden können. Er wollte den einseitig bedruckten "Geldschein" dann als Gag etwas verknittern und irgendwo auf die Straße legen, um zu sehen, ob sich Leute danach bücken und wie sie dann reagieren.
Frage nun: War das Ausdrucken allein schon eine strafbare Handlung? Darf man sowas als Gag machen oder ist das eher gefährlich?
Ist zwar eher unwahrscheinlich, daß man dabei in ernsthafte Schwierigkeiten kommt, denn es wurde ja nicht versucht, in betrügerischer Absicht damit zu bezahlen. Aber trotzdem würde mich interessieren, wie das rechtlich aussieht.
17 Antworten
Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Siehe: https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Falschgeld
Es muss SOFORT und EINDEUTIG zu erkennen sein, dass es sich nicht um Geld handelt.
Das einzige Problem bei der Fälscherei ist, dass die Produktion den Geldwert deutlich übersteigt.
Richtig, allein schon das ausdrucken eines Geldscheines ist strafbar.
Ich widerspreche jetzt mal meinen Vorrednern!
Im Gesetzt steht:
"§ 146 StGB Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen."
Keiner der Tatbestandsmerkmale ist durch reines Drucken oder Scannen eines Scheines erfüllt. Es geht um die erkennbare Absicht es in Umlauf zu bringen! Insofern liegt nachtürlich keine strafbare Handlung vor, solange man nicht versucht es unter die Leute zu bringen!
So würde ich das eigentlich auch sehen.
Die Herstellung von Falschgeld ist weltweit verboten.
Das war also schon eine strafbare Handlung.
ist aber nunmal so
Aber es war doch kein Falschgeld im eigentlichen Sinne. Mit nur einer bedruckten Seite, also bitte!